E- Commerce
Onlinehandel
Der Begriff E-Commerce ist die Abkürzung für „electronic commerce“, übersetzt in etwa elektronischer Handel/Handelsverkehr. E-Commerce ist ein Teilbereich des E-Business. Er wird meist wie folgt definiert: „E-Commerce ist die vollständig elektronische Abwicklung der Unternehmensaktivitäten in einem Netzwerk.“
Das Recht des E-Commerce ist durch ständigen und schnellen Wandel geprägt. So schnell, wie sich neue Angebote im Netz entwickeln und wieder verschwinden, ändern sich auch die Spielregeln für Geschäftstätigkeiten im weltweiten Netz. Wir bieten Ihnen Beratung zu allen rechtlichen Problemen an, die der E-Commerce mit sich bringen kann. Eine Übersicht finden Sie in unserer Publikation "Rechtliche Grundlagen des E-Commerce".
E-Commerce Broschüre - Digitalisieren Sie Ihr Geschäft (www.ihk.de/regensburg)
Rechtliche Grundlagen des E-Commerce
Im Rahmen eines Online-Shops sind eine Vielzahl von Gesetzen und Informationspflichten zu beachten. Unser Merkblatt bietet einen Überblick über bestehende Informationspflichten und rechtliche Grundlagen des E-Commerce.
Inhalt des Merkblatts (PDF, nicht barrierefrei, 387 KB) (Stand: 2024):
- Allgemeines
- Vertragsschluss via Internet
- Pflichten des Online-Anbieters
- Widerrufsrecht
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Namens- und Markenrecht
- Urheber- und Geschmacksmusterrecht
- Wettbewerbsrecht
Publikation "Ratgeber Onlinehandel"
Die Publikation "Ratgeber Onlinehandel – Wegweiser durch die rechtlichen Rahmenbedingungen" des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) gibt Antworten zu den wichtigsten Fragen des Online-Handels.
Sie kann beim DIHK-Verlag zum Preis von 18,50 Euro inkl. MwSt. bestellt werden.
Publikation des DIHK "Ratgeber Onlinehandel" (www.dihk-verlag.de)
Das TMG wird zum DDG - Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Angebote (z.B. Online-Platformen und Suchmaschinen). Zudem wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in das Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Alle Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität prüfen. Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthalten sind diese entsprechend anzupassen. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen. § 5 DDG ersetzt § 5 TMG und enthält die relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht. Die neue Vorschrift enthält mit Ausnahme des Begriffs „Telemediendienst“ (neu: „digitaler Dienst“) keine inhaltlichen Änderungen. Webseitenbetreiber sollten den Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzen. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum werden somit fortgeführt. Auch die Pflichtangaben bestehen weiterhin. Entsprechend ist auch ein Verweis auf § 25 TTDSG im Cookiebanner oder der Datenschutzerklärung auf den neuen § 25 TDDDG anzupassen.
Gesetz über Digitale Dienste (Digital Services Act)
Das Gesetz über Digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) gilt sei dem 17. Februar 2024 in der ganzen EU. Damit müssen Online-Vermittler und -Plattformen (z.B. Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Beherbergungsplattformen) illegale Inhalte aufdecken, kennzeichnen und entfernen. Das Gesetz trat im November 2022 in Kraft und galt bisher für nur für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen (VLOPs und VLOSEs). Sei dem 17. Februar 2024 gelten die neuen Regeln für alle Online-Plattformen, während die VLOPs und VLOSEs zusätzliche Verpflichtungen haben. Ausgenommen sind Klein- und Kleinstunternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielen.
Welche Regulierung bringt der Digital Services Act für Plattformbetreiber? Wichtig: das Gesetz legt nicht fest, welche Inhalte illegal sind.
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der neuen Regeln durch die großen Plattformen und Suchmaschinen ist die EU- Kommission. Dazu kann sie die vollständige Palette ihrer Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse nutzen und beispielsweise bei Verstößen gegen den DSA Bußgelder verhängen. Für kleinere Plattformen sind die nationalen DSA-Koordinatoren in den Mitgliedstaaten zuständig. Sie dienen auch als zentrale Beschwerdestelle für Bürgerinnen und Bürger. In Deutschland soll die Bundesnetzagentur gemeinsam mit weiteren deutschen Stellen diese Aufgabe übernehmen.
Welche Maßnahmen die Plattformbetreiber mit Nutzern in der EU jetzt ergreifen müssen und was zu beachten ist, listet die – deutschsprachige – Pressemitteilung der EU-Kommission auf.
Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988
Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (General Product Safety Regulation – GPSR) vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit wurde am 23.05.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ist für betroffene Wirtschaftsakteure ab dem 13.12.2024 verbindlich anzuwenden. Onlinehändler und Betreiber von Online-Marktplätzen sind unmittelbar durch die genannte EU-Verordnung betroffen.
Der Digital Markets Act (DMA) ist in Kraft getreten
Am 01.11.2022 ist das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act/DMA) in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Es wird ab dem 02.05.2023 anwendbar sein. Ab dann müssen es potenzielle Gatekeeper innerhalb von zwei Monaten und spätestens bis zum 03.07.2023 der Kommission mitteilen, wenn ihre zentrale Plattformdienste die im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Schwellenwerte erreichen. Sobald die Kommission die vollständige Mitteilung erhalten hat, muss sie binnen 45 Arbeitstagen prüfen, ob das betreffende Unternehmen die Kriterien erfüllt, und sie als Gatekeeper benennen (der späteste Termin dafür wäre der 06.09.2023). Nach ihrer Benennung haben Gatekeeper sechs Monate Zeit, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Diese Frist läuft spätestens am 06.03.2024 ab.
Das Gesetz über Digitale Märkte beabsichtigt, das europäische Wettbewerbsrecht zu ergänzen. Ziel ist es sicherzustellen, dass auf großen zentralen Online-Plattformen, die als Torwächter (den sog. Gatekeepern) fungieren, nicht auf unfaire Geschäftspraktiken zurückgegriffen werden. Darunter können z. B. Online-Dienste sozialer Netzwerke, Online-Suchmaschinen, Online-Werbedienste, virtuelle Assistenten und Webbrowser fallen, wenn sie einen zentralen Plattformdienst bereitstellen, welcher gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und sie einen erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt ausüben. Zudem muss das Unternehmen bezüglich seiner Tätigkeiten eine dauerhafte und gefestigte Position innehaben oder das Erlangen solch einer Stellung in naher Zukunft absehbar sein. Die Torwächtereigenschaft wird beim Erreichen bestimmter Schwellenwerte vermutet.
Wenn ein Unternehmen als Torwächter einzustufen ist, muss es verschiedene Gebote und Verbote beachten. Dabei geht es um Selbstbegünstigungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskriminierungsverboten und fairen Bedingungen.
P2B-Verordnung stärkt Rechtsposition von Online-Händlern
Gute Nachrichten für Online-Händler: Ab dem 12. Juli 2020 verpflichtet die P2B-Verordnung Online-Plattformen zu mehr Transparenz gegenüber ihren gewerblichen Nutzern.
Eine Vielzahl von Online-Händlern erreicht ihre Kunden über Online-Plattformen und ist für einen erfolgreichen Handel auch auf diesen Zugang angewiesen. Die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparent (kurz: P2B-Verordnung) soll dieses Abhängigkeitsverhältnis abmildern und die Rechtsposition der Online-Händler stärken.
Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass Accountsperrungen nicht ohne weiteres vorgenommen werden dürfen, sondern die Gründe für solch ein Vorgehen eindeutig, klar und verständlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Online-Plattform benannt werden müssen. Änderung der AGB dürfen grundsätzlich nicht ohne Vorankündigungen erfolgen.
Auch die Ranking-Kriterien für die Positionierung eines Produktes, die häufig eine entscheidende Rolle bei der Kaufentscheidung der Kunden spielt, müssen in den AGB der Online-Plattformen dargestellt werden.
Kommt es zum Streitfall zwischen Händler und Plattform sollen ein internes kostenfreies Beschwerdemanagementsystem und der Einsatz von Mediatoren die außergerichtliche Streitbeilegung fördern.
Erfasst sind von der P2B-Verordnung Online-Marktplätze, Hotel- oder Flugbuchungsportale und Vergleichsplattformen. Auch soziale Netzwerke, in denen Waren angeboten werden können, und App-Stores fallen unter die neuen Regelungen.
Online-Plattform-Betreiber sind gut beraten, ihre AGB entsprechend der Anforderungen der P2B-Verordnung anzupassen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Online-Händler können in Zukunft im Verhältnis zu der jeweiligen Online-Plattform von einer ausgeglicheneren Rechtsposition profitieren.
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Ass. jur. Astrid Schäfer
Internetrecht, E-Commerce, Scheinselbstständigkeit, Sachverständigenwesen
Webcode: P1311