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Raumordnung und Bauleitplanung

Raumordnung

Bauleitplanung

Die Bauleitplanung der Gemeinden ist in den Gesamtkontext der Raumplanung eingebunden. Diese ist hierarchisch aufgebaut und erstreckt sich über die vier Ebenen Bund, Land, Regierungsbezirke und die einzelnen Gemeinden.

In Deutschland werden die Grundlagen der Raumordnung im Raumordnungsgesetz (ROG) geregelt. Leitvorstellung dieses Gesetzes ist „eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt“ (§ 1 (2) ROG).

Die Länder sind jeweils für ihr Gebiet für die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Raumordnung zuständig. Rechtsgrundlage in Bayern ist das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) vom 25. Juni 2012, aus dem sich das Landesentwicklungsprogramm ableitet.

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

Seit über 40 Jahren ist das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Grundlage und Richtschnur für die räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaats. Das LEP ist bindend für alle öffentlichen Stellen und dient als Maßstab für die Beurteilung von Raumordnungsverfahren und landesplanerischen Stellungnahmen. Seit seiner Einführung 1976 wurde das LEP immer wieder novelliert; die letzte Gesamtfortschreibung erfolgte 2013. Die jüngste Teilfortschreibung ist am 1. März 2018 in Kraft getreten.

Das LEP ist ein wesentliches Instrument, um das Meta-Ziel der Landesentwicklung – gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilen des Freistaats – zu verwirklichen. Maßstab der Landesentwicklung ist die Nachhaltigkeit. Demnach müssen die ökonomischen, ökologischen und sozialen/kulturellen Belange gleichrangig berücksichtigt und miteinander in Einklang gebracht werden.

Unter diesen Prämissen hat das LEP die Aufgaben:

  • die Grundzüge der räumlichen Entwicklung und Ordnung festzulegen
  • vorhandene Disparitäten im Land abzubauen sowie die Entstehung neuer Disparitäten zu vermeiden
  • alle raumbedeutsamen Fachplanungen zu koordinieren
  • Vorgaben zur räumlichen Entwicklung für die Regionalplanung zu geben

Regionalplanung als Teil der Landesplanung – Der Regierungsbezirk Mittelfranken

Die Vorgaben der aus dem ROG, dem Bayerischen Landesplanungsgesetz sowie dem LEP werden in den Regionalplänen der Raumordnungsgebiete gebietsscharf festgelegt. Träger der Regionalplanung für die 18 Regionen in Bayern sind die Regionalen Planungsverbände. Die Regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Gemeinden und Landkreise einer Region. Die Hauptaufgabe der Regionalen Planungsverbände ist es, die räumliche Entwicklung der jeweiligen Region fachübergreifend zu koordinieren. Der Regierungsbezirk Mittelfranken ist in zwei Planungsregionen gegliedert:

  • Industrieregion Mittelfranken (Planungsverband 7), bestehend aus den kreisfreien Städten Erlangen, Fürth, Nürnberg sowie den Landkreisen Erlangen-Höchstadt, Fürth, Nürnberger Land, Roth
  • Westmittelfranken (Planungsverband 8), bestehend aus der kreisfreien Stadt Ansbach und den Landkreisen Ansbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Weißenburg-Gunzenhausen

Bauleitplanung

Webcode: P393