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Newsletter "Außenwirtschaft AKTUELL"

 

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Master of Arts (MA) Ariti Seth

Master of Arts (MA) Ariti Seth

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AWI 17/2021 Erscheinungsdatum: 16. November 2021

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

heute wieder Interessantes aus aller Welt und in aller Kürze.

Ihr Team International
der IHK Nürnberg für Mittelfranken

 

ACHTUNG: Österreich, Tschechien und Ungarn nun Hochrisikogebiete – Was Sie jetzt beachten müssen

Nachdem die Corona-Zahlen in einigen (Nachbar-)Ländern erneut stark angestiegen sind, hat die Bundesregierung die Liste der Hochrisikogebiete angepasst. Österreich (mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee), Tschechien und Ungarn werden nun als Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko ausgewiesen. Auf der Website des RKI finden Sie die aktuelle Übersicht.

Folgende Regeln gelten bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland:

Geimpfte und Genesene

  • Digitale Einreiseanmeldung, wenn Aufenthalt im Hochrisikogebiet / Deutschland länger als 24h
  • keine Quarantäne (zur Quarantänebefreiung muss jedoch der Impf-/Genesenennachweis im Einreiseportal hochgeladen werden)
  • keine Testpflicht vor Einreise
  • Impf- oder Genesenennachweis bei Einreise

Ungeimpfte ohne Genesenennachweis ab 12 Jahren

  • Digitale Einreiseanmeldung, wenn Aufenthalt im Hochrisikogebiet / Deutschland länger als 24h
  • 10 Tage Quarantäne, kann mit negativem Testergebnis auf 5 Tage verkürzt werden
  • Testpflicht vor Einreise (PCR-Test max. 72h, Antigen-Test max. 48h)

Grenzpendler / Grenzgänger:

  • Entweder Impf- / Genesenennachweis oder - wenn ungeimpft - 2 Tests pro Woche, auch bei täglichem Pendeln
  • Keine Pflicht zur Digitalen Einreiseanmeldung
  • Keine Quarantänepflicht, auch nicht für Ungeimpfte

Definition Grenzpendler / Grenzgänger gem. § 2 Nr. 11 und 12 Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV).

Alle Details und Ausnahmeregelungen (z. B. Transportpersonal) sowie die vollständige CoronaEinreiseV finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.

 

Zoll

Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Codierung, weitere PEM-Länder, neue Kumulierungsmatrix

Inzwischen stehen weitere Informationen zu Codierungsanforderungen in Zollanmeldungen, zum Ratifizierungsprozess sowie eine Kumulierungsmatrix für die neuen PEM-Ursprungsregeln zur Verfügung.

Ratifizierungsprozess: Auf der Website zoll.de informiert die Generalzolldirektion in einer Tabelle zeitnah darüber, welche weiteren PEM-Länder die neuen "PEM 2.0-Regeln" ratifiziert haben. Neben der Schweiz (einschließlich Lichtenstein), Island, Norwegen, Färöer, Jordanien und Albanien sind die neuen Regeln inzwischen auch mit den palästinensischen Gebieten, Georgien und Nordmazedonien anwendbar.

Kumulierungsmatrix „PEM 2.0“: Welche Länder die neuen Übergangsursprungsregeln untereinander bereits konkret anwenden können, ist der am 21.10.2021 im EU-Amtsblatt Nr. C 426 veröffentlichten Matrix zu entnehmen.

Codierung: In der o.g. Tabelle auf zoll.de weist der Zoll auch darauf hin, bis zu welchem Datum eine Sonderregelung bei der Codierung von Präferenznachweisen in ATLAS-Zollanmeldungen für die jeweiligen PEM-Länder anzuwenden ist. Die Sonderregelung erfordert im Prinzip eine Doppelcodierung: Zusätzlich zur Codierung der neuen Präferenznachweise ("PEM 2.0") ist temporär auch die Codierung der alten Präferenznachweise ("PEM 1.0") erforderlich. Dabei müssen dem Zollanmelder die alten Nachweise nicht vorliegen. Details zur Codierung entnehmen Sie bitte der Fachmeldung des Zolls ATLAS-Info 0226/2021 vom 29.09.2021. Nur mit Hilfe dieser temporären Sonderregelung (Doppelcodierung) können die Präferenzzölle auf Grundlage der neuen, alternativen PEM-Übergangsursprungsregeln gewährt werden.

Hintergrund: Die übergangsweise Sonderregelung (Doppelcodierung) ist erforderlich, da die PEM-Länder sehr kurzfristig entscheiden können, die neuen alternativen Ursprungsregeln anzuwenden und eine zeitnahe Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS nicht gewährleistet werden kann.


(Quelle: DIHK)

 

Länderinformationen

Vereinigtes Königreich: Regeln über kurze Geschäftsreisen mit verkaufsnahen Dienstleistungen angepasst

Hierzu hat die britische Regierung eine bedeutsame Änderung der Immigration Rules beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Die visumsfreie Einreise zur Erbringung verkaufsnaher Dienstleistungen war ausweislich der bisherigen Fassung der Immigration Rules in Ziffer PA 7 nur Mitarbeitern des Herstellers oder Lieferanten der zu installierenden/reparierenden Sache möglich. Dies ändert sich mit Wirkung ab 06. Oktober 2021.

Zukünftig gilt diese Ausnahmeregelung auch für Mitarbeiter von Firmen, die Teil einer vertraglichen Vereinbarung über Kundendienstleistungen sind, insbesondere in Form eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages. Wichtig: Diese Vereinbarung muss im Zeitpunkt des Verkaufs oder der Vermietung der Maschine getroffen worden sein. Eine nachträgliche Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung.

Eine weitere Änderung betrifft die Gegenstände, auf die sich der Dienstvertrag bezieht. Bislang waren „equipment, computer software or hardware“ abgedeckt, nunmehr kommt ausdrücklich „machinery“ hinzu.

Weitere Informationen zur Mitarbeiterentsendung nach Großbritannien finden Sie HIER.


Quelle: AWZ Bayern / GTAI

 

Einreisebestimmungen für Reisende in die USA ab dem 08. November 2021

Seit dem 8. November müssen Passagiere den Fluggesellschaften einen Impfnachweis vorlegen. Diese müssen in der Lage sein, den Nachweis der Impfung bestätigen zu können und gegebenenfalls erforderliche Informationen für die Einreise zu überprüfen.

Wenn die geforderten Dokumente in einer anderen Sprache als Englisch verfasst sind, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Reise bei der Fluggesellschaft oder dem Flugzeugbetreiber zu erkundigen, ob eine Übersetzung erforderlich ist. Die CDC (Centers for Disease and Prevention) hat bestätigt, dass für Reisen in die Vereinigten Staaten nur Impfstoffe akzeptiert werden, die von der FDA (Food and Drug Administration) zugelassen oder genehmigt wurden oder die auf der EUL-Liste (Emergency Use List) der Weltgesundheitsorganisation stehen.

Die Liste der Impfstoffe umfasst:

  • Janssen/Johnson & Johnson    
  • Pfizer BioNTech    
  • Moderna    
  • AstraZeneca    
  • Covishield    
  • BIBP/Sinopharm    
  • Sinovac

Auch eine Kombination von zwei Dosen eines zugelassenen Impfstoffs (‚mix and match‘) ist zulässig. Eine genaue Übersicht finden Sie HIER.

Die Proklamation sieht mehrere Ausnahmen von der Impflicht vor. Die Verfahren zur Beantragung einer solchen Ausnahmeregelung sind umfangreich und auf der Website der CDC zu finden. Zusätzlich hat die CDC weiterführende Informationen sowie eine Übersicht der derzeitig geltenden Regelungen erstellt, die rechtzeitig vor Reiseantritt sehr genau zu prüfen sind. Diese entnehmen Sie bitte HIER.

Non-U.S. citizen, Non-U.S. immigrants: Air Travel to the United States | CDC
Informationen zu den entsprechenden Visakategorien, der Visa-Beantragung oder der Terminvereinbarung finden Sie auf der Webseite der Konsularabteilung.

 

Wichtige Termine

Lateinamerika: Geschäftsmöglichkeiten für bayerische Unternehmen: Chancen und Potentiale der lateinamerikanischen Zukunftsmärkte – Im Fokus: Argentinien, Chile, Kolumbien und Peru

Die Länder Lateinamerika sind wichtige Wirtschafts- und Handelspartner Deutschlands. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Lateinamerika bietet viel Potential. Die Region hat große Herausforderungen und Bedarf an Technologie und Knowhow da, wo die deutschen Unternehmen viel zu bieten haben. Die lateinamerikanischen Länder zählen zu den weltweit wichtigsten Rohstofflieferanten für Industrie und Energiewirtschaft und sind für den deutschen Außenhandel von strategischer Bedeutung. Ebenso ist die Nachfrage nach deutschen Produkten, Dienstleistungen, Investitionen, Finanzierungen und Know-how in Lateinamerika hoch. Trotzdem bleibt das wirtschaftliche Engagement Deutschlands in der Region weit unter seinen Möglichkeiten.

Lernen Sie in unserer Webinarreihe Lateinamerika 2021 die zukünftigen Wachstumsmärkte und Investitionspotentiale in den verschiedenen lateinamerikanischen Ländern kennen und eröffnen Sie sich neue Chancen innovative Technologien nach Lateinamerika zu exportieren bzw. vor Ort zu produzieren. Die Webinarreihe Lateinamerika gibt Ihnen einen Überblick zur aktuellen Entwicklung in den verschiedenen lateinamerikanischen Ländern, wertvolle Informationen sowie Hinweise für Ihre Geschäfte in der Region.

HIER gelangen Sie zur Anmeldung und zum Programm.

Wann? Dienstag, 7. Dezembern 2021, 14:00 - 15:30 Uhr
Teilnehmerentgelt: kostenlos

 

Beratungstage Lateinamerika: Argentinien, Chile, Kolumbien und Peru

Die Länder Lateinamerika sind wichtige Wirtschafts- und Handelspartner Deutschlands. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Lateinamerika bietet viel Potential. Die Region hat große Herausforderungen und Bedarf an Technologie und Know-how da, wo die deutschen Unternehmen viel zu bieten haben. Die lateinamerikanischen Länder zählen zu den weltweit wichtigsten Rohstofflieferanten für Industrie und Energiewirtschaft und sind für den deutschen Außenhandel von strategischer Bedeutung. Ebenso ist die Nachfrage nach deutschen Produkten, Dienstleistungen, Investitionen, Finanzierungen und Know-how in Lateinamerika hoch.

Sie interessieren sich für den Markteinstieg in südamerikanischen Märkten oder Sie haben spezielle Fragen zu Argentinien, Chile, Kolumbien und Peru bezüglich der Abwicklung Ihrer Geschäfte vor Ort? Die Bayerische Repräsentanz für Südamerika bietet gerne ein virtuelles Treffen am 6. und 7. Dezember an, um Ihr besonderes Anliegen in der Region zu besprechen und gemeinsam zu überprüfen, wie das bayerische Büro bei Ihrem Vorhaben vor Ort unterstützen kann.

Bayerische Innovation für Zukunftsmärkte in Südamerika: Die Chancenmärkte Argentinien, Chile, Kolumbien und Peru werden seit 2013 von der Bayerischen Repräsentanz für Südamerika mit Hauptsitz in Santiago de Chile betreut. Seither verfolgt Bayern in diesen Ländern einen äußerst nachhaltigen Ansatz, der systematisch die Beziehungen zu Bayern etabliert und Netzwerke zwischen den Ländern spannt. Vom Netzwerkaufbau und der Bekanntmachung der Repräsentanz über die Identifizierung relevanter bayerischer Exportbereiche, die Positionierung Bayerns als wichtiger Handelspartner, die Einrichtung von Arbeitsgruppen für gemeinsame PPP-Projekte bis hin zum Netzwerkausbau auf regionaler Ebene in den vier Ländern.

Die Gesprächstermine sind möglich am Montag, 6.12. ab 12.30 Uhr und Dienstag, 7.12. von 12.30 bis 13:30 Uhr sowie ab 15:30 bis 17:30 Uhr.

Weitere Informationen und zur Anmeldung gelangen Sie HIER.

 

Webinar "Indien: Beschaffungsmarkt und nachhaltige Lieferketten im Lichte des Lieferkettengesetzes"

Mit diesem Webinar möchte die AHK Indien gemeinsam mit der IHK Düsseldorf Ihnen praktische Tipps zum indischen Beschaffungsmarkt geben. Besonderes Augenmerk soll auch auf die Möglichkeiten der Qualitätssicherung gelegt werden.

Eine zusätzliche Herausforderung ist das im Juni 2021 vom Bundestag verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Es soll Menschenrechtsverletzungen und Umweltrisiken entlang der Lieferkette vermeiden helfen. Unmittelbar und mittelbar vom Gesetz betroffene Unternehmen müssen länderspezifische Risikoanalysen durchführen, wenn sie in Indien sourcen, ihre Zulieferer überwachen und Einkaufsprozesse auf den Prüfstand stellen.

Problematisch beim Beschaffungsmarkt Indien zum Beispiel: das Land hat nicht alle im Lieferkettengesetz geforderten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert.

Weitere Informationen und den Anmeldelink finden Sie HIER.


Quelle: AHK Indien

 

"2. Foodvenirs Mexico" vom 6. bis zum 10. Dezember - virtuell

Die Veranstaltung findet vom 6. bis 10. Dezember dieses Jahres in virtuellem Format statt und hat zum Ziel, Geschäftskontakte zwischen mexikanischen Exportunternehmen und Einkäufern aus der Europäischen Union herzustellen.

Die Gäste werden auch an Aktivitäten teilnehmen können, die von Fachleuten organisiert werden, um mexikanische und deutsche Unternehmen in Verbindung zu setzen.

Das Anmeldungsfenster wird vom 1. November bis zum 3. Dezember dieses Jahres geöffnet sein, während die Terminplanung ab dem 17. November möglich sein wird.

Weitere Informationen und zur Anmeldung gelangen Sie HIER.

 

Wie können Unternehmen das EU-Vietnam-Freihandelsabkommen nutzen?

Am 1. August 2020 trat das Freihandelsabkommen „EVFTA“ zwischen der Europäischen Union und Vietnam in Kraft. Es gilt als eines der ambitioniertesten Abkommen, das die EU je mit einem Mitteleinkommensland geschlossen hat. Es sieht u. a. den Abbau aller Zölle innerhalb von zehn Jahren vor. Es wird erwartet, dass Deutschland als größte europäische Ökonomie besonders von dem Vertrag profitieren wird. Das aufstrebende Vietnam bietet deutschen Unternehmen vielfältige Betätigungschancen. Hierzu kann das Abkommen einen relevanten Beitrag leisten. Allerdings müssen dessen Vorteile auch aktiv und umfassend genutzt werden, was gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor Herausforderungen stellt.

Die Teilnehmer haben im Seminar nach den Vorträgen die Gelegenheit, den Sprechern Fragen zu stellen und einzelne Aspekte zu diskutieren. Als Referenten stehen die Zollexperten der jeweiligen Kammer sowie Herr Dr. Oliver Massmann zur Verfügung.

Herr Dr. Massmann lebt seit über 20 Jahren in Vietnam und ist dort für die Anwaltskanzlei Duane Morris LLC tätig. Er wurde durch die Europäische Kommission und die EU-Handelsdelegation in Vietnam zum federführenden Berater für die Umsetzung eines Projektes zur Unterstützung der Durchführung des EVFTA ernannt.

ANMELDUNG

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist nach der 2G-Regel möglich: mit dem Nachweis über einen vollständigen Corona-Impfschutz oder mit Genesungsnachweis in Verbindung mit einem Ausweisdokument. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos, erfordert aber jeweils eine individuelle Registrierung über die Anmeldelinks. Bitte beachten Sie, dass die Zahl der Teilnehmer begrenzt ist. 

19. November 2021, Hamburg
ANMELDUNG
10:00 bis 12:00 Uhr
Hamburger Innenstadt (tbc)

22. November 2021, Frankfurt am Main
ANMELDUNG
10:00 bis 12:00 Uhr
Raum London
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main

25. November 2021, Nürnberg
ANMELDUNG
14:00 bis 16:00 Uhr
Marktvorstehersaal
Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg

Weitere Informationen finden Sie HIER.

 

Verschiedenes

EU-US Einigung: Stahl/Aluminiumzölle samt Gegenmaßnahmen suspendiert und durch Quoten ersetzt

Konkret kündigten die USA an, ab dem 01.01.2022 die sogenannten „232-Zölle“ gegen EU-Stahl- und Aluminiumprodukte zu suspendieren. Auch die EU kündigte an, ihre Gegenzölle ab dem 01.01.2022 zu suspendieren. Nach der Einigung mit den USA werden zudem EU-Gegenzölle in Höhe von 3,6 Mrd. EUR, die die EU 2018 einführen wollte, dann aber zunächst auf Sommer 2021 und dann nochmals auf den 01.12.2021 verschoben hatte, nicht eingeführt. Beide Seiten wollen zudem ihre laufenden WTO-Verfahren bezüglich dieser Zölle pausieren.

Die Suspendierung der Zölle gilt jedoch nur für eine begrenzte zollfreie Quote, die sich an historischen Handelszahlen orientiert: Die Menge an EU-Stahl, die vor der Einführung der 232-Maßnahmen im Jahr 2018 in die USA exportiert wurde, und die Menge an EU-Aluminium vor 2020. Eine Ausnahme gilt für Aluminiumfolie, für die die annualisierten Daten von 2021 als Basis herangezogen worden sind. Experten gehen somit von einer zollfreien Menge in Höhe von ca. 3-4 Millionen Kubikmetern Stahl und Aluminium aus.

Weitere Informationen, auch zu den ebenfalls vereinbarten Gesprächen über eine globale Vereinbarung über nachhaltigen Stahl und Aluminium, finden Sie HIER.


Quelle: DIHK

 

Messeprogramm für KMU - Bund fördert 2022 Aussteller auf mehr als 60 Messen in Deutschland

Ziel dieses Programms ist es, die Vermarktung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bestmöglich zu unterstützen, um so Exportmärkte zu erschließen.

Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Messeteilnahme von kleinen und mittleren innovativen Unternehmen auf Einzelständen. Zu der Liste der förderfähigen Veranstaltungen gehören ausgesuchte Messen mit einer hohen Internationalität auf der Aussteller- und Besucherseite. Die Messen, auf denen eine Messeteilnahme gefördert werden kann, werden jährlich vom BMWi festgelegt (siehe Publikationen).

Begünstigte

Förderfähig sind rechtlich selbstständige innovative Unternehmen die

  • ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  • die jeweils gültige EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeitende und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. Euro) erfüllen und älter als zehn Jahre sind
  • oder die jeweils gültige EU-Definition für ein mittleres Unternehmen (mehr als 49 sowie weniger als 250 Mitarbeitende und Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro oder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro) erfüllen.

Ferner müssen die Unternehmen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen neu entwickelt oder wesentlich verbessert haben.

Förderbetrag

Von den Gesamtausgaben der Messeteilnahme eines Ausstellers sind die vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Ausgaben für Standmiete und die von einem Standbauunternehmen in Rechnung gestellten Ausgaben für den Standbau förderfähig. Gewährt wird ein prozentualer Anteil der förderfähigen Ausgaben in Höhe von 40 Prozent bis zu einer Gesamtsumme von 12.500 Euro pro Aussteller und Messe.

Antragsverfahren

Aussteller reichen spätestens acht Wochen vor Messebeginn beim BAFA einen Antrag zur Förderung der Messeteilnahme ein (siehe Formulare).

Weitere Informationen zum Förderprogramm finden Sie HIER.

 

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