Nachhaltigkeitsberichterstattung
Berichterstattung: Von der NFRD zur CSRD
Seit dem Berichtsjahr 2021 gilt bereits über Taxonomie- und Offenlegungsverordnung im Zusammenspiel mit der CSR-Richtlinie nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) eine erweiterte Berichtspflicht zu Nachhaltigkeitsaspekten. Es muss offengelegt werden wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Taxonomieverordnung verbunden sind. Die Offenlegungspflichten gelten im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.
Die EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung „Non-Financial Reporting Directive“ (NFRD) erfährt mit der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) ein grundlegendes Update.
Im April 2021 hatte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht, die die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD) ersetzen soll. Ein erster Entwurf wurde am 21. April 2021 veröffentlicht und wurde kontrovers diskutiert. Am 21. Juni 2022 erlangten der Rat und das Parlament eine vorläufige politische Einigung, deren Entwurf Änderungen am Kommissionsentwurf vorsieht. Dieser Entwurf wurde am 10. November 2022 im Europäischen Parlament mehrheitlich angenommen und der Europäische Rat hat sodann am 28. November 2022 zugestimmt. Die so angenommene Richtlinie wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt veröffentlicht und trat 20 Tage danach in Kraft.
Die Regelungen sollten nach dem folgenden Stufenmodell umgesetzt werden:
- Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen
(Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024) - Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen
(Berichterstattung im Jahr 2026 über die Daten von 2025) - Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Ausnahme:Kleinstunternehmen)
(Berichterstattung im Jahr 2027 über die Daten von 2026 - mit Opt-Out-Möglichkeit bis 2028)
Art. 29b der CSRD ermächtigt die Europäische Kommission zudem, mittels Delegiertem Rechtsakt Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu bestimmen.
ESRS - die Standards
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten am 25. November 2022 einen Entwurf zu einer Delegierten Verordnung betreffend der „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Basis dieses Entwurfs sind im Wesentlichen die Vorarbeiten der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), welche mit der fachlichen Ausarbeitung der ESRS beauftragt wurde.
Im Juli 2023 wurde der finale delegierte Rechtsakt von der Europäischen Kommission erlassen und im Dezember 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die ESRS-Standards sind einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards. Die ESRS sind integraler Bestandteil der CSRD, der Corporate Sustainability Reporting Directive des Europäischen Parlaments und des Rates. Damit sind die ESRS-Standards verpflichtend anzuwenden.
Das Set 1 umfasst zwölf ESRS. Zwei übergreifende ESRS und zehn themenspezifische ESRS:
- ESRS 1 (General requirements),
- ESRS 2 (General disclosures),
- ESRS E1 (Climate change),
- ESRS E2 (Pollution),
- ESRS E3 (Water & marine resources),
- ESRS E4 (Biodiversity & ecosystems),
- ESRS E5 (Resource use & circular economy),
- ESRS S1 (Own workforce),
- ESRS S2 (Workers in the value chain),
- ESRS S3 (Affected communities),
- ESRS S4 (Consumers & end-users) und
- ESRS G1 (Business conduct).
Die delegierte Verordnung mit Annex 1 und Annex 2 finden Sie hier in deutscher Sprache als PDFs:
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION vom 31.7.2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (eur-lex.europa.eu)
- ANNEX 1 - ANHANG der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (eur-lex.europa.eu)
- ANNEX 2 - ANHANG der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (eur-lex.europa.eu)
Geringere Anforderungen an kapitalmarktorientiere KMU und freiwilliger Standard VSME
Gem. Art. 19a (6) CSRD gelten für kapitalmarktorientierte KMU jedoch geringere Anforderungen als für die großen Unternehmen.
Diese Anforderungen werden ebenfalls durch die EFRAG konkretisiert. Die EFRAG hat zwischenzeitlich mit der Entwicklung des zukünftig von kapitalmarktorientierten (listed) Unternehmen verpflichtend anzuwendenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU begonnen. Dieser Standard für die gelisteten KMU (listed small and medium-sized entities), der sog. LSME, wird im Rahmen des Set 2 von EFRAG erarbeitet.
Gleichzeitig erarbeitet EFRAG einen freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht-kapitalmarktorientierter KMU (sog. VSME). Dieser soll ebenfalls Ende 2023/Anfang 2024 zur Konsultation veröffentlicht werden.
LSME und VSME sollen im Jahr 2024 an die EU-Kommission übergeben werden. Aktuell hat die EFRAG am 22.01.2024 bis zum 21.05.2024 die Entwürfe zu LSME und VSME zur Konsultation veröffentlicht: EFRAG’S PUBLIC CONSULTATION ON TWO EXPOSURE DRAFTS ON SUSTAINABILITY REPORTING STANDARDS FOR SMES (LSME, VSME) - 22.01.2024
Wie können sich Unternehmen wappnen?
Im Ergebnis werden diese Entwicklungen dazu führen, dass alle Unternehmen zukünftig Angaben zur Nachhaltigkeit ihres Unternehmens machen müssen. Diejenigen, die aufgrund CSRD direkt verpflichtet sind, werden zudem nach einem vorgegebenen Standard berichten müssen.
Unternehmen die sich frühzeitig darauf einstellen, haben die Chance
- neue Kunden zu gewinnen,
- die sich abzeichnenden Bürokratiekosten zu begrenzen und
- gute Konditionen bei der Unternehmensfinanzierung zu erzielen.
Für Unternehmen, die die Kriterien nicht erfüllen, könnten sich die Finanzierungsbedingungen verschlechtern beziehungsweise der Zugang zu Finanzierungen gar verwehrt werden.
Um die Bürokratiekosten zu reduzieren, ist es für Unternehmen empfehlenswert auf bestehende und im Betrieb etablierte Berichte und Audits zurückzugreifen und diese in einem übergeordneten Nachhaltigkeitsbericht zusammenzuführen.
In vielen Fällen bestehen bereits Zertifizierungen und Audits, welche sich den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie und Soziales) zuordnen lassen. So ist etwa der ganze Bereich des Arbeitsschutzes und der Mitarbeiterförderung der sozialen Dimension von Nachhaltigkeit zuzuordnen.
Maßnahmen und Managementinstrumente, wie beispielsweise EMAS im Themenfeld der Energie- und Ressourceneffizienz, sind hingegen Bestandteil der ökologischen Perspektive. Aber auch europäische Vorgaben wie beispielsweise mit Blick auf die Informationspflichten nach REACH Art. 33 können der ökologischen Dimension zugeordnet werden.
Letztlich sind insbesondere auch die wirtschaftlichen Kennzahlen von Interesse für die ökonomische Perspektive, denn nur ein wirtschaftlich gut aufgestelltes Unternehmen kann in die sozialen und ökologischen Dimensionen von Nachhaltigkeit dauerhaft investieren.
Die vorhandenen Informationen können anschließend in einem gebündelten Bericht zusammengeführt werden, welcher zukünftig gegenüber Kunden, Banken und Versicherungsinstituten als Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung gestellt werden kann.
Wahl des Berichtsstandards
Ist ein Unternehmen nach CSRD berichtspflichtig, so hat es künftig nach den ESRS-Standards zu berichten. Die ESRS-Standards sind einheitliche europäische Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (vgl. oben). Sie sind integraler Bestandteil der CSRD (Nachfolger der NFRD/CSR-Richtlinie) und damit verpflichtend anzuwenden.
Für kapitalmarktorientierte/gelistete KMU gelten geringere Anforderungen als für große Unternehmen. Diese Anforderungen werden aktuell durch die EFRAG konkretisiert im sog. LSME-Standard für die gelisteten KMU (listed small and medium-sized entities).
Unternehmen die aktuell nicht berichtspflichtig sind und es auch künftig nicht sein werden (nicht kapitalmarktorientierte/gelistete KMU), bleibt es selbst überlassen, ob, wo und nach welchem Standard sie berichten. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, diese Berichte auch extern prüfen zu lassen. Es werden aktuell auf EU-Ebene freiwillige Berichtstandards (VSME-Standard) entwickelt.
Aktuell hat die EFRAG am 22.01.2024 bis zum 21.05.2024 die Entwürfe zu LSME und VSME zur Konsultation veröffentlicht: EFRAG’S PUBLIC CONSULTATION ON TWO EXPOSURE DRAFTS ON SUSTAINABILITY REPORTING STANDARDS FOR SMES (LSME, VSME) - 22.01.2024
Alternative Berichtsstandards
Alternativ zum freiwillige Berichtstandards (VSME-Standard s.o.) können KMU auch heute bereits freiwillig über Nachhaltigkeitsaspekte im Unternehmen berichten. Dies gilt ergänzend zu dem verpflichtenden ESRS- und LSME-Standards auch für Großunternehmen und kapitalmarktorientierte KMU (nicht alternativ, aber ergänzend).
Beispielweise spielen im Rahmen von Nachhaltigkeitsmanagementkonzepten (etwa nach ISO 26000) Nachhaltigkeitsberichte eine wichtige Rolle: Sie dienen im Unternehmen intern zur systematischen Verbesserung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte. Nach außen lenken sie als Instrument der Informationspolitik die Diskussion mit Stakeholdern wie Anteilseignern, Beschäftigten, Nachbarn, Lieferanten, Kunden, Verbänden oder Behörden über eben diese sozialen, ökologischen und ökonomischen Berichtspunkte.
Damit wird es für KMU möglich, Fortschritte in ausgewählten Themenbereichen ihres Berichts nachzuweisen, die sie selbst aufgrund ihrer strategischen Überlegungen besonders fokussieren. Sofern Geschäftsmodelle nicht völlig ausgeschlossen sind (etwa aufgrund von gesetzlichen Verboten), dominiert innerhalb des vorgegebenen Rahmens der ESG-Regulierung im unternehmerischen Kalkül letztlich wieder das ökonomische Prinzip von Kosten-Nutzen-Überlegungen.
Sowohl aus diesem betriebswirtschaftlichen Grund als auch zur Vorbereitung auf Verhandlungen mit Kapitalgebern, Versicherungen, Kunden und Lieferanten entsteht ein erheblicher Bedarf an unterstützenden Informationen.
Nutzbar sind beispielsweise folgende nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke:
Webcode: P1340