Erstberatung: Bevor der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde schließt, sollte eine Erstberatung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Beratung wird geklärt, ob das Verfahren möglich und sinnvoll ist. Zudem sollte im Voraus geklärt werden, ob der Abschluss der Fachkraft in Deutschland anerkannt werden kann. Gerne beraten wir Sie zum Verfahren sowie zur Antragstellung.
Vereinbarung: Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung über die Durchführung des Verfahrens geschlossen. Der Antrag kann bei der lokalen Ausländerbehörde am Betriebssitz oder bei der Zentralen Stelle für Einwanderung von Fachkräften in Nürnberg gestellt werden.
Anerkennungsverfahren: Falls erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Berufsanerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle ein. Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann diese Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden.
Zustimmungsverfahren: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen.
Vorabzustimmung: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung zur Erteilung des Visums.
Antragstermin: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das die Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
Entscheid: Über den Visumantrag wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten / die Ehegattin sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.
Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommen eine Visumgebühr von 75,- Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Gebührenschuldner ist die Fachkraft.