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Hochwasser aus arbeitsrechtlicher Sicht

Ein Mann unterschreibt seinen Arbeitsvertrag.
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Im Zusammenhang mit dem aktuellen Hochwasser stellt sich die Frage, was arbeitsrechtlich gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit kommen oder wenn der Betrieb selbst vom Hochwasser betroffen ist und deshalb nicht gearbeitet werden kann.

Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Kann der Arbeitnehmer wegen überschwemmter Straßen oder ausfallender Zugverbindungen nicht zur  Arbeit kommen, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, denn das Risiko, den Arbeitsplatz (pünktlich) zu erreichen, trägt der Arbeitnehmer.

Vorübergehende individuelle Verhinderung

Ist der Arbeitnehmer dagegen persönlich vom Hochwasser betroffen, weil seine Wohnung überschwemmt ist oder weil sie evakuiert werden muss und ist ihm deshalb die Arbeit nicht zuzumuten, dann behält er seinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Verhinderung eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauert. Abweichendes kann im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber

Ist der Betrieb selbst vom Hochwasser betroffen und kann aufgrund der Überschwemmung, etwa weil die Maschinen nicht nutzbar sind, nicht gearbeitet werden, muss der Arbeitgeber grundsätzlich dennoch den Arbeitslohn zahlen. Denn das Risiko von Betriebsstörungen trifft grundsätzlich den Arbeitgeber. Etwas  anderes kann sich nur ganz ausnahmsweise bei Existenzgefährdung ergeben. Jedoch kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (www.arbeitsagentur.de) in Betracht kommen.

Informationen zum Kurzarbeitergeld (www.arbeitsagentur.de)

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