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"REACH" - Europäische Chemikalienverordnung

Die Reach-Verordnung regelt den Schutz für Mensch und Umwelt in Bezug auf das Inverkehrbringen von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen. "Reach" steht für Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).

Im Kern geht es darum, die bestehenden Wissenslücken zu schließen, um einen verantwortlichen Umgang mit Chemikalien zu ermöglichen. Hersteller und Importeure müssen alle Stoffe oder Stoffgemische, die in Mengen von einer Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder eingeführt werden, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Bestimmte hinsichtlich Gesundheit und Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe (substances of very high concern – SVHC) können zudem verboten oder beschränkt werden. Sämtliche SVHC-Stoffe werden zunächst in der sogenannten "Reach"-Kandidatenliste geführt (https://echa.europa.eu/de/candidate-list-table ).

Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Ein Lieferant von Erzeugnissen (z. B. Produzent oder Händler) ist gemäß Artikel 33 "Reach"-Verordnung verpflichtet, seine Abnehmer zu informieren, falls ein SVHC-Stoff in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen informiert werden. Beispiele für solche Erzeugnisse sind Textilien, Industrieausrüstungen, Haushaltsgeräte und Fahrzeuge.

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Erweiterung der Kandidatenliste

Wie die Europäische Chemikalienagentur am 19. Januar 2021 mitteilte, ist die Kandidatenliste im Rahmen der europäischen Chemikalienverordnung "Reach" um zwei Stoffe erweitert worden.

Bei den neuen Stoffen auf der Kandidatenliste handelt es sich um Bis(2-(2-methoxyethoxy)ethyl)ether (Verwendung etwa in Lösemitteln) sowie Dioctyltin dilaurate, stannane, dioctyl-, bis(coco acyloxy) derivs., and any other stannane, dioctyl-, bis(fatty acyloxy) derivs. wherein C12 is the predominant carbon number of the fatty acyloxy moiety (englischer Wortlaut in der Mitteilung der ECHA; Verwendung etwa als Zusatz bei der Herstellung von Kunststoffen oder Gummireifen).

Die Mitteilung der ECHA finden Sie hier.

"Reach": Neue Beschränkungen und Stoffe auf Kandidatenliste

Im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung "Reach" kommt es zur Beschränkung von Mono-, Di- oder Tri-O- (Alkyl)-Derivaten von (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol (Beschränkungseintrag Nr. 73 von Annex XVII). Dies betrifft Lösungsmittel in Sprühprodukten.

  • Als Zeitpunkt führt der Beschränkungseintrag den 2. Januar 2021 an. Als Sprühprodukte im Rahmen des Beschränkungseintrages gelten Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung ((EU)2019/957, durch welche die Beschränkung Nr. 73 in Annex XVII eingefügt wird, finden Sie hier.
  • Darüber hinaus hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die so genannte Kandidatenliste 4 Stoffe erweitert (Substances of Very High Concern, SVHCs; insgesamt nun 201 Stoffe). Hierbei handelt es sich um: 
    • 2-Methoxyethylacetat (Lösungsmittel),
    • Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) phosphite (TNPP) with ≥ 0.1% w/w of 4-nonylphenol, branched and linear (4-NP)bestimmtes Tris(4-nonylphenyl, branched and linear) (Einsatz überwiegend als Antioxidant bei der Polymerherstellung)
    • 2,3,3,3-tetrafluoro-2-(heptafluoropropoxy)propionic acid, its salts and its acyl halides (covering any of their individual isomers and combinations thereof)
    • 4-tert-Butylphenol (Einsatz etwa in Polymeren oder in Lack- und Beschichtungsprodukten).

Die "Reach"-Kandidatenliste führt hinsichtlich menschlicher Gesundheit oder Umwelt besonders besorgniserregende Stoffe auf. Die Aufnahme eines Stoffes führt zu rechtlichen Verpflichtungen für betroffene Unternehmen. Für Erzeugnisse mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent dieser SVHC-Stoffe gelten etwa die Informationspflichten nach Artikel 33 der "Reach"-Verordnung.

Die Mitteilung der ECHA (in englischer Sprache) einschließlich einer Aufstellung aller neu gelisteten Stoffe und weiterer Informationen finden Sie hier.

"Reach": Bisphenol A weiterhin auf Kandidatenliste

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 11. Juli 2019 die Einstufung von Bisphenol A als “besonders besorgniserregender Stoff“ (Substance of Very High Concern; SVHC) und die damit verbundene Aufnahme in die so genannte Kandidatenliste im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung "Reach" prozessual bestätigt. Bisphenol A gilt u.a. als fortpflanzungsgefährdend.

Konkret hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die Vorgaben der "Reach"-Verordnung auch auf Stoffe Anwendung finden, welche bloß als so genanntes “isoliertes Zwischenprodukt“ Verwendung finden - wie zum Teil eben auch Bisphenol A, etwa bei der Herstellung von Plastik. Dazu äußerte das EuG, dass es hier auf die Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt nicht ankomme. Dementsprechend habe für die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) keinerlei Verpflichtung zu einem (zuvor geforderten) Hinweis bestanden, “wonach die Verwendungen als Zwischenprodukt von der Aufnahme von Bisphenol A in diese Liste nicht betroffen seien“, so die bezügliche Mitteilung des EuG.  

Im Hinblick auf Thermopapier verbietet die EU den Stoff Bisphenol A ab dem Jahr 2020 weitgehend. 

Die Mitteilung des EuG finden Sie unter curia.europa.eu.

Ansprechpartner

  • Dr. rer. nat. Ronald Künneth

    Vernetzte Produktion, Automotive | eMobilität, Energiewirtschaft, Umweltberatung, Technologietransfer

Webcode: P467