Einreichung von Jahresabschlüssen
Ansprechpartner/innen (1)
![Pascal Clautour](/de/global/images/content_images/Dummy_Mann-ap.jpg)
Die einzureichenden Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers etc.) sind spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen (§§ 325 Abs. 1 Nr. 1, 326 Abs. 2 HGB). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften beträgt die Frist längstens vier Monate. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig über die Publikationsplattform des Bundesanzeigerverlags eingereicht, dann droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz.
- Das Bundesamt für Justiz hat umfassende Informationen zum Thema "Offenlegung von Jahresabschlüssen" und zur Herabsetzung und Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren auf seiner Homepage zusammengestellt.
- Detaillierte Informationen finden Sie auch in unserem Merkblatt: "Das elektronische Handels- und Unternehmensregister - Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten"