Die Prüfung zum Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln bestand bisher aus einem ersten Teil mit 50 Mehrfachwahl-Aufgaben und aus einem zweiten Teil mit 5 offenen Aufgabenstellungen. Zur Beantwortung der Fragen im zweiten Teil erhielt jeder Prüfungsteilnehmer/-innen zunächst fünf echte Pflanzendrogen. Diese sollten erkannt werden. Anschließend wurde nach den medizinisch wirksamen Hauptinhaltsstoffen und den Hauptanwendungsgebieten gefragt.
Ab dem 1. März 2021 wird Teil 2 der Prüfung mittels Fotos und Mehrfachwahlaufgaben durchgeführt. Dies beinhaltet wie bisher die Bestimmung
Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur in Apotheken verkauft werden. Das Arzneimittelgesetz erlaubt jedoch Ausnahmen. Für den Verkauf der so genannten freiverkäuflichen Arzneimittel ist eine Sachkundeprüfung erforderlich. Diese Prüfung wird von der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken oder anderen IHKs abgenommen.
Wichtige Fragen zur Sachkundeprüfung
Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen. Sie sind außerhalb von Apotheken in Drogerien, Reformhäusern, Supermärkten, Zoohandlungen und im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich. Ihre Wirkungen sind:
Heilen
Lindern
Verhüten und Erkennen von Krankheiten
Abwehren und Beseitigen von Erregern
Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetika und Futtermittel.
Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Sachkenntnis hat, wer die Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer besteht.
Folgende Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung werden gemäß § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt:
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prüfung
das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes
das Zeugnis über die nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin abgelegte Tierärztliche Prüfung, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
das Zeugnis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813)
das Zeugnis über die bestandene staatliche Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistenten oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Drogist, oder
das Zeugnis zum staatlich anerkannten Ausbildungsberuf als Apothekenhelfer oder als pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
Für Personen, die in der früheren DDR oder im früheren Ost-Berlin vergleichbare Prüfungen abgelegt haben: Als Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln werden anerkannt: Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assistent oder Apothekenfacharbeiter, die nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden sind.
Es handelt sich um eine schriftliche Prüfung, die 75 Minuten dauert.
Der Aufgabensatz besteht aus 50 Multiple-Choice-Aufgaben und 5 offenen Aufgaben. Schwerpunkt der offenen Aufgaben ist das Erkennen von Pflanzendrogen, die Benennung des Hauptinhaltsstoffes sowie des Hauptanwendungsgebietes.
Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.
Bitte bringen Sie zur Prüfung Ihren Ausweis oder Reisepass mit.
Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 75 Euro.
Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine Wiederholungsprüfung zum nächsten Prüfungstermin zulässig.
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer folgende Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt:
Kenntnisse über in freiverkäuflichen Arzneimitteln verwendete Pflanzen und Chemikalien, Begriffsbestimmungen, Darreichungsformen, Beschaffenheit, Zubereitungsformen, Inhaltsstoffe
Kenntnisse über Lagerung und Verfall von freiverkäuflichen Arzneimitteln
Kenntnisse über ordnungsgemäßes Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel
Kenntnisse über den unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und damit verbundene Gefahren
Arzneimittelrecht, Heilmittelwerbegesetz
Anisfrüchte
Arnikablüten
Bärentraubenblätter
Baldrianwurzel
Birkenblätter
Brennnesselkraut
Eibischwurzel
Eichenrinde
Enzianwurzel
Fenchelfrüchte
Flohsamen
Gewürznelken
Hagebutten
Heidelbeeren
Holunderblüten
Hopfenzapfen
Kamillenblüten
Kümmelfrüchte
Kürbissamen
Lavendelblüten
Leinsamen
Lindenblüten
Löwenzahnkraut
Malvenblüten
Melissenblätter
Mistelkraut
Pfefferminzblätter
Primelwurzel
Ringelblumenblüten
Rosmarinblätter
Salbeiblätter
Schachtelhalmkraut
Schafgarbenkraut
Spitzwegerichkraut
Süßholzwurzel
Tausendgüldenkraut
Thymiankraut
Wacholderbeeren
Weißdornblätter mit Blüten
Wermutkraut
Sie können sich selbständig vorbereiten oder einen Vorbereitungskurs besuchen.
Sollten Sie selbst Schulungsanbieter sein und auch gerne auf dieser Liste erscheinen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Bei der Suche nach Lehrgangsanbietern unterstützen wir Sie auch im Internet mit WIS (Weiterbildungs- und Informations-System) – dem bundesweiten IHK-Recherche- und Informationsportal rund um die berufliche Weiterbildung. Nutzen Sie die Möglichkeiten unter wis.ihk.de.
Der Prüfungsbewerber hat sich bei derjenigen zuständigen Behörde anzumelden, in deren Bezirk sein Beschäftigungsort oder seine Aus- oder Fortbildungsstätte liegt oder der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte (§ 3 Abs. 3 AMSachKV).
Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 85 Euro. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anmeldung verbindlich ist. Bitte beachten Sie zudem den Anmeldeschluss zu den einzelnen Prüfungsterminen.
Alle Prüfungstermine für das Jahr 2024 und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie in unserem PDF-Anmeldeformular, das Sie unten herunterladen können.