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Corona-Hilfen

Überbrückungshilfe nochmals verlängert

Corona Überbrückungshilfe © ilkercelik/GettyImages.de

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen bis September und führt neue Förderungen ein.

Überbrückungshilfe III Plus: Unter diesem Namen verlängert die Bundesregierung bis zum 30. September 2021 die Überbrückungshilfen für diejenigen Unternehmen und Soloselbstständigen, die weiter von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen sind. Die bisherigen Förderbedingungen gelten weitgehend auch für die Überbrückungshilfe III Plus.

Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können wie bisher nur Unternehmen stellen, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnen. Erst- und Änderungsanträge können bis 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die Anträge müssen über sogenannte “prüfende Dritte“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) beim Corona-Portal des Bundes gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Für Großunternehmen gelten nun u. a. folgende Regelungen: Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt zehn Mio. Euro. Die Obergrenze für Förderungen aus sämtlichen Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro: zwölf Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen (bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe) plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind.

Restart-Prämie: Diese Förderung für die Monate Juli, August und September 2021 wurde im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus neu eingeführt. Sie wird Unternehmen gewährt, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Über den normalen Fixkostenkatalog der Überbrückungshilfe III konnten bereits bisher 20 Prozent der anfallenden Personalkosten erstattet werden, die nicht durch Kurzarbeit gedeckt sind. Seit 1. Juli haben die Unternehmen jetzt die Wahl zwischen der bestehenden Personalkostenpauschale oder der Restart-Prämie. Die Höhe der Zuschüsse für die Monate Juli, August und September wird folgendermaßen berechnet: tatsächliche Personalkosten im jeweiligen Fördermonat minus Personalkosten im Mai 2021. Auf die errechnete Differenz werden folgende Zuschüsse gewährt: 60 Prozent für Juli 2021 / 40 Prozent für August / 20 Prozent für September. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20 000 Euro pro Monat werden nun im Zuge der Überbrückungshilfe III Plus übernommen, wenn Unternehmen von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind und durch eine Restrukturierung die Insolvenz abwenden wollen.

Abschreibung von Warenbeständen: Die Sonderregelung zur Abschreibung von Warenbeständen im Zuge der Überbrückungshilfe III ist jetzt auch für Einkaufskooperationen möglich. Die Sonderregelung kann wie bisher zudem von Unternehmen des Einzelhandels sowie von Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern in Anspruch genommen werden. Wichtiges Detail: Die Sonderregelung darf nur von der Einkaufskooperation oder nur von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden – also nicht von beiden gleichzeitig. Nähere Informationen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (dort: FAQs / Überbrückungshilfe III / Welche Kosten sind förderfähig? / Anhang 2).

Förderung von Digitalisierung und Hygienemaßnahmen: Über die Überbrückungshilfe III können Unternehmen auch Maßnahmen fördern lassen, um die Digitalisierung im Betrieb voranzubringen oder um die Hygienestandards zu verbessern. Für die Förderung solcher Maßnahmen gibt es aber enge Kriterien und jeweils eine Einzelfallprüfung. Zudem hängt die Höhe der Kostenerstattung vom Umsatzeinbruch ab. Nähere Informationen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (dort: FAQs / Überbrückungshilfe III / Welche Kosten sind förderfähig? / Anhang 4).

Neustarthilfe Plus: Die Förderung für Soloselbstständige (bisher Neustarthilfe) wird unter dem Namen Neustarthilfe Plus verlängert und erhöht sich von bis zu 1 250 Euro pro Monat (für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021) auf bis zu 1 500 Euro pro Monat (für den Zeitraum von Juli bis September 2021). Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12 000 Euro bekommen. Die Neustart-Hilfe kann bis 31. Oktober 2021 von den Unternehmern selbst beantragt werden, also ohne Einschaltung eines “prüfenden Dritten“ wie z. B. eines Steuerberaters. Ausgenommen hiervon sind jedoch juristische Personen.

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen: Neu aufgelegt hat die Bundesregierung einen Sonderfonds über bis zu 2,5 Mrd. Euro für die Kultur, um das Wiederanlaufen von Konzerten, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und anderen kulturellen Veranstaltungen zu erleichtern. Zwei Förderungen sind möglich: Erstens eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder nur mit reduziertem Publikum stattfinden können (Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli und Veranstaltungen mit bis zu 2 000 Personen ab dem 1. August). Zweitens eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September geplant werden (Konzerte und Festivals mit langem Planungsvorlauf und mit über 2 000 Besuchern). Infos auf der IHK-Homepage unter www.ihk-nuernberg.de/finanzielle-hilfen/#hilfsprogrammkultur.

Corona-Härtefallhilfe des Freistaats Bayern: Ebenfalls verlängert und ausgeweitet wurde die von Bund und Freistaat gemeinsam finanzierte Härtefallhilfe. Sie richtet sich an Unternehmen und Selbstständige, die in ihrer Existenz bedroht sind, aber bisher durch das Raster der Corona-Hilfen gefallen sind. Pro Antragsteller können betriebliche Fixkosten von bis zu 100 000 Euro erstattet werden. Der Förderzeitraum wird bis September 2021 und die Antragsfrist bis zum 31. Oktober 2021 verlängert (Stand zum Redaktionsschluss dieser WiM). Die Anträge müssen von einem prüfenden Dritten, z. B. einem Steuerberater, über das Portal www.haertefallhilfen.de eingereicht werden. Weitere Infos: www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe/haertefallhilfe/

             

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 07|2021, Seite 18

 
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