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Risikomanagement und Sorgfaltspflichten

Risikomanagement und Sorgfaltspflichten

Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen

Alle Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Unternehmen ein wirksames Risikomanagement einrichten.

Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen. Im Rahmen der Risikoanalyse ist das verpflichtete Unternehmen dazu aufgefordert, potenzielle Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die für die eigenen Geschäfte bestehen, zu ermitteln und zu bewerten. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse müssen sodann dokumentiert, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Anhaltspunkte für die Bewertung potenzieller Risiken bieten die in Anlage 1 und Anlage 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Risikofaktoren sowie die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen.

Das Merkblatt Handreichung Risikoanalyse der Regierung von Mittelfranken bietet eine Hilfestellung zur Erstellung einer Risikoanalyse.

Abhängig von der Schwere des im Unternehmen festgestellten potenziellen Risikos hat der Verpflichtete angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um auf die Gefahr von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu reagieren und etwaige Risiken zu steuern und zu minimieren. Als geeignete Sicherungsmaßnahmen nennt das Gesetz in § 6 unter anderem die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf den Umgang mit Risiken, der Erfüllung der Meldepflicht und der Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorgaben. Außerdem werden die Bestellung eines Geldwäschebeauftragen und die Unterrichtung und Sensibilisierung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren Überprüfung auf Zuverlässigkeit als geeignete Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen.

Für Mietmakler, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter gilt bei Transaktionen grundsätzlich eine Bargeldgrenze von 10.000 €, ab der die Pflicht zum Risikomanagement besteht. Ausgenommen sind jedoch Transaktionen über hochwertige Güter wie unter anderem Edelmetalle, Edelsteine, Kunstgegenstände und Kraftfahrzeuge. Hier ist ein angemessenes Risikomanagement bereits bei Barzahlungen ab 2.000 € vorgeschrieben.

Sorgfaltspflichten

Neben der Pflicht zum Risikomanagement regelt das Geldwäschegesetz außerdem fünf allgemeine, in § 10 Absatz 1 abschließend aufgeführte Sorgfaltspflichten, die insbesondere auf die Identifizierung und Überprüfung der jeweiligen Vertragspartner aus Geschäftsbeziehungen abzielen.

Die Sorgfaltspflichten im Einzelnen:

  • die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. auftretenden Person
  • die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist
  • die Ermittlung und Identifizierung (§ 11 Abs.5 GwG) des wirtschaftlich Berechtigten
  • die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt und
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

Für Immobilienmakler hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr entsprechende Auslegungshinweise zur Identifizierungspflicht für Immobilienmakler erlassen.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der BaFin stehen (z.B. Banken, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen etc.), Auslegungs- und Anwendungshinweise gem. § 51 Abs. 8 GwG veröffentlicht.

Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Identitätsnachweisen, bieten das Online-Register der Europäischen Union über Identitäts- und Reisedokumente sowie die Homepage der Bundespolizei weitere Informationen. Eine Zusammenstellung der europäischen Unternehmensregister erhalten auf der Homepage des Europäischen Justizportals.

Jeder Verpflichtete hat diese Sorgfaltspflichten bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung zu erfüllen. Kommt die Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass für das Unternehmen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind Erleichterungen in Form von vereinfachten Sorgfaltspflichten möglich (§ 14 GwG).

Stellt ein Verpflichteter aufgrund der durchgeführten Risikoanalyse dagegen fest, dass für das Unternehmen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen (§ 15 GwG).

Ist die Einhaltung der jeweiligen Sorgfaltspflichten nicht möglich, muss auf die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung verzichtet oder eine bestehende Geschäftbeziehung beendet werden.

Grenzüberschreitender Bargeldverkehr

Von den beschriebenen Sorgfaltspflichten ist die Anmeldepflicht von Barmitteln bei der Ein- und Ausreise in das EU-Gebiet zu unterscheiden: Seit Juni 2007 müssen alle Personen, die mit Barmitteln im Wert von 10 000 EUR oder mehr in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen, diesen Betrag beim Zoll anmelden (Verordnung (EG) Nr. 1889/2005). Diese Verpflichtung dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit auf EU-Ebene beitragen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

  • RA Oliver Baumbach

    Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit

Webcode: P1358