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Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

Sachkundeprüfung oder Unterrichtung: Was benötige ich für meine Tätigkeit?

§ 34a der Gewerbeordnung (GewO) legt Regeln für alle fest, die eine „Bewachungstätigkeit“ ausführen möchten, also „gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“.

Das Gesetz schreibt vor, dass bei bestimmten Tätigkeiten eine umfangreiche Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Sie ist unter anderem Voraussetzung für alle, die sich mit Bewachungstätigkeiten Selbstständig machen möchten, als sogenannte Discothekentürsteher oder in leitender Funktion bei Großveranstaltungen oder in Flüchtlingsunterkünften arbeiten möchten.

Für andere Bewachungstätigkeitern reicht die Teilnahme an einer Unterrichtung aus.

Die Unterscheidung kann in einzelnen Fällen schwierig sein und wird von den Gewerbeämtern vorgenommen. Arbeitgeber oder Mitarbeiter sollten sich im Zweifel beim zuständigen Gewerbeamt informieren. Die folgende Auflistung soll bei der Orientierung helfen. Ausführliche Informationen bietet auch unser Merkblatt „Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe“ (PDF, nicht barrierefrei, 313 KB).

Unterrichtung, Sachkundeprüfung - oder nichts davon?

Informationen zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe

Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe vermittelt Kenntnisse in Rechtsgrundlagen, Einsatzplanung, Sicherheitstechnik, Deeskalationstechniken, Datenschutz und vielem mehr. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass Sicherheitspersonal professionell und kompetent arbeitet, rechtliche Rahmenbedingungen einhält und in verschiedenen Situationen angemessen reagieren kann.

Nach erfolgreichem Abschluss der Sachkundeprüfung erhalten Sie von uns einen Nachweis.

Informationen zur Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Unterrichtung

Die Unterrichtung ist weniger tief und breit als die Sachkundeprüfung angelegt: In insgesamt etwa 40 Unterrichtsstunden werden die Teilnehmer mit den Rechten, Pflichten und Befugnissen und deren praktischer Anwendung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben vertraut gemacht. Ziel ist es, dass die Teilnehmer in ihrer späteren Arbeit angemessen und rechtskonform auf verschiedene Situationen reagieren können.

Teilnehmer erhalten von uns einen Nachweis darüber, dass sie an der Unterrichtung teilgenommen haben.

Hinweis

Sprachnachweise für die Teilnahme

Falls Ihre Muttersprache nicht deutsch ist und Sie keinen deutschen Ausweis besitzen, benötigen wir noch folgende Nachweise als amtlich beglaubigte Kopien im Original (per Post):

  • amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über einen Sprachtest auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder
  • amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über einen deutschen Schulabschluss

Beglaubigte Kopien erhalten Sie z.B. im Bürgeramt (Stadt, Rathaus, ...) oder vom Amt/der Schule, welche die Unterlagen ausgetellt hat. Wenn Sie eine amtlich beglaubigte Kopie einreichen müssen, tun Sie dies bitte im Original per Post oder bringen Sie sie in unserer IHK / IHK-Akademie vorbei! Fotos, Scans oder Kopien von beglaubigten Kopien können wir nicht anerkennen.

Hinweis

Webcode: P533