Verlängerung der Einreichungsfrist für LkSG-Berichte
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat kommuniziert, dass die Frist für die Einreichung von Berichten gemäß § 10 Absatz 2 LkSG erneut verlängert wird. LkSG-pflichtige Unternehmen können nun Berichte bis zum 31. Dezember 2025 (statt bis zum 31. Dezember 2024) beim BAFA einreichen.
Am Tag vor der Verabschiedung des Gesetzes sprach IHK-Hauptgeschäftsführer Markus Lötzsch mit Herrn Prof. Krajewski, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, über den Hintergrund des Gesetzes, die Probleme, die gerade mittelständischen Unternehmen mit dem Gesetz haben werden und über Kritikpunkte an dem Gesetz.
Seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3 000 Mitarbeitenden und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz im Inland.
Zum 1. Januar 2024 sank die Anwendbarkeitsschwelle auf 1 000 Mitarbeitende. Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei mit eingerechnet.
Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und große Betriebe entsprechende Informationen von ihren Zulieferbetrieben einfordern werden.
Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerische Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht, d. h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Die Sorgfaltspflichtenbegründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind (vgl. hierzu auch eine Handreichung des BAFA zum Prinzip der Angemessenheit). Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.
Einrichtung eines Risikomanagements: Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen zudem die betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen. Das BAFA hat im August 2022 eine Handreichung zur Umsetzung der Risikoanalyse nach den Vorgaben des LkSG veröffentlicht.
Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können bespielweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auch (mögliche) nachteiluge Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen. Auch hier unterstützt das BAFA mit einer Handreichung Beschwerdeverfahren.
Dokumentation und Berichterstattung: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Das Gesetz sieht eine behördliche Überwachung mit Bußgeldern vor. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde als zuständige Aufsichtsbehörde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Sofern ein Unternehmen die Zusammenarbeit verweigert, kann das BAFA ein Zwangsgeld von bis zu 50 000 Euro verhängen. Verstößt ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten, kann das BAFA ein Bußgeld verhängen, dass sich am Gesamtumsatz des Unternehmens orientieren soll (bis zu 8 Mio. Euro oder 2% des Jahresumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Mio. Euro Umsatz). Auch kann das Unternehmen bei einem schweren Verstoß für bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Katalog der meist gestellten Fragen und Antworten zum LkSG veröffentlicht.
Klagerecht für deutsche NGOs möglich, allerdings ohne Änderung des materiellen Rechts und ohne Prozesskostenhilfe. Zukünftig kann sich der Verletzte von einer deutschen NGO oder Gewerkschaft vor deutschen Gerichten vertreten lassen (Prozessstandschaft).
Statement zum Lieferkettengesetz
„Unternehmen werden in die Verantwortung genommen, auf die Achtung der Menschenrechte in ihrer kompletten Lieferkette zu schauen.“
Statement von IHK-Hauptgeschäftsführer Markus Lötzsch zum Lieferkettengesetz.
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Interpretationshilfe der im LkSG genannten menschenrechtlichen Verbote
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) enthält menschenrechtliche Verbote, gegen die zu verstoßen Unternehmen und ihre Zulieferer vermeiden sollen. Während einige Verbote klar formuliert sind, ist die Formulierung anderer Verbote weniger eindeutig und lässt Interpretationsspielraum offen. Die vorliegende Interpretationshilfe (PDF, nicht barrierefrei, 408 KB) konkretisiert diese unklaren Rechtsbegriffe und dient als Grundlage der Abstimmung relevanter Akteure.
Was bedeutet das Lieferkettengesetz für KMUs?
Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht unmittelbar von dem LkSG betroffen, allerdings ist davon auszugehen, dass die Sorgfaltspflichten weitergereicht werden und große Betriebe entsprechende Informationen und Vereinbarungen von ihren Zulieferbetrieben einfordern. Verpflichtete Unternehmen müssen ihre Zulieferer in die Risikoanalyse einbeziehen.
Rechnen Sie
mit einer angepassten Vertragslandschaft sowie neuen oder überarbeiteten Verhaltenskodizes,
mit steigenden Kundenanfragen zu Menschenrechts- und Nachhaltigkeitsthemen in Ihrem Unternehmen und Ihrer Lieferkette.
Auch die Weitergabe der Anforderungen in die vorgelagerte Lieferkette kann von Ihnen (vertraglich) verlangt werden.
Wichtig:
Werden Daten von Ihnen angefordert, ist es wichtig, auf die Begründung zu achten. Es muss explizit ein Zusammenhang mit dem LkSG aufgeführt werden.
KMU sollten darauf achten, ihre Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Verpflichtete Unternehmen dürfen ihre Pflichten nicht auf den Zulieferer abwälzen, also beispielsweise verlangen, eine Risikoanalyse durchzuführen.
Sie dürfen auch nicht fordern, dass der Zulieferer pauschal zusichert, dass es in seiner Lieferkette keine menschenrechtlichen Probleme gibt.
Sie sollten vertraglich nicht pauschal zusichern, dass alle Vorgaben des LkSG im Betrieb eingehalten werden.
Werden vom verpflichteten Unternehmen Maßnahmen von Ihnen verlangt, sollte eine konkrete Begründung vorliegen.
Dies gilt auch, wenn Maßnahmen zur Abhilfe verlangt werden. Auch hier sollte dafür eine konkrete Begründung mit Bezug zum Lieferkettengesetz vorliegen.
Desgleichen ein Vorschlag, wie mit den Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen umgegangen wird.
Muster-Verhaltenskodex für Lieferanten
Mit dem Verhaltenskodex (Code of Conduct, CoC) kommuniziert das Unternehmen seine Erwartungen an Lieferanten. Der Verhaltenskodex bildet als Fremdverpflichtung die Schnittstelle zwischen den Nachhaltigkeitswerten und -zielen des eigenen Unternehmens und dem gewünschten Verhalten von Lieferanten. Üblicherweise adressiert der Verhaltenskodex Direktlieferanten. Das Unternehmen kann jedoch von Direktlieferanten fordern, dass diese sich um eine Verpflichtung ihrer Unterlieferanten auf den Verhaltenskodex bemühen und über die Umsetzung der Anforderungen durch Unterlieferanten berichten.
Der vorliegende Verhaltenskodex (PDF, nicht barrierefrei, 280 KB) stellt ein branchenneutrales Muster für Unternehmen dar. Das Dokument enthält neben grundlegenden Inhalten eines Verhaltenskodex Kommentare in markierten Kästen, die insbesondere im Hinblick auf das LkSG-Inhalte erläutern und Hintergründe darlegen.
Tipps für ein erfolgreiches nachhaltiges Lieferkettenmanagement
Gewisse Standards von ausländischen Lieferanten einzufordern, kann eine große Herausforderung darstellen. Noch schwieriger wird es, wenn Sie dem Lieferanten Vorgaben machen, ohne den Dialog zu suchen. Erklären Sie ihm die Beweggründe Ihres Unternehmens. Schulen Sie dazu am besten Ihre Einkäufer im Umgang mit den Lieferanten. Zudem herrschen im Ausland andere kulturelle Sitten und Bräuche. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Je besser die Beziehung zu Ihrem Lieferanten ist, desto erfolgreicher werden Sie Ihre CSR-Vorgaben umsetzen können.
Nachhaltiges Lieferkettenmanagement ist ein kontinuierlicher Prozess. Es geht nicht darum, von heute auf morgen alle Lieferanten zu bewerten und bei allen Verbesserungen anzustoßen. Dieser Prozess kostet Zeit. Priorisieren Sie daher die Lieferanten nach Risikoaspekten und gehen Sie schrittweise vor. Möglicherweise können zunächst ein oder mehrere Pilotprojekte beispielsweise für einen Hochrisiko-Rohstoff sinnvoll. Im Anschluss können Sie dann Ihre Erfahrungen aus dem Projekt für das weitere Vorgehen in der Lieferkette direkt nutzen und Ihre Prozesse verbessern.
Gemeinsam ist man stark. Gerade für KMU kann es wie eine Mammutaufgabe erscheinen, die relevanten Lieferanten zu bewerten und Verbesserungen anzustoßen. Schon länger zeigt sich, dass Audits alleine keine Verbesserungen in den Lieferländern erzielen können. Umso wichtiger ist es, Kooperationen mit anderen Unternehmen, z. B. auf Branchenebene, einzugehen. So können nicht nur Doppelaudits vermieden werden, sondern auch eine gemeinsame Lieferstruktur für weitere Maßnahmen, wie etwa Schulungen der Lieferanten, geschaffen werden. Zudem kann gemeinsam größerer Einfluss auf den Lieferanten ausgeübt werden.
Um das Thema in Ihrer Organisation zu verankern, kann die Schaffung von Anreizsystemen sinnvoll sein. Es können z. B. nachhaltige Beschaffungsziele in die Zielvereinbarung der eigenen Einkäufer integriert werden. Zudem können Lieferanten, die besonders verantwortungsvoll agieren, anderen vorgezogen und für langfristige Lieferbeziehungen präferiert werden.
Die Kündigung von Lieferantenverträgen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die eigenen Erwartungen sollte stets nur als Option gewählt werden, z. B. sofern keinerlei Bereitschaft des Lieferanten verzeichnet werden kann, sich zu verbessern. Im Vordergrund sollte grundsätzlich der gemeinsame Verbesserungs- bzw. der Entwicklungsprozess des Lieferanten stehen. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass eine abrupte Kündigung von Lieferantenbeziehungen weitere, schwerwiegende Folgen mit sich ziehen kann, wie z. B. den Verlust des Arbeitsplatzes der dortigen Arbeiter.
Quelle: IHK für München und Oberbayern
Muster-Antwortschreiben zum Lieferkettengesetz
Zahlreiche Lieferanten erhalten – unabhängig davon, ob sie selbst unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallen – in unterschiedlichen Ausprägungen Schreiben von Kunden, die Adressaten des LkSG sind, mit denen Sie zur Unterzeichnung eines Verhaltenskodex, Erteilung von Informationen, Garantien zur Einhaltung von Menschenrechten o.Ä. aufgefordert werden. Tatsächlich sind die Adressaten des LkSG gehalten, mit ihren Lieferanten bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zusammenzuarbeiten. Viele Adressaten des LkSG schießen dabei aber über das Ziel hinaus und überfordern Ihre Lieferanten.
Ausführliche Informationen über die Zusammenarbeit mit verpflichteten Unternehmen stellt das BAFA in der Handreichung "Zusammenarbeit in der Lieferkette - Fragen und Antworten für KMU" zur Verfügung. Darin wird aufgezeigt, wozu Zulieferer aufgefordert werden sollen und wozu nicht. Die Anforderungen sollen angemessen sein, d.h. das Leistungsvermögen des Lieferanten berücksichtigen.
Es ist zu empfehlen, Kundenschreiben nicht unbeantwortet zu lassen, sondern aufzuzeigen, dass man gemeinsam mit dem Kunden aktiv an dem Ziel arbeitet, Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette zu wahren, aber nicht bereit ist, unangemessene Vorkehrungen zu treffen oder Versprechen abzugeben, die man nicht einhalten kann. Es sollte vom Lieferanten respektiert werden, dass Adressaten des LkSG eine Risikoanalyse durchführen müssen und hierfür gewisse Informationen von Zulieferern ggf. auch schon für die abstrakte Risikoanalyse abfragen können (z. B. über festgestellte Risiken oder Verletzungen; über für das Produkt oder die Dienstleistung verwendete Rohstoffe, Halberzeugnisse und Dienstleistungen; über Betriebsstätten von Vorlieferanten). Geht es jedoch im Aufforderungsschreiben nur um die pauschale Auferlegung von Pflichten für den Lieferanten, ohne dass ersichtlich ist, dass die Vorgaben überhaupt auf einer zuvor stattgefundenen Risikoanalyse beruhen, darf die Forderung des Kunden ohne Weiteres zurückgewiesen werden.
Im Folgenden finden sich einige Textvorschläge für Antwortschreiben an Kunden. Sie dienen nur als Beispiele und sollten jeweils individuell an die konkreten Forderungen des Kunden und die beim antwortenden Lieferanten bereits vorhandenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Maßnahmen und Erklärungen angepasst werden. Ideal sind Verweise auf bereits veröffentlichte Berichte und Erklärungen des Lieferanten. Ansonsten können solche auch als Anlage beigefügt werden.
Die Bundesregierung hat mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zu menschrechtlicher Sorgfalt ins Leben gerufen. Das Helpdesk berät Unternehmen kostenfrei bei der Implementierung der fünf Kernelemente, organisiert individuelle Schulungen und stellt wichtige Tools für Unternehmen zur Verfügung:
Der CSR Risiko-Check richtet sich an Unternehmen, die ins Ausland exportieren, aus dem Ausland importieren oder im Ausland Produktionsstätten haben. Er informiert über lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nach Land, Produktbereich und Branche. Nach diesem kurzen Test wissen Sie, welche internationalen CSR-Risiken mit Ihren Geschäftsaktivitäten zusammenhängen und welche Möglichkeiten Sie haben, diese Risiken zu managen.
Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools und Self-Checks.
Der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte bündelt wichtige Informationen und zahlreiche Fallstudien zu konkreten Menschenrechtsthemen wie etwa Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, existenzsichernde Löhne und faire Arbeitszeiten.
Der Online-Kurs Wirtschaft & Menschenrechte hilft Ihnen, die Relevanz von Menschenrechten im Unternehmenskontext zu verstehen und gibt Ihnen erste Schritte, Instrumente und Ressourcen an die Hand, um mit der Umsetzung zu starten.
Die Business-Scouts for Development beraten im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Unternehmen zu Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern.