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Sachkundeprüfung: Immobiliardarlehensvermittler

Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechender Finanzierungshilfen auf Grund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO).

Seitdem müssen Immobiliardarlehensvermittler ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Durch die Sachkundeprüfung nach § 34i  der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in den § 34i genannten Tätigkeiten erforderliche fachspezifische Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.

In Bayern wird die Erlaubniserteilung und Registrierung nach §34i (mit Ausnahme des IHK-Bezirks Aschaffenburg) zentral von der IHK für München und Oberbayern durchgeführt. Informationen zum Erlaubnis-Verfahren finden Sie in unserem Geschäftsbereich Recht | Steuern.

Hinweis

Befreiung vom praktischen Prüfungsteil

Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil nach §3 Abs. 5 (ImmVermV) ist nur schriftlich möglich:

  • durch Vorlage der Erlaubnis nach §34d Abs. 1, § 34e Abs. 1, §34f Abs. 1 oder §34h Abs. 1 der Gewerbeordnung oder
  • einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung oder einem nach § 19 Abs. 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) gleichgestellten Abschluss oder
  • einen Sachkundenachweis im Sinn des § 34f Abs. 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder
  • einen Sachkundenachweis nach § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit 34f Abs. 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung nachzuweisen.
Hinweis

Informationen zur Prüfung

Gewerbeerlaubnis

Die IHK für München und Oberbayern ist zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis. Unter www.ihk-muenchen.de/Immobiliardarlehensvermittler erhalten Sie weitere Informationen und können Ihren Erlaubnis- und Registrierungsantrag hochladen.

Webcode: P868