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Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Hitzefrei am Arbeitsplatz?

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Frank Wildner

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Jeden heißen Sommer kommt die gleiche Frage auf: Besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf Hitzefrei?

Zwar soll nach den einschlägigen technischen Arbeitsstättenregeln, die Arbeitsplatzanforderungen gemäß der Arbeitsstättenverordnung konkretisieren, die Lufttemperatur in Arbeitsräumen plus 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf die Lufttemperatur innen je nach dem Ergebnis einer durch den Arbeitgeber vorzunehmenden "Gefährdungsbeurteilung" aber grundsätzlich höher sein.

Steigt das Thermometer im Raum über 26 Grad Celsius, soll der Arbeitgeber gemäß den Arbeitsstättenregeln dennoch handeln, z.B. indem er über Nacht lüften lässt oder veranlasst, die Rollläden herunterzulassen. Auch die Nutzung von Gleitzeitregelungen, Überstundenabbau, Lockerung der Bekleidungsvorschriften oder die Bereitstellung geeigneter Getränke kommen zur Milderung der Hitze in Betracht. Der Betrieb einer Klimaanlage ist nicht vorgeschrieben, die Abschirmung vor direkter Sonneneinstrahlung (z.B. durch Jalousien oder Sonnenschutzverglasungen) allerdings schon.

Bei Überschreitung der räumlichen Lufttemperatur von 30 Grad Celsius müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung zur Reduzierung der Beanspruchung der Beschäftigten ergriffen werden.

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum schließlich sogar 35 Grad Celsius, liegt ohne technische oder organisatorische Maßnahmen (z.B. Luftduschen, Entwärmungsphasen) oder persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Hitzeschutzkleidung) für die Zeit der Überschreitung keine Eignung als Arbeitsplatz mehr vor. Ein konkreter Anspruch auf Hitzefrei leitet sich hieraus aber nicht ab.

Für bestimmte Arbeitsplätze wie Grillstuben, Hochöfen etc. gelten Ausnahmen der Betriebstemperatur wegen der Eigenart des Arbeitsplatzes. Für Schwangere und stillende Mütter gelten wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit auch hier wieder gesonderte Regelungen.

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