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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 07/2019 Erscheinungsdatum: 25. April 2019

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IHK-Außenwirtschaft-aktuell-Redaktion

Zoll

Verwahrlager - Generalzolldirektion mahnt Mitwirkung an!

Die Generalzolldirektion (GZD) weist darauf hin, dass im Rahmen der schrittweisen Anpassung an das neue Unionszollrecht für Verwahrungslager die Regelung getroffen worden war, diese als "Bestandsbewilligungen" zu Konditionen des alten Zollrechts zu behandeln. Diese Verwahrungslager unterliegen aber selbstverständlich auch der Neubewertung und müssen gemäß den Konditionen des neuen Zollrechts neu beantragt werden!  Die GZD meldet jedoch, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt eine erhebliche Zahl an Anträgen für bestehende Verwahrungslager sowie Anträge auf befristete besondere Verfahren (z.B. Aktive/Passive Veredelung, Vorübergehende Verwendung) und jeweils entsprechende Gesamtsicherheiten noch nicht eingegangen sind. Sofern erforderliche Mitwirkungshandlungen unterbleiben, werden die Hauptzollämter betroffene Unternehmen auf die Notwendigkeit des Widerrufs der Bewilligung hinweisen.

  Ansprechpartner/in

Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner (Tel: +49 911 1335 1395, rainulf.pichner@nuernberg.ihk.de)

Brexit: Zollfreiheit für die Wiedereinfuhrvon EU-Rückwaren aus dem Vereinigten Königreich

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) - die Dachorganisation der 79 Industrie- und Handelskammern in Deutschland - hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass im Falle eines ungeregelten Brexit zumindest solche Waren zollfrei aus dem Vereinigten Königreich (VK) in die EU wiedereingeführt werden können, die bereits vor dem Brexit-Tag in das VK geliefert wurden.

Laut „Brexit- Leitlinie zu Zollverfahren“ der EU-Kommission vom 11. März 2019 sind – an Stelle des eigentlich für eine zollfreie Wiedereinfuhr vorgesehenen Nachweises in Form eines formalen Ausfuhrvermerks – andere Möglichkeiten der Nachweisführung für EU- Rückwaren zulässig, z.B. geeignete Handelsdokumente wie etwa Transportpapiere. Hiervon profitieren insbesondere Unternehmen, deren EU-Waren sich zum Zeitpunkt des Brexits temporär auf dem Gebiet des VK befinden, sei es an Bord eines LKW, in einem Warenlager, als Ausstellungsstück auf einer Messe oder als Berufsausrüstung, z.B. Krane und Baumaschinen oder Film- und Tontechnik. Auch Waren, die zur Reparatur und Instandsetzung in das VK gebracht wurden, können im Falle des ungeregelten Brexit zollfrei wiedereingeführt werden. Ein ungeregelter Brexit droht, wenn es auch bis zum 31. Oktober keine Mehrheit für das Ausstiegsabkommen im britischen Unterhaus geben sollte.

Quelle: DIHK News International 4/2019

  Ansprechpartner/in

Dipl.-Kfm. Rainulf Pichner (Tel: +49 911 1335 1395, rainulf.pichner@nuernberg.ihk.de)

Präferenzkalkulation – Richtig Rechnen!

Alle (Ursprungs-)Präferenzabkommen sehen vor, dass auch Erzeugnisse als Ursprungswaren der Europäischen Union (EU) gelten und damit Zollvorteile in Anspruch nehmen können, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (VoU) hergestellt worden sind. Voraussetzung ist, dass die VoU einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung in der EU unterzogen worden sind. Um die ausreichenden Be- oder Verarbeitung nachweisen zu können, bedarf es häufig einer Präferenzkalkulation.
 
Tipp: Da Präferenzkalkulationen durchaus komplex sein können, ist es ratsam, vorab zu prüfen, ob im Bestimmungsland überhaupt Zölle erhoben werden. Falls nein, erübrigt sich die Ausfertigung eines Präferenznachweises. Um die Zölle im Bestimmungsland zu ermitteln, ist die Market Access Database ein gutes Hilfsmittel.
 
„Ausreichende Be- oder Verarbeitung“
Die „ausreichende Be- oder Verarbeitung“ wird durch Verarbeitungslisten definiert. Die tabellarisch aufgebaute Verarbeitungsliste (kurz: Liste) orientiert sich in ihrer Struktur am Zolltarif. Ausgangspunkt der Anwendung ist daher, dass dem hergestellten Fertigprodukt die richtige HS-Position (die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer/Warennummer) zugewiesen wird. Mit dieser Positionsnummer findet man in der Liste die zutreffende Be- oder Verarbeitungsregel, die mit dem Bestimmungsland vereinbart wurde.
 
Bedingungen in der Liste
Die Bedingungen der Verarbeitungsliste sind unterschiedlich ausgestaltet. Entweder ist die vorgegebene Regel der Positionswechsel oder eine Wertklausel oder eine Kombination beider Kriterien. Sonderregeln gelten für die Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA) oder mit Japan (JEFTA).
 
Eine häufig vorkommende Listenbedingung ist der sogenannte Positionswechsel, bei dem das hergestellte Erzeugnis einer anderen HS-Position zugewiesen werden muss als die für die Herstellung verwendeten VoU. D.h., es geht um einen Vergleich der Positionen der VoU mit der Position des Enderzeugnisses. In der Regel müssen alle VoU den Positionswechsel erfüllen, sofern nicht eine Ausnahme (Toleranzregel, in den meisten Präferenzabkommen 10% des Ab-Werk-Preises) gilt.
 
Sog. Wertklauseln stellen auf die Wertschöpfung in der EU ab. Konkret wird der im Rahmen der Be- oder Verarbeitung höchstens zulässige Wert der verwendeten VoU festgelegt. Er ist ausgedrückt als Prozentsatz in Relation zum Ab-Werk-Preis (AWP) des hergestellten Erzeugnisse. Mitunter ist stattdessen oder zusätzlich das wertmäßige Verhältnis der verwendeten Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft zueinander festgelegt. Bei der Bestimmung des AWP sowie des Wertes der Vormaterialien sind einige Regelungen für die Kalkulation zu beachten.
 
Ermittlung des Ab-Werk-Preises
In allen Präferenzregelungen ist festgelegt, dass der AWP der Preis des Erzeugnisses ab Werk ist, der dem Hersteller in der EU gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst.
 
Nicht zum AWP gehören
- alle inländischen (in manchen Protokollen interne) Abgaben (z.B. Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern), die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Er-zeugnis ausgeführt wird,
- Transport- und Versicherungskosten bei andern Lieferbedingungen als EXW (ab Werk),
- Zoll und Steuern im Bestimmungsland bei Lieferbedingung DDP (delivered duty paid - Lieferung verzollt und versteuert),
- in der Ausfuhrrechnung enthaltene Montagekosten, die in einem Partnerstaat anfallen.
 
Rabatte (Sofortrabatte, deren Höhe im Zeitpunkt der Lieferung bereits feststeht) müssen aus dem Rechnungspreis heraus gerechnet werden; handelsübliche Skonti und Boni ("nachträgliche Mengenrabatte") sind nicht herauszurechnen.
 
Hinweis: In vielen Fällen werden gleichartige Produkte zu unterschiedlichen Preisen an verschiedene Kunden geliefert oder VoU werden zu unterschiedlichen Preisen eingekauft. Bei der Ursprungskalkulation sind der konkrete AWP sowie die konkreten Werte der Vormaterialien für das jeweilige Geschäft anzusetzen.
 
Worst-Case-Kalkulation
Eine individuelle Kalkulation ist sehr aufwendig, wenn sie durch unterschiedliche Einkaufspreise für Vormaterialien, bzw. eine differenzierte Rabattgestaltung beim Verkauf verkompliziert wird. Zur Vereinfachung ist es nach der sogenannten "Worst case-Methode" jedoch nicht zu beanstanden, wenn in der Präferenzkalkulation über einen angemessenen Zeitraum die schlechtestmögliche Konstellation nach der Verarbeitungsliste zu Grunde gelegt wird.
 
„Schlechtestmögliche Konstellation“ bedeutet, dass
- der niedrigste kalkulierte Ab-Werk-Preis und
- gegebenenfalls der niedrigste fakturierte Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft, sowie der höchste fakturierte Wert der VoU veranschlagt wird.
 
Beispiel: 40%-Wertregel
 
Lieferung 1: AWP 1000 Euro VoU 250 Euro
Lieferung 2: AWP 1100 Euro VoU 380 Euro
Lieferung 3: AWP 1300 Euro VoU 399 Euro
 
Eine Worst-Case-Kalkulation würde hier von einem AWP von 1000 Euro und einem VoU von 399 Euro ausgehen, was die 40%-Regel erfüllen würde.
 
Die Grundlagen der Worst-Case-Kalkulation sollten jährlich aktualisiert werden.
 
Eine Kalkulation auf Basis von Durchschnittspreisen auf der Basis unterschiedlicher Preisgestaltungen (Ausnahme: APS-Schema mit Entwicklungsländern) ist im Gegensatz dazu nicht zulässig.
 
Alle Angaben ohne Gewähr!

 

Kombinierte Nomenklatur: Neue Fassung der Erläuterungen

Die Europäische Kommission hat eine neue konsolidierte Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht. Diese Erläuterungen beziehen sich auf die eingeführten Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur für 2019.
 
Jedes Jahr wird Anhang I der Kombinierten Nomenklatur-Grundverordnung aktualisiert und als eigenständige Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für die Auslegung der Nomenklatur können die entsprechenden Erläuterungen herangezogen werden, in denen die Tragweite der einzelnen Tarifpositionen erklärt wird. Sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Sinn und Zweck der Erläuterungen ist es, Waren korrekt einzutarifieren.
 
Aktualisierte Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur

 

Länderinformationen

BMWi-Markterschließungsprogramm für KMU

Informationen zum Programm finden Sie auf der Homepage des BMWi

Von Finnland bis zum Vereinigten Köngreich, von Armenien bis zum Westbalkan, von Australien bis Vietnam, von Argentinien bis USA und von Ägypten bis Tunesien - mehr als 80 Länder über alle Branchen hinweg sind im Programm zu finden.

Hier finden Sie die Übersicht zum Download
(pdf-Dokument, Stand April 2019, 200 KB)

Hier einige ausgewählte kommende Veranstaltungen mit dem Link zur jeweiigen Durchführungsgesellschaft

19. – 23.05.2019: Geschäftsanbahnungsreise Taiwan – Gesundheitswirtschaft
23. - 28.06.2019:  Geschäftsanbahnungreise Aserbaidschan - Prozess-, Bau- und Umwelttechnik
23. – 28.06.2019
: Geschäftsanbahnungsreise Nigeria – Gesundheitswirtschaft
01. – 05.09.2019: Geschäftsanbahnungsreise Südafrika – Gesundheitswirtschaft
08. – 13.09.2019: Geschäftsanbahnungsreise VAE/Oman – Wasserwirtschaft
23. - 27.09.2019: Geschäftsanbahnungsreise Usbekistan - Textil-/Bekleidungsindustrie, Prozesswasser

 

VR China: Änderungen bei der Zertifizierung

Änderungen von gesundheitsbezogenen Angaben von Health Food

Am 28.03.2019 veröffentlichte die SAMR (State Administration for Market Regulation) drei wichtige Änderungen zu gesundheitsbezogenen Angaben von Health Food (Funktionellen Lebensmitteln) zur öffentlichen Stellungnahme. Erstens werden 18 gesundheitsbezogene Angaben modifiziert, weil sie als ungenau, irreführend oder übertrieben angesehen werden, zum Beispiel schlägt SAMR vor, 减肥 (Fat Reduction) durch 有助于调节体脂 (Bodyfat Adjustment Support) zu ersetzen. Zweitens könnten 21 in der Vergangenheit erlaubte gesundheitsbezogene Angaben in Zukunft verboten werden, zum Beispiel 促进头发生长 (Promotes hair growth). Drittens müssen 6 gesundheitsbezogene Angaben ausführlicher untersucht und nachgewiesen werden, da sie leicht mit der arzneimittel-ähnlichen Prävention oder Behandlung von Krankheiten verwechselt werden können, zum Beispiel 辅助降血压 (Helps Lower Blood Pressure).

Health Food in China vorläufig aus dem Direktvertrieb verbannt

Wegen unangemessenen Versprechen bei Health Food Produkten hat das MOCFCOM am 14.02.2019 eine Suspendierung der Zulassungen und Neuordnung der Direktvertriebsbrache in China beschlossen. In Zusammenarbeit mit dem SAMR wird die MOFCOM das Regulierungssystems für diesen Bereich in China überarbeiten.


Import von Tierarzneimitteln & Klinische Studien neuer Tierarzneimittel

Am 28.03.2019 veröffentlichte das MOA (Ministry of Agriculture) eine Bekanntmachung zur Abschaffung der administrativen Genehmigungen, die rückwirkend zum 27.02.2019 in Kraft trat.
Das MOFCOM (Ministry of Commerce) keine Einfuhrlizenzen für biologische Tierarzneimittel mehr. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der chinesische Importagent dieses Zertifikat bei der Verzollung vorlegt.
Außerdem wurde die Genehmigung für klinische Studien neuer Tierarzneimittel durch ein Notifizierungsverfahren abgelöst. Nach Abschluss von Labortests des Tierarzneimittels können klinische Studien durchgeführt werden, ohne die Genehmigung der Behörde abzuwarten.

Neues Genehmigungsverfahren für klinische Studien von Medizinprodukten

Am 01.04.2019 gab die NMPA (National Medical Products Administration - ehemals CFDA) eine Änderung des Genehmigungsverfahrens für klinische Studien von Medizinprodukten bekannt (NMPA Nr. 2019-26). Wenn der Antragsteller innerhalb von 60 Arbeitstagen nach der Antragsstellung für eine klinische Studie keine Stellungnahme erhalten hat, kann die klinische Studie durchgeführt werden. Anstelle einer Benachrichtigung über die Genehmigung, werden auf der Website der NMPA die Zulassungsnummer, der Name und die Adresse des Antragstellers, sowie der Name, die Modellspezifikation, die Struktur und die Zusammensetzung des Medizinprodukts angezeigt.

Weitere Informationen zu den angesprochenen Themen erhalten Sie bei der Cisema GmbH, Tel.: +49 89 4161 7389 – 00, E-Mail: info@cisema.de

Quelle: Cisema

 

Iran: Verlängerung restriktiver Maßnahmen

Als Reaktion auf schwere Menschenrechtsverletzungen hat der Europäische Rat die Sanktionen gegen den Iran um ein weiteres Jahr verlängert. Die restriktiven Maßnahmen gelten nun vorerst bis zum 13. April 2020 und umfassen folgende Punkte:

• ein Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf 82 Personen und eine Organisation,
• ein Ausfuhrverbot für Ausrüstung, die zur internen Repression oder zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs eingesetzt werden kann.
Die Sanktionen wurden erstmals 2011 verhängt und werden seitdem jährlich verlängert.

Weitere Informationen können Sie dem folgenden Link sowie dem Amtsblatteintrag der EU vom 9. April 2019 entnehmen.

Links:
EU-Pressemitteilung
Restriktive Maßnahmen der EU gegen Iran
Durchführungsverordnung (EU) 2019/560

Quellen:
Europäischer Rat
EUR-Lex

 

Italien: Verschärfung der Sanktionen bei der Mitarbeiterentsendung

Italien hat die Sanktionen bei Pflichtverletzungen bezüglich Mitarbeiterentsendungen verschärft. Die anfallenden Geldbußen wurden dabei um 20% erhöht.

Bei einer nicht gemeldeten Entsendung, spätestens einen Tag vorher, wird eine Geldstrafe in Höhe von 160 EUR bis zu 600 EUR verhängt.

Sollten die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Arbeitsvertrag oder Lohnzettel, im Entsendungszeitraum sowie anschließend zwei Jahre danach nicht aufbewahrt werden, so kostet dies zusätzlich zwischen 600 EUR und 3 600 EUR pro entsandtem Mitarbeiter.

Zudem wird eine weitere Geldbuße von 2 400 EUR bis zu 7 200 EUR pro nicht ernanntem Ansprechpartner fällig. Das Entsendeunternehmen benötigt einen Ansprechpartner mit Zustellungswohnsitz in Italien zum Empfangen und Versenden von Unterlagen, sowie einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner, welcher zu Verhandlungen mit den Sozialpartnern befugt ist.

(Quelle: Deutsch–Italienische Handelskammer AHK)

 

Wichtige Termine

Webinar „Compliance im Auslandsgeschäft“ am 21. Mai

In dem einstündigen Webinar erwartet Sie neben einem Input seitens des Deutschen Global Compact Netzwerks ein Praxisbericht der OSRAM Licht AG. So erhalten Teilnehmenden einen Überblick sowie praktische Tipps zum Thema Compliance mit Fokus auf Korruption, Geldwäscheprävention und Datenschutz. Die Teilnehmer haben die Möglichkeit individuelle Fragen zu stellen.

• Woher kommen die Compliance-Anforderungen für das Auslandsgeschäft?
• Was sind wichtige und aktuelle Compliance-Themen für das Auslandsgeschäft? (u.a. Korruption, Geldwäscheprävention, Datenschutz, Menschenrechte)
• Welche Instrumente und Angebote für das Compliance-Management gibt es?

Referenten:
Christina Pfandl, Deutsches Global Compact Netzwerk/Alliance for Integrity
Dr. Dietmar Prechtel, Chief Compliance Officer der OSRAM Licht AG

Veranstalter: Das Webinar wird gemeinsam von den bayerischen IHKs und dem Deutschen Global Compact Netzwerkt (DGCN) in Kooperation mit dem EZ Scout Bayern organisiert.

Termin: Dienstag, 21. Mai 2019, 15:00 Uhr - 16:00 Uhr

Voraussetzungen:
Internetzugang und Lautsprecher oder Kopfhörer

Anmeldung: Die Teilnahme ist kostenlos. Nach erfolgter Anmeldung auf der Seite des DGCN erhalten Sie in einer separaten Mail die Zugangsdaten zum Webinar.

Hier finden Sie weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit für den 21. Mai

 

5. EU-Aserbaidschan Wirtschaftsforum

Die Delegation der Europäischen Union in Aserbaidschan organisiert in Zusammenarbeit mit der Deutsch-Aserbaidschanischen Auslandshandelskammer (AHK Aserbaidschan) das 5. EU-Aserbaidschanische Wirtschaftsforum, welches am 13. Juni 2019 im JW Marriott Absheron Hotel Baku stattfindet.

Das von der Europäischen Union finanzierte Forum ist eine wichtige Plattform zur Diskussion des aktuellen Geschäftsklimas und der Investitionsmöglichkeiten vor Ort. In den letzten Jahren hat sich das EU-Aserbaidschan-Wirtschaftsforum mit mehr als 800 Teilnehmern aus der EU und Aserbaidschan zu einer der größten Konferenzen im aserbaidschanischen Wirtschaftskalender etabliert.

Die diesjährige Agenda beinhaltet nach der offiziellen Eröffnung, eine Plenarsitzung zum Geschäftsklima in Aserbaidschan und sich anschließende sektorale Sitzungen zu Landwirtschaft, Connectivity und Tourismus.

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos. Das Forum findet in englischer Sprache statt und wird ins Aserbaidschanische übersetzt.

Um sich für das EU-Azerbaijan Business Forum anzumelden, füllen das Online-Registrierungsformular aus. Die Voranmeldung zur Teilnahme ist obligatorisch. Die Teilnahme ist nur mit Voranmeldung bis zum 10. Mai 2019 möglich. Alle eingehenden Registrierungen werden geprüft und im Anschluss Einladungsschreiben per E-Mail gesendet.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail: EUbusinessforum@ahk-baku.de oder Telefon (+994 12 497 63 06/07) an Frau Aynur Nasibova.

Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Homepage der AHK in Baku

 

Spanien: Bayerischer Gemeinschaftsstand auf dem IoT Solutions World Congress 2019

Das Thema Internet of Things (IoT – auch Internet der Dinge) gewinnt immer mehr an Bedeutung und hat sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Thema im Technologiesektor entwickelt. Der IoT Solutions World Congress (IoTSWC) ist eine der weltweit führenden Veranstaltungen im Bereich des industriellen Internet of Things. 2018 verzeichnete er über 16.000 Fachbesucher und 340 Aussteller aus 120 Ländern. Der IoT Solutions World Congress findet vom 29.-31.10.2019 in Barcelona statt.

Das Internet der Dinge bietet ungeahnte Möglichkeiten für viele Branchen, zum Beispiel in den Bereichen Produktion, Gesundheitswesen, Energie und EVU, Transport und Logistik sowie Innovation und Technologien. Die IoTSWC ist die einzige Veranstaltung, die Fachausstellung, Informationen über neueste Entwicklungen, Produktdemonstrationen und professionelles Networking auf höchstem Niveau an einem Ort anbietet. Die Veranstaltung hat sich deshalb zur globalen Referenz für diesen Bereich entwickelt.

Für bayerische Unternehmen besteht die Möglichkeit sich am bayerischen Gemeinschaftsstand zu beteiligen. Der Anmeldeschluss ist der 10.05.2019.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartnerinnen bei Fragen zur Messebeteiligung:
Salome Pivato
Bayern International
Tel. 089 660566-304
spivato@bayern-international.de

Jessica de Pleitez
IHK für München und Oberbayern
Tel. 089 5116-1662
jessica.pleitez@muenchen.ihk.de

 

Verschiedenes

Exportpreis Bayern 2019

Mit Vorbildern Mittelständler zum Einstieg in das internationale Geschäft motivieren: Das ist die Idee des Exportpreises 2019. Die Auszeichnung wird in diesem Jahr zum 13. Mal verliehen. Das bayerische Wirtschaftsministerium, die bayerischen IHKs und das bayerische Handwerk richten den Wettbewerb gemeinsam in Zusammenarbeit mit Bayern International aus. Das Mitmachen lohnt sich: Die Preisträger profitieren von einem unbezahlbaren Imagegewinn.
 
Der entscheidende Punkt: Über jeden Preisträger wird ein absolut professionell gemachter, ca. 2-minütiger Kurzfilm gedreht. Diese Firmenporträts werden auf der Preisverleihung gezeigt. Die Preisträger können diese Filme uneingeschränkt für das eigene Marketing und Messeauftritte nutzen.
 
Bei den Wettbewerbsbedingungen gibt es eine wichtige Änderung. Teilnahmeberechtigt sind bayerischen Unternehmen bis zu 100 Vollzeitkräfte – bislang lag der Schwellenwert bei 50. Zudem wurden die Wertungskategorien Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistungen mit „Genussland“ erweitert. Der Wettbewerb steht folglich in diesem Jahr einem wesentlich größeren Kreis an Firmen offen. Siegchancen haben nach Angaben der Veranstalter Firmen mit einer überzeugenden Exportgeschichte.
 
Informationen und Bewerbung unter www.exportpreis-bayern.de

Die Bewerbungsfrist läuft bis 31. Juli 2019. Die Preisträger werden am Abend des 20. November 2019 in München ausgezeichnet.

 

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