Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Rechtliche Grundlage
Nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann ein Auszubildender nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Zulassungsvoraussetzungen
Als Zulassungsvoraussetzung bestimmt § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung die Durchführung von Abschlussprüfungen:
- Der Ausbildungsbetrieb muss bestätigen, dass gute betriebliche Leistungen erbracht und alle nach den Berufsordnungsmitteln wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Auszubildenden in hinreichendem Maße vermittelt wurden, oder dass zu erwarten ist, dass bis zum Ende der Prüfung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
- Die schulischen Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem letzten Zeugnis. Sie dürfen in den Prüfungsbereichen keinen schlechteren Notendurchschnitt als "gut" (besser als 2,5) aufweisen. In den einzelnen Prüfungsbereichen muss mindestens die Note "befriedigend" erreicht sein.
Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Mit dem Anmeldeformular sind vorzulegen:
Sommerprüfung:
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes (Anlage 1)
- Stellungnahme der Berufsschule (Anlage 2 - darf frühestens im Dezember ausgestellt werden)
Winterprüfung:
- Bestätigung des Ausbildungsbetriebes (Anlage 1)
- Letztes Berufsschulzeugnis
Anmeldetermine
Sommerprüfung: 1. Februar
Winterprüfung: 1. September
Anlagen zur Anmeldung
Anlagen sind zusammen mit den Unterlagen zur vorzeitigen Zulassung einzureichen.
Ob es für Ihren Ausbildungsberuf Anlagen zur Anmeldung gibt, können Sie in unserem Bereich Berufe A - Z für jeden Beruf einzeln nachschlagen.
Information
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Webcode: P698