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Firmenrecht | Geschäftsbezeichnungen

Sie möchten Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen? Sie überlegen, unter welchem Firmennamen Sie künftig agieren möchten? Hier finden Sie Informationen zur Geschäftsbezeichnung bzw. der Wahl des Firmennamens bei Handelsregisterunternehmen. 

Wir verraten Ihnen, welche rechtlichen Grundlagen Sie beachten müssen, wie Sie prüfen können, ob der gewünschte Firmenname bereits verwendet wird oder geschützt wurde und wie eine Markenrecherche funktioniert.

Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen

Das Recht der Unternehmenskennzeichen ist auf den ersten Blick verwirrend. Schon die in der Umgangssprache verwendeten Begrifflichkeiten stimmen mit der juristischen Fachterminologie oftmals nicht überein. So sprechen z. B. auch Unternehmer, die gar keine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von ihrer Firma. 

Grundsätzlich sind Unternehmenskennzeichen alle Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Markengesetz / MarkenG). Zu den Unternehmenskennzeichen gehören:

  • Firma: Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben (Handelsname des Kaufmanns). Die Firma wird im Handelsregister eingetragen.
  • Geschäftsbezeichnung: Eine Geschäftsbezeichnung wird in keinem öffentlichen Verzeichnis registriert und ist nicht mit einer Firma zu verwechseln. Sie dient dazu, ein Geschäft von anderen zu unterscheiden und auf das Geschäft des Benutzers hinzuweisen (Etablissementbezeichnung), ohne zugleich den Inhaber kenntlich zu machen.
  • Marke: Die Marke kennzeichnet dagegen insbesondere Waren bzw. angebotene Dienstleistungen eines Unternehmens. Daneben kann die Marke aber auch den Namen, die Firma oder die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens schützen.

Doch wer darf im rechtlichen Sinn eine Firma führen und wie wird diese gebildet? Worin besteht der Unterschied einer Firma zu einer Geschäftsbezeichnung oder einer Marke? Worin unterscheidet sich der Schutz der einzelnen Kennzeichen und wie weit reicht dieser? Auf diese Fragen soll dieses IHK-Merkblatt Antworten geben.

Merkblatt: Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen (PDF, nicht barrierefrei, 229 KB)

Die Firma – Wie nenne ich mein Unternehmen?

Die Firma

Jedes Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen wird (z.B. GmbH, OHG etc.) hat das Recht, eine Firma zu führen und unter die dieser Firma im Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Wahl der Firma bzw. des Firmennamens unterliegt den Grenzen des Handelsgesetzbuches (§ 18 HGB), in dem folgendes geregelt ist:

Die Firma...

  1. ...muss individuell gefasst sein und sich von anderen Unternehmen unterscheiden.
  2. ...darf keine irreführenden Angaben enthalten.
  3. ...muss sich von allen am selben Sitz eingetragenen Firmen unterscheiden.

Die IHK Nürnberg unterstützt Sie dabei, die gesetzlichen Regeln des Handelsgesetzbuches einzuhalten, damit die Eintragung im Handelsregister reibungslos erfolgen kann. Die Kammer kennt die Gepflogenheiten vor Ort. Alle Kaufleute sollten sich daher bei der IHK bezüglich der Wahl ihrer Firma beraten lassen. Hierfür bieten wir Ihnen unsere kostenlose Firmen-Vorprüfung an.

Sie möchten durch die IHK Nürnberg für Mittelfranken eine kostenlose Firmen-Vorprüfung durchführen lassen? Dann nutzen Sie dafür bitte unser Online-Formular:

Jetzt Firmen-Vorprüfung bei der IHK in Auftrag geben 

Wichtiger Hinweis: Eine Firmen-Vorprüfung kann nur zur Überprüfung von Firmen erfolgen, die im Handelsregister eingetragen werden!

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Schutz geschäftlicher Bezeichnungen

Schutz geschäftlicher Bezeichnungen

Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und daher keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches führen dürfen, können zur Individualisierung und Unterscheidung eine sog. Geschäftsbezeichnung (auch Etablissements-Bezeichnungen genannt) führen. Sie genießen Rechtsschutz nach den Vorschriften des Namens-, Wettbewerbs- und Markenrechts.

Geschäftsbezeichnungen dürfen grundsätzlich frei gewählt werden. Sie beschreiben zumeist das Unternehmen werbewirksam und haben "schmückende" Funktion.

Der Gewerbetreibende darf jedoch keine Bezeichnung wählen, die geeignet ist, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit nicht besitzt. Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden. Daher sollten Unternehmen den gewünschten Namen prüfen lassen.

Zur eigenen Vorprüfung, stellen wir Ihnen nachfolgend eine Auswahl an Links zur Verfügung:

Bitte überprüfen Sie auch, ob Unternehmen mit dem gleichen Namen ohne Handelsregistereintrag und Markenschutz bereits existieren. Derjenige, der den Namen zuerst geführt hat, hat auch das ältere und somit stärkere Recht. Eine Suche über allgemeine Suchmaschinen im Internet oder ggf. im Telefonbuch ist dringend zu empfehlen, um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden!

Webcode: P1235