Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) muss jeder, der gewerblich Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sein. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen dem Verkehr mit Taxi- und Mietwagenverkehr und mit Kraftomnibussen.
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes Diese liegt vor, wenn ausreichende Eigenmittel für die Fahrzeugfinanzierung und für die Betriebsausgaben während der Anlaufzeit des Unternehmens nachgewiesen werden (Mindestbetrag 2.250 Euro für das erste Fahrzeug und 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug). Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit sind die Vermögensverhältnisse gegenüber der Genehmigungsbehörde in beglaubigter Form offen zu legen. Dies kann durch Vorlage eines Prüfungsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers erbracht werden. Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei Ihrer Genehmigungsbehörde.
Persönliche Zuverlässigkeit Eine Prüfung der Zuverlässigkeit durch die Genehmigungsbehörde erfolgt anhand des Führungszeugnisses, das bei dem Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes zu beantragen ist. Ferner wird ein Auszug des Verkehrszentralregisters (Flensburg)und des Gewerbezentralregisters (Berlin) angefordert. Sofern eine selbständige Tätigkeit bereits ausgeübt wird bzw. wurde, kann zudem die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft erforderlich sein. Detaillierte Informationen zu den erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei Ihrer Genehmigungsbehörde.
Fachliche Eignung Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens im Taxi- und Mietwagenverkehr erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die fachliche Eignung wird i.d.R. durch eine erfolgreiche Teilnahme an der „Fachkundeprüfung für den Taxi- und Mietwagenverkehr“ festgestellt.
Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung Sie brauchen keine Eignungsprüfung abzulegen, wenn Sie eine mindestens dreijährige, leitende Tätigkeit in einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen nachweisen können. Diese Tätigkeit muss die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben (siehe Prüfungsanforderungen) und deren Ende darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Annerkennung der fachlichen Eignung ist bei der IHK schriftlich zu beantragen. Hierfür ist ein Fachgespräch vorgesehen.
Ebenfalls ist keine Eignungsprüfung notwendig, wenn Sie bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer anerkannten beruflichen Weiterbildung bestanden haben. Dies trifft auf folgende Ausbildungen bzw. Weiterbildungen zu, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurden:
Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
Verkehrsfachwirt
Betriebswirt der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie (DAV)
Dipl.-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
Dipl.-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden
B. A. Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Zuständig für die Erteilung der Taxi- und Mietwagen-Genehmigungen ist die untere Verkehrsbehörde; d.h. in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung (Amt für öffentliche Ordnung) und in den Landkreisgemeinden das jeweilige Landratsamt (Abteilung Verkehrswesen). Die Genehmigung wird i.d.R. für fünf Jahre erteilt.
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen (§ 47 PBefG).
Verkehr mit Mietwagen Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 PBefG).
Fahrer von Fahrzeugen, die bei oben genannten Verkehrsarten eingesetzt werden, müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Personenbeförderungsschein) sein (§ 48 FeV). Diese wird bei der örtlichen Führerscheinstelle beantragt.