Beim Ursprungszeugnis handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Ausstellung strengen Regeln unterliegt. Auf den Dokumenten dürfen keine Radierungen oder Ausbesserungen vorgenommen werden. Nachträgliche Änderungen werden von den meisten Zielländern akzeptiert, müssen aber von der IHK gesiegelt werden.
Voraussetzung für die Ausstellung des Dokumentes ist, dass die Waren versandbereit sind. Die Gebühren betragen 11,00 Euro für bescheinigte Originale, 1,60 Euro für Kopien (in Papierform).
Pflichtangaben
Feld 1 | Antragsteller als Absender mit der exakten Firmierung laut Handelsregistereintrag bzw. Vor- und Zuname mit Adresse bei Einzelfirmen |
Feld 2 | Empfänger der Ware im Ausland mit kompletter Adresse und Angabe des Bestimmungslandes |
Feld 3 | Angabe des Ursprungslandes: Jede Ware hat einen Ursprung. Dieser Ursprung wird nach der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt, die an einem Produkt vorgenommen worden ist. Dieses Grundprinzip wird in Artikel 60 II UZK definiert. Diese letzte wesentliche Be- und Verarbeitung muss zu einem neuen Erzeugnis oder zumindest einer wesentlichen Herstellungsstufe führen und muss wirtschaftlich gerechtfertigt sein. Bei EU-Mitgliedsstaaten: Zusatz „Europäische Union“ bzw. „EU“ ergänzen. |
Feld 6 | Auflistung der einzelnen Waren (allgemeine Warenbezeichnung, Typbezeichnung, Stückzahlen); Anzahl und Art der Packstücke. Auch die Nennung eines Oberbegriffes ist möglich (Voraussetzungen siehe Optionale Angaben, Feld 5) |
Feld 7 | Gesamtgewicht (Brutto- und Nettogewicht) |
Feld 8 | (nur auf dem rosa Antrag) Es muss angegeben werden, ob die Ware im eigenen Betrieb hergestellt worden ist oder in einem fremden Betrieb. Sofern keine Eigenfertigung vorliegt, müssen Nachweise über den Ursprung der Waren vorgelegt werden (Ursprung innerhalb der EU: Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung oder IHK-Lieferantenerklärungen; bei Ursprüngen in Ländern, mit denen Präferenzabkommen bestehen: Rechnungserklärung bzw. EUR.1; bei Ursprüngen in anderen Drittländern Ursprungszeugnisse oder von der zuständigen Kammer bestätigte IHK-Lieferantenerklärungen).Der Antrag wird mit Ort, Datum, Firmenstempel und Unterschrift versehen (die Unterschrift der unterschreibenden Person muss bei der IHK auf Firmenbriefbogen hinterlegt sein/werden, bei Angestellten mit Vollmacht durch die Geschäftsführung). |
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Manche Länder verlangen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses zusätzliche Erklärungen (in den Konsulats- und Mustervorschriften dokumentiert). Diese Texte werden von den Kammern ebenfalls bescheinigt.Der identische Text muss auch auf dem rosa Antrag und eventuellen gelben Kopien gedruckt werden. Alle Exemplare sind im Original zu unterschreiben.
Weitere Ausfertigungen
Wird das Ursprungszeugnis vom Land bzw. vom Kunden in mehreren Ausfertigungen verlangt, so müssen hierfür die gelben Original-Durchschriften (ohne eingedruckte Seriennummern) verwendet werden. Die Seriennummer des Originals ist auf die gelben Durchschriften zu übertragen.
Optionale Angaben
Feld 4 | Angabe der Beförderung |
Feld 5 | Ggf. Bezug auf weitere Dokumente (Rechnung Nr. xxxx, Proforma-Rechnung Nr. xxxx, Lieferschein Nr. xxxx, Akkreditiv Nr. xxxx). Wenn eine detaillierte Rechnung mit Ursprungsangaben im Feld 5 eingetragen und damit zum Bestandteil des Ursprungszeugnisses gemacht wird, müssen die Artikel nicht noch einmal einzeln im Ursprungszeugnis aufgeführt werden. In einem solchen Fall reicht im Ursprungszeugnis eine allgemeine Warenbezeichnung. Im Ursprungszeugnis zitierte Dokumente müssen in Kopie mit eingereicht werden. |
Feld 6 | Warenbezeichnung, so wie im Akkreditiv gefordert Angaben zur Markierung |
An dieser Stelle können Sie sich eine Ausfüllhilfe für das Ursprungszeugnis (PDF, nicht barrierefrei, 631 KB) herunterladen.
Ob Sie für Ihren Export ein Ursprungszeugnis benötigen, können Sie den Konsulats- und Mustervorschriften ("K und M") entnehmen oder auch von Ihrem Kunden erfahren. Die K und M sind ein Nachschlagewerk, das von der Industrie- und Handelskammer Hamburg zusammengestellt und herausgegeben wird. Dieses kann über den Mendel-Verlag in gedruckter Form oder als digitale Version bezogen werden.
Falls in den K und M oder von Ihrem Kunden ein Ursprungszeugnis gefordert wird, benötigen Sie ein Originaldokument in Papierform, das Sie über Formularverlage oder auch – sofern sich Ihr Firmensitz oder Wohnort in Mittelfranken befindet – über uns beziehen können. Der Vordruck besteht aus einem in der Regel beigen marmorierten Original und einer rosa Kopie. Sofern das Original zweifach oder öfter gefordert wird, sind hiermit gelbe Kopien gemeint, die Sie separat bestellen müssen.
Da es sich bei Ursprungszeugnissen um offizielle Dokumente handelt, benötigen Sie bis auf weiteres immer Originalformulare.
Unzulässige Angaben
- Herstellererklärung (Name des Herstellers)
- Angaben über zusätzliche Eigenschaften der exportierten Waren
- Angaben über „pure origin“ oder „pure national origin“ oder „wholly domestic origin“
- Angaben über die Ausfuhrgenehmigung gemäß den nationalen Kontrollvorschriften
- Boykotterklärungen
Die oben genannten Angaben - Ausnahme Boykotterklärung - können auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses gemacht werden. Allerdings wirken die Kammern bei diesen Angaben nicht mit. Insofern muss zwischen einer vom Ausland vorgeschriebenen Rückseitenbearbeitung und den zusätzlichen Angaben ein Raum von etwa 7cm freigehalten werden, wo die Bescheinigung der IHK vorgenommen werden kann.
Neuausstellungen
Für jede Ware kann nur ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden. Sollte eine Neuausstellung notwendig werden, müssen die vorher ausgestellten Unterlagen im Original an die IHK zurückgegeben werden.
Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist (Originalpapiere sind auf dem Postweg verloren gegangen, Angaben im Ursprungszeugnis müssen geändert werden und das Originaldokument ist noch im Ausland), müssen die Hintergründe schriftlich erklärt werden. In diesem Fall werden die neuen Dokumente von der IHK mit dem Vermerk „Neuausstellung“ versehen und die vorher ausgestellten Unterlagen für ungültig erklärt.
Rechtliche Hintergründe
Die IHKs stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bei Bescheinigungen von Exportpapieren auf folgende Vereinbarungen.
- § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer vom 18. Dezember 1956, wonach den IHKn die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt.
- Die internationale Anerkennung der IHKn als zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen.
- Das am 22. März 1972 von der Vollversammlung beschlossene und seitdem laufend aktualisierte Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.