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Angaben auf Geschäftsbriefen

Angabe auf Geschäftsbriefen

Das gewerbliche Bezeichnungsrecht ist von starken Interessengegensätzen geprägt: Der Inhaber möchte eine möglichst werbewirksame und zugkräftige Bezeichnung führen, der Geschäftsverkehr dagegen hat Interesse an Individualisierung, Einblick in geschäftliche Verhältnisse und Schutz vor Irreführung.

Welche Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen sind bestimmt sich v.a. nach der Rechtsform. Doch was fällt unter "Geschäftsbrief"? Der Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst jede vom Kaufmann ausgehende schriftliche Mitteilung, die seine geschäftliche Betätigung nach außen betrifft und zwar nicht nur vor der Aufnahme, sondern grundsätzlich auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen.

Auch Emails, die das Geschäftspapier ersetzen, fallen unter die Definition des Geschäftsbriefes und müssen die sog. Fußleistenpflichten erfüllen.

Im nachfolgenden Merkblatt werden die geltenden Deklarationspflichten im schriftlichen, rechtsgeschäftlichen Verkehr (Geschäftsbriefe) für die in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen dargestellt.

Angaben auf Geschäftsbriefen und sogenannte Fußleistenpflicht für die in Deutschland gebräuchlichen Rechtsformen von A - Z (PDF, nicht barrierefrei, 140 KB)

 Inhalt des Merkblatts:

  • Definition des Geschäftsbriefes
  • Platzierung der Angaben
  • Sanktion
  • Die für die einzelnen Rechtsformen vorgeschriebenen Angaben
Information

Pflichtangaben für Geschäftsbriefe sind nun auch bei E-Mails Pflicht!

Fußleistenpflicht auch für die elektronische Post. Neue Regelungen durch das EHUG ab 01.01.2007

Mittels des „Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) wurden mit Wirkung vom 01.01.2007 u.a. die Vorschriften über Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen geändert. Demnach sind nunmehr stets Pflichtangaben (z.B. Rechtsform, Handelsregisternummer u.a.) unabhängig von der verwendeten Form des Geschäftsbriefes anzugeben. Dies bedeutet konkret, dass auch E-Mails, die das Geschäftspapier ersetzen, nun unter die Definition des Geschäftsbriefes fallen und die sog. „Fußleistenpflicht“ erfüllen müssen. Dies gilt z.B. für Angebote, Bestellungen oder Kündigungen. Der Begriff des Geschäftsbriefes ist dabei weit auszulegen. Er umfasst jede von dem Kaufmann ausgehende schriftliche Mitteilung, die seine geschäftliche Betätigung nach außen betrifft und zwar nicht nur vor der Aufnahme, sondern grundsätzlich auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Der Geschäftsbrief muss an einen bestimmten Empfänger gerichtet sein. Somit sind Mitteilungen für einen unbestimmten oder nur durch Gruppenmerkmale bestimmten Personenkreis (z.B. Werbeschriften) nicht als Geschäftsbriefe anzusehen.

Nähere Information zur Thematik und den von der Rechtsform abhängigen Pflichtangaben enthält das nachfolgende Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 140 KB).

Information

Webcode: P1337