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Energieeffizienzgesetz

Energieeffizienzgesetz im Bundestag beschlossen

Einsparziele, Maßnahmen, Standards: Was auf die Unternehmen zukommt

Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Damit werden erstmalig verbindliche Energieeffizienz- beziehungsweise Energieeinsparziele gesetzlich normiert. Das EnEfG beinhaltet außerdem konkrete Effizienzmaßnahmen für die öffentliche Hand sowie für Unternehmen, und es definiert Effizienzstandards für Rechenzentren.

Mit dem EnEfG sollen die Vorgaben der überarbeiteten EU-Energieeffizienzrichtlinie umgesetzt werden, wobei es zum Teil aber deutlich über die EU-Vorgaben hinausgeht. So soll der Endenergieverbrauch der Bundesrepublik bis 2030 im Vergleich zu 2008 um 26,5 Prozent auf maximal 1.867 Terawattstunden (TWh) gesenkt werden. Der Primärenergieverbrauch* soll analog um 39,3 Prozent auf maximal 2.252 TWh fallen. Darüber hinaus wird bis 2045 eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent gegenüber 2008 angestrebt. Unter anderem auf Drängen der IHK-Organisation konnte aber erreicht werden, dass die Einsparzielen nicht mit einer Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können.

Auf der Website des Bundestages finden Sie im PDF-Format zum Download den Gesetzesentwurf der Bundesregierung ebenso wie die beschlossene Ausschussfassung.

Immerhin hat die Regierungskoalition – nicht zuletzt auf Drängen der Wirtschaft – klargestellt, dass mit den allgemeinen Einsparzielen keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs einhergehen soll und dass die Ziele bei "außergewöhnlichen und unerwarteten" konjunkturellen und Bevölkerungs-Entwicklungen angepasst werden können. Doch es droht erhebliche Rechtsunsicherheit: Werden Gerichte der Bundesregierung eine etwaige Zielverfehlung einfach durchgehen lassen? Und wenn nicht, drohen dann doch Limitierungen der Energieverbraucher durch die Hintertür?

Zielkonflikte zu Wirtschaftsleistung, Flexibilität und Wirkungsgrad

Denn obwohl die deutsche Volkswirtschaft bei der Entkopplung von Energieverbrauch und Wirtschaftsleistung schon weit gekommen ist, steht zu befürchten, dass die einseitige Fokussierung auf eine massive Senkung des Verbrauchs (ohne Berücksichtigung der Wirtschaftsleistung) letztlich nicht ohne eine Begrenzung des betrieblichen Verbrauchs erreicht werden kann. Zudem steht das Dogma einer absoluten Endenergieeinsparung auch den künftig geforderten Flexibilitäten in einem immer volatileren, erneuerbaren Energiesystem entgegen. Auch das Primärenergieeinsparziel ist kritisch, muss doch viel Energie für die Umwandlung von Storm in Wasserstoff (und Derivate) aufgebracht werden – mit den entsprechenden Wirkungsgradverlusten.

Mit den umfangreichen betrieblichen Verpflichtungen erhebt sich EnEfG zudem über die betriebliche Praxis – es legt fest, welche Investitionsmaßnahmen als wirtschaftlich zu bewerten sind, welche Abwärme zu vermeiden und wiederzuverwenden ist oder welche Art von Strom einzusetzen ist. Dass das Gesetz dabei nicht auf Motivation und Freiräume für die Erschließung weiterer Effizienzpotenziale in den Unternehmen setzt, sondern die begrenzten Kapazitäten bei Auditoren oder betrieblichem Energiepersonal prioritär in zusätzlichen Bürokratie- und Berichtspflichten bindet, macht die Sache umso misslicher.

Pflichten für Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Energiesparmaßnahmen identifizieren und konkrete Umsetzungspläne veröffentlichen. Das muss spätestens binnen 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Zudem ist zu beachten:

  • Die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463/VALERI durchlaufen.
  • Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren müssen die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne bestätigen.
  • Die validierten Maßnahmen und Umsetzungspläne sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Anfrage vorzulegen.
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärme-Quellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.

Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh sind künftig dazu verpflichtet, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Im Rahmen des Energie- bzw. Umweltmanagementsystems müssen Energiesparmaßnahmen identifiziert und Umsetzungspläne dafür veröffentlicht werden. Betroffene Unternehmen haben ihrer Pflicht innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes nachzukommen, wobei die Pflichterfüllung durch das BAFA in Stichproben überprüft wird. Bei Verstößen können Strafen in Höhe von bis zu 100.000 Euro drohen.

  • Die Maßnahmen müssen eine Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463/VALERI durchlaufen.
  • Die Pflichterfüllung wird stichprobenartig vom BAFA kontrolliert.
  • Unternehmen müssen zusätzlich Abwärme-Quellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.

Zur Ermittlung des Energieverbrauchs wird jeweils der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen. Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, sind von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.

Spezielle Vorschriften für Rechenzentren (auch unternehmensintern)

Für Rechenzentren gelten ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 300 Kilowattstunden (kWh) umfangreiche und zeitlich gestaffelte Anforderungen zur Energieverbrauchseffektivität. Außerdem müssen Rechenzentren ab dem 1. Januar 2024 ihren Stromverbrauch zu 50 Prozent bilanziell durch Strom aus erneuerbaren Energien decken, ab 2027 sind es 100 Prozent. Sowohl Rechenzentren als auch "Betreiber von Informationstechnik" müssen ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 50 KWh ab dem 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Abhängig von Leistungsklasse und/oder Nutzer besteht ab dem ersten Januar 2025 zudem die Pflicht zur Zertifizierung beziehungsweise Validierung nach ISO 500001 bzw. EMAS. Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis März eines jeden Jahres Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln, der diese in eine europäische Datenbank über Rechenzentren überträgt. Von diesen Regelungen sind sowohl externe als auch unternehmensinterne Rechenzentren betroffen.

Pflichten für öffentliche Organisationen

Öffentliche Stellen* mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sind bis zum Jahr 2045 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von 2 Prozent verpflichtet und müssen bis Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem (EMS) einführen. Ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 3 GWh haben sie die Verpflichtung, ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. Auch hier wird zur Ermittlung des Energieverbrauchs der Durchschnittswert der letzten drei Jahre herangezogen.

Quelle: DIHK

Die wichtigsten Regelungen des EnEfG im Überblick

Überblick

Ansprechpartner

  • Dr.-Ing. Robert Schmidt

    Leiter des Geschäftsbereichs Innovation | Umwelt; Grundsatzfragen Innovations-, Industrie-, Technologie-, Digital-, Energie- und Umweltpolitik

  • Dr. rer. nat. Ronald Künneth

    Vernetzte Produktion, Automotive | eMobilität, Energiewirtschaft, Umweltberatung, Technologietransfer

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