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Corona-Hilfen

Staat hilft weiterhin

Euro-Bündel © tomograf/GettyImages.de

Finanzielle Hilfen verlängert: Bund und Land reagieren auf erneute Verschärfung der Corona-Krise.

Überbrückungshilfe III wird verlängert: Der Bund hat entschieden, die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) bis zum 31. März 2022 zu verlängern, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzuschwächen. Die Hilfen im Förderquartal Januar bis März 2022 laufen unter dem Begriff „Überbrückungshilfe IV“. Die Antragsfrist für den noch laufenden Förderzeitraum (Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus von Juli bis Dezember 2021) wurde bis Ende März 2022 verlängert.

Die Voraussetzungen ändern sich kaum, so der Stand zum Redaktionsschluss dieser WiM: Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent jetzt jedoch nur noch bis zu 90 Prozent der Fixkosten erstattet (bisher 100 Prozent). In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für diese Unternehmen.

Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, nicht verkäufliche Saisonware und verderbliche Ware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen. Gemäß der neuen Überbrückungshilfe IV können jetzt Aussteller auf Weihnachtsmärkten leichter einen Eigenkapitalzuschuss bekommen: Künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen (statt bislang mindestens drei Monate). Zudem werden die Kosten für die Vorbereitungen auf die Märkte bei der Überbrückungshilfe berücksichtigt.

Neustarthilfe für Soloselbständige: Sie können bis Ende März weiterhin pro Monat bis zu 1 500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4 500 Euro. Die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus wurde ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert.

Endabrechnung für die Neustarthilfe bis Ende 2021: Betriebe, die die Neustarthilfe direkt (also z. B. ohne Steuerberater) beantragt haben, haben für die Endabrechnung bis Ende Dezember 2021 Zeit. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller einen Bescheid und den Vorschuss erhalten haben. Die Endabrechnung kann unter direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de mit den Login-Daten für die „Elster“-Software vorgenommen werden, andere Wege (zum Beispiel in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich. Die Endabrechnung für Neustarthilfe-Anträge, die über prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) eingereicht wurden, ist bis zum 30. Juni 2022 über das Antragsportal antrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Verlängert bis Ende Dezember 2021 werden auch die Härtefallhilfen, die die bestehenden Corona-Hilfsprogramme des Bundes und der Länder ergänzen. Mit den Härtefallhilfen sollen diejenigen Unternehmen unterstützt werden, die aufgrund von besonderen Fallkonstruktionen durch das Raster der bestehenden Programme fallen, deren Not aber eindeutig durch die Pandemie verursacht wurde und bei denen förderwürdige Fixkosten anfallen. Darüber hinaus werden die Corona-Sonderprogramme der KfW, bei denen es sich größtenteils um zinsgünstige Förderkredite handelt, bis Ende Juni 2022 verlängert.

 

WiM – Wirtschaft in Mittelfranken, Ausgabe 12|2021, Seite 19

 
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