Gewerberecht | Handwerksrecht
Rechtliche Grundlagen für Ihre Selbständigkeit - Informationen rund um die Gewerbeanmeldung und ggf. bestehende besondere Erlaubnispflichten
Jede Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit, unabhängig davon ob Sie sie haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist anzeigepflichtig, d. h. Sie müssen das entsprechende Gewerbe anmelden. Selbst wenn Sie nur ein paar Stunden pro Woche selbstständig arbeiten, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Maßgeblich ist, dass Sie diese Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und eine Gewinnerzielung anstreben. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die freien Berufe sowie Land- und Forstwirte.
Das Gewerbe wird bei der Gewerbemeldestelle des zuständigen Ordnungsamts oder der Gemeindeverwaltung angemeldet und zwar dort, wo sich Ihre künftige Betriebsstätte befindet. Verschweigen Sie dem Gewerbeamt Ihre Selbstständigkeit, droht ein Bußgeld.
Eine Anmeldung Ihrer gewerblichen Tätigkeit bei der IHK ist nicht erforderlich. Die Daten der Gewerbeanmeldung werden uns aufgrund § 14 Abs. 9 Nr. 1 Gewerbeordnung (GewO) übermittelt.
Gewerbefreiheit mit Ausnahmen
Grundsätzlich besteht in Deutschland Gewerbefreiheit. Doch es gibt viele Ausnahmen von dieser Regel. Für eine Vielzahl von Gewerbeanmeldungen wird eine Erlaubnis benötigt bzw. müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Zu diesen Gewerben zählen u. a. der Betrieb einer Fahrschule, eines Pfandhauses, die Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder als Bewacher.
Informationen zur Erlaubnis und Voraussetzungen im Bereich Versicherungen, Finanzen, Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler sowie Bauträger und Baubetreuer und Automatenaufsteller haben wir unter dem Stichwort "Genehmigungspflichtige Gewerbe" zusammengestellt.
Ausgewählte Gewerbe, die eine Erlaubnis erfordern, finden Sie ausführlich unter Gewerbeerlaubnisse.
Gewerbeerlaubnisse / Genehmigungspflichtige Gewerbe
Gewerbeerlaubnisse / Genehmigungspflichtige GewerbeIn Deutschland herrscht grundsätzlich Gewerbefreiheit. Für eine Vielzahl von gewerblichen Tätigkeiten wird eine Erlaubnis benötigt bzw. müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Zu diesen Gewerben zählen u.a. Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Bauträger, Bewacher etc. Informationen zu Voraussetzungen und Verfahren finden Sie im Anschluss.
Eine Zusammenstellung der wichtigsten gewerberechtlichen Zulassungsvoraussetzungen findet sich auch auf unserer Übersichtsseite "Genehmigungspflichtige Gewerbe von A-Z".
Sach- und Fachkundeprüfungen und Unterrichtungen der IHK Nürnberg für Mittelfranken
Soweit der Gesetzgeber eine Erlaubnis für die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten verlangt und hierfür eine Schulung voraussetzt (z. B. Unterrichtung im Bewachungsgewerbe, Aufsteller für Spielgeräte, Finanzanlagenfachleute etc.), übernimmt diese die IHK.
Übersicht zu den Sach- und Fachkundeprüfungen und Unterrichtungen
Die wichtigsten Genehmigungspflichtige Gewerbe im Einzelnen (§ 34 GewO)
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Informationen zur Erlaubnis nach § 34c GewO
Seit dem 1. August 2018 benötigen Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO.
Neben der Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter wurde auch auch Weiterbildungspflicht eingeführt. Der erste dreijähriger Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen (z. B. das Führungszeugnis und der Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, die direkt vom Bundesamt für Justiz an die zuständige Erlaubnisstelle versandt werden). Bitte planen Sie daher ausreichend Zeit für Ihr Erlaubnisverfahren ein.
Zuständig für die Erlaubniserteilung in Bayern ist – mit Ausnahme des IHK-Bezirkes Aschaffenburg – die IHK München für Oberbayern.
Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
Antragsstellung und Mitteilungen von Änderungen
Die IHK München ist für Bayern (Ausnahme: IHK Aschaffenburg, s.o.) die zentrale Stelle für die Abwicklung des Erlaubnis- und die Registrierungsverfahrens in Bayern und stellt auf ihren Internetseiten die passenden Formulare zur Verfügung.
Berufspflichten
Neben der Erlaubnispflicht wurde zum 1. August 2018 eine Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter und ihre bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Angestellten eingeführt. Konkretisierende Regelungen hierzu und weitere Berufspflichten für Wohnimmobilienverwalter sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Informationen zu Berufspflichten für Wohnimmobilienverwalter
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (www.gesetze-im-internet.de)
Wichige Information zum Internet-Impressum:
Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ist die IHK München für Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
Die Anschrift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein IHK-Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richtigen Gestaltung des Internet-Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).
Merkblatt "Internet-Impressum erlaubnispflichtige Gewerbe"
Erlaubnisvoraussetzungen:
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung
Antragsstellung und Mitteilungen von Änderungen
Die IHK München ist für Bayern (Ausnahme: IHK Aschaffenburg, s.o.) die zentrale Stelle für die Abwicklung des Erlaubnis- und die Registrierungsverfahrens in Bayern und stellt auf ihren Internetseiten die passenden Formulare zur Verfügung.
Berufspflichten
Neben der Erlaubnispflicht wurde zum 1. August 2018 eine Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter und ihre bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Angestellten eingeführt. Konkretisierende Regelungen hierzu und weitere Berufspflichten für Wohnimmobilienverwalter sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Informationen zu Berufspflichten für Wohnimmobilienverwalter
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) (www.gesetze-im-internet.de)
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Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat der Bundesgesetzgeber den „zertifizierten Verwalter“ eingeführt.
Seit Dezember 2023 entspricht nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Somit hat ab 1. Dezember 2023 jeder Wohnungseigentümer das Recht, von seinem Wohnungsverwalter einen Sachkundenachweis zu verlangen.
Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Wohnungseigentumsgemeinschaften mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Verwalter, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 01. Dezember 2020 in Gemeinschaften bestellt sind, gelten für den Zeitraum bis zum 01. Juni 2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.
Die neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter selbst sind in der Bestimmung des § 26a WEG zu finden. Als zertifizierter Verwalter darf sich danach bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Die Rahmenbedingungen der Zertifizierung, also insbesondere die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren, ebenso der Personenkreis, der von einer Prüfungspflicht befreit sein wird, weil er bereits über eine ausreichende Qualifikation verfügt, wird in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV) konkretisiert.
Hinweis: Befreiung von der Prüfungspflicht
Welcher Personenkreis von der Prüfung befreit ist bzw. sich als zertifizierter Verwalter auch ohne IHK-Prüfung bezeichnen darf, ist in § 7 ZertVerwV geregelt. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung.
Der Verwalter muss selbst prüfen, ob er unter diese Regelung fällt. Die Anerkennung erfolgt letztendlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Gleichwertigkeitsprüfungen oder -bescheinigungen können mangels Zuständigkeit nicht von der IHK durchgeführt oder ausgestellt werden.
Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können also ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.
Eine erfolgte Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
IHK-Zertifikatsprüfung zum Zertifizierten WEG-Verwalter
Mit der IHK-Prüfung erbringt eine Verwalterin/ein Verwalter den Nachweis, dass sie oder er über die für diese Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Die Prüfung ist nichtöffentlich. Sie setzt sich aus einem schriftlichen (90 Minuten) und einem mündlichen Teil (mindestens 15 Minuten) zusammen und darf wiederholt werden. Erfolgreiche Absolventen erhalten die Bescheinigung, wenn sie die Prüfung insgesamt bestanden haben.
Eine Übersicht über Termine und die Möglichkeit zur Anmeldung sowie weitere Informationen finden unter dem beigefügten Link:
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Unterrichtungsverfahren für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, bedarf nach § 33c GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten) der Erlaubnis dazu.
Seit 1. September 2013 muss neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nachgewiesen werden, dass an einer Unterrichtung der IHK teilgenommen wurde. Des Weiteren ist ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution nachzuweisen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt wird.
Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben bzw. anbieten, gehört z. B. die awi, der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. und für Verbandsmitglieder der Bayerische Automaten-Verband e.V.
Informationen zur Anmeldung für die Unterrichtung sowie die Termine finden Sie im Geschäftsbereich Berufsbildung.
Mehr zur Unterrichtung (Termine, Anmeldung) im Geschäftsbereich Berufsbildung
Spielgeräte dürfen nicht überall aufgestellt werden. In der Spieleverordnung wird definiert wo die Aufstellung von Geld- und Warenspielgeräten gestattet ist (§§ 1 und 2 SpielV). Die zuständige Behörde bestätigt in einer sog. Geeignetheitsbestätigung den Aufstellungsort.
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Rechtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis
Wer selbständig im Bewachungsgewerbe tätig werden möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis wird von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (kreisfreie Stadt oder Landratsamt) erteilt.
Folgenden Voraussetzungen sind grundsätzlich erforderlich:
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Haftpflichtversicherung
- Nachweis über Sachkundeprüfung
Sachkundeprüfung und Unterrichtung
Informationen zu Terminen der Sachkundeprüfung und Unterrichtung sowie Anmeldeformulare finden Sie im Geschäftsbereich Berufsbildung.
Unterrichtung und Sachkundeprüfung
Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
Ausführliche Informationen zur Tätigkeit im Bewachungsgewerbe entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt "Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe".
Inhalt des Merkblatts:
- "Bewachungstätigkeit"
- Abgrenzung: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung
- Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe
- Die Unterrichtungen im Bewachungsgewerbe
- Abschließende Hinweise
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Erlaubnispflicht im Rahmen von § 34c GewO
Wichtige Information zum Internet-Impressum
Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Unternehmens-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ist die IHK für München und Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
Die Anschrift der IHK München muss folgendermaßen im Internet-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de Ein IHK-Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richtigen Gestaltung des Internet-Impressums (u. a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).
Merkblatt Internet-Impressum (www.ihk-muenchen.de)
Erlaubnispflicht
Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO), Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO der zuständigen Behörde. In Bayern (Ausnahme IHK-Bezirk Aschaffenburg) ist dies die IHK für München und Oberbayern.
Informationen zu den Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sowie die Möglichkeit der Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern oder in dem entsprechenden Merkblatt zu Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und -betreuer, Wohnimmobilienverwalter (www.ihk-muenchen.de).
Die Makler- und Bauträgrverordnung finden Sie hier.
Information: Neuregelungen für Immobilienmakler
Seit dem 1. August 2018 besteht für Immobilienmakler und ihrer unmittelbar bei der Tätigkeit mitwirkenden Angestellten eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
Weiter Informationen auf der Website der IHK München für Oberbayern.
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Informationen zur Tätigkeit als Versicherungsvermittler
Mit dem "Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts" wurde das erlaubnisfreie Gewerbe der Versicherungsvermittler seit dem 22. Mai 2007 grundsätzlich erlaubnispflichtig. Auch Versicherungsberater, die bislang eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz benötigten, wurden in das für Versicherungsvermittler geschaffene System integriert. Darüber hinaus besteht seit dem eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister für Versicherungsvermittler und -berater.
Information Internet-Impressum
Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist die IHK München für Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
Die Anschrift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein IHK-Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richtigen Gestaltung des Internet-Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).
Merkblatt "Internet-Impressum" (www.ihk-muenchen.de)
Hinweis Erstinformationspflichten ab 1. Januar 2023
Aktueller Hinweis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater nach § 34d GewO sowie Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO:
Der DIHK ist nun die DIHK!
Bitte aktualisieren Sie daher die Adressangabe des DIHK im Rahmen Ihrer Erstinformationspflichten für Ihre Beratungsgespräche.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e. V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Versicherungsvermittler sowie -berater haben dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt u.a. die Angabe über die gemeinsame Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO im Vermittlerregister mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).
Für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater nach §§ 34f/34h GewO gilt die Anpassung ebenfalls, sofern zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34d GewO besteht.
Konkret sind hierbei Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) und die jeweilige Registrierungsnummer anzugeben. Als Folge der oben aufgeführten Rechtsformänderung der DIHK als gemeinsame Registerstelle ergibt sich folgendes
Beispiel:
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (20 Cent/Anruf)
www.vermittlerregister.info sowie Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer
Änderung: Sachkundenachweis bei juristischen Personen ab 1. Januar 2021
Änderung der Verwaltungspraxis bei Delegation des Sachkundenachweises bei juristischen Personen
Grundsätzlich setzt eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater die Sachkunde aller vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person voraus. Sofern einzelne oder alle Geschäftsführungs-/Vorstandsmitglieder nicht sachkundig sind, kann der Sachkundenachweis auch im Wege der Delegation auf vertretungsberechtigte angestellte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO erbracht werden. Nicht sachkundige Geschäftsführer/Vorstände müssen in diesem Fall durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafter- bzw. Aufsichtsratsbeschluss von der Versicherungsvermittlung/-beratung ausgeschlossen werden und dürfen keine entsprechenden Tätigkeiten der Gesellschaft ausüben.
Seit 1. Januar 2021 ist die Delegation innerhalb der Geschäftsführung bzw. des Vorstands nicht mehr möglich.
Die Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis ist im Interesse eines bundesweit einheitlichen Vollzugs erforderlich.
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Informationen zur Erlaubnis und Registrierung als Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde für Finanzanlagenvermittler mit Hauptniederlassung in Bayern ist (mit Ausnahme des Bezirks der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern.
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Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ist die IHK für München und Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
Die Anschift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Jospeh-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richtigen Gestaltung des Internet-Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).
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Anlagenberatung auf Honorarbasis
Auf Finanzanlagenvermittler, die allein auf Honorarbasis tätig werden wollen, benötigen seit 1. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34h Gewerbeordnung (GewO).
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz (KWG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nr. 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme hat sich der Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 11a GewO in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Zuständig für die Erlaubniserteilung und Registrierung von Honorar-Finanzanlagenberatern mit Hauptniederlassung in Bayern ist (mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereichs der IHK Aschaffenburg) die IHK für München und Oberbayern. Dort finden Sie auch die passenden Formulare.
Formulare für die Erlaubnis § 34h GewO (www.ihk-muenchen.de)
Informationen zur Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater
Auf der Internetseite der IHK München für Oberbayern finden Sie weitergehende Informationen zum Ablauf des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens für Honorar-Finanzanlagenberater sowie zu den notwendigen Unterlagen.
Erlaubnispflicht für Honorar-Finanzanlagenberater (www.ihk-muenchen.de)
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Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ist die IHK München für Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
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Information zu den Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater
Informationen zu den Berufspflichten, die für Ihre erlaubnispflichtige Tätigkeit aufgrund der FinVermV bestehen, stellt eine Information der IHK für München und Oberbayern dar.
Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (www.ihk-muenchen.de)
Informationen zu Prüfberichten und Negativerklärungen
Über nachstehenden Link erhalten Sie Informationen zur Abgabe von Prüfberichten oder Negativerklärungen nach § 24 FinVermV.
Prüfberichte und Negativerklärungen
Informationen zur Sachkundeprüfungen
Die Termine und Anmeldeunterlagen für die Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK) finden Sie im Geschäftsbereich Berufsbildung.
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Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtline
Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde zum 21. März 2016 der § 34i GewO als Erlaubnistatbestand eingefügt. Durch die Gesetzesänderung wurden die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zur Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten erweitert, so wird – neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen – auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis gefordert.
Die Antragsformulare für eine Erlaubnis nach § 34 i GewO finden Sie hier. Die Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV) können Sie online nachlesen.
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Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Firmen-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ist die IHK für München und Oberbayern für folgende Gewerbetreibende mit Sitz in Mittelfranken: Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler.
Die Anschrift der IHK München muss folgendermaßen im Online-Impressum angegeben werden: Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 2, 80333 München, www.ihk-muenchen.de. Ein Merkblatt enthält alle weiteren Informationen zur richitgen Gestaltung des Impressums (u.a. Muster für die einzelnen Gewerbetreibenden).
Abgrenzung zum Handwerk
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Die Abgrenzung zwischen der Industrie und den Dienstleistungen auf der einen Seite und dem Handwerk auf der anderen Seite kann sich im Einzelfall schwierig gestalten. Wir beraten Sie, was Sie vor der Aufnahme einer ggf. handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeit beachten müssen.
Einen aktuellen Leitfaden zur Abgrenzung finden Sie auf den Seiten des DIHK. Der Leitfaden richtet sich an Existenzgründerinnen und -gründer sowie Gewerbetreibende, aber auch an Ordnungs- und Gewerbeämter, Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Notarinnen und Notare. Die Veröffentlichung gibt es hier zum Download:
"Leitfaden Abgrenzung": Handwerk | Industrie Handel | Dienstleistungen (PDF, 2 MB, www.dihk.de)
Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie/Dienstleistungen
Wer selbständig und in handwerklicher Betriebsweise im stehenden Gewerbe einen Handwerksbetrieb führen möchte, bedarf in aller Regel der Eintragung in die Handwerksrolle. Eine solche Eintragung kann grundsätzlich nur bei Vorliegen der einschlägigen Meisterausbildung erfolgen. Die IHK berät Existenzgründer, ob ihr Vorhaben das Handwerksrecht tangiert. Vor der Aufwendung hoher Investitionskosten brauchen Existenzgründer Gewissheit, ob ihr Gewerbe rechtlich ausgeübt werden kann. Ferner wird in Zweifelsfällen die Kammerzugehörigkeit zwischen IHK und Handwerkskammer einvernehmlich geklärt.
Akustik und Trockenbau
Akustik- und Trockenbau (PDF, nicht barrierefrei, 172 KB)ist „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe“ ist. Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert.
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Gestaltung der Außenhaut eines Gebäudes - Welche Tätigkeiten im Rahmen des Fassadenbaus und der Fassadenmontage sind den zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen erlaubt?
Technische Verfahren, an bestehenden Gebäuden neue Fassaden anzubringen oder an Neubauten Fassaden zu montieren, werden immer stärker eingesetzt. Dadurch ergeben sich Fragen, welche Tätigkeiten den zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen wie z. B. dem Maurer, Dachdecker oder Metallbauer zuzuordnen sind und welche Tätigkeiten sich hiervon unabhängig entwickelt haben. Folgende technische Verfahren sind zu unterscheiden:
Nass-in-nass-Konstruktionen
Hierbei geht es um die typische Maurertätigkeit, bei der die Bauelemente mit z. B. Mörtel/Speis miteinander verbunden werden. Die Verbindung der einzelnen Elemente kann auch durch Verklebung erfolgen.
Verankerung der Fassaden oder Verblendungen durch Eingriffe ins Mauerwerk
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Fälle der Mörteltaschenveranke-rungen für schwere Natursteinfassaden. Hierfür sind entweder Maurer, Stein-metze oder Metallbauer zuständig.
Fassadenverkleidung
Früher wurden Hausfassaden mit Holzschindeln oder Eternitplatten verkleidet. Diese Tätigkeit wurde dem Dachdeckerhandwerk zugerechnet.
Konstruktiver Fassadenbau
Hier werden zum größten Teil industriell vorgefertigte Teile auf Unterkonstruktionen montiert, die ihrerseits mit der geschlossenen Rohbaufläche verbunden werden. Diese Unterkonstruktionen bestehen aus Metall. Hinzu kommt übli-cherweise eine Wärmedämmung, die zwischen der geschlossenen Rohbaufläche und der Fassade angebracht wird. Die Material-/Stoffdicke beträgt bis ca. 30 mm. Damit handelt es sich um eine sogenannte vorgehängte hinterbelüftete Außenwandbekleidung.
Der konstruktive Fassadenbau richtet sich nach DIN 18516.
Aus dem konstruktiven Fassadenbau ergibt sich der (industrielle) Beruf des Fassadenmonteurs. Er umfasst im wesentlichen folgende Tätigkeiten:- Kontrolle der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage
- Ausbessern der Montageuntergründe
- Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau und Behandlung der Oberflächen
- Einbau von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen
- Herstellen von Dämmschichten sowie Abdichtungs-, Schutz- und Trennschichten
- Herstellen und Verankern von Unterkonstruktionen
- Verbindung und Befestigung von Fassadenelementen und Einbauteilen
- Durchführung von Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten
Der Konstruktive Fassadenbau hat sich nicht aus dem Handwerk entwickelt (§ 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 HwO) sondern aus industriellen Arbeitsmethoden. Er ist mithin keinem Handwerk zuzuordnen.
Als Werkstoffe werden z. B. Metall, Keramik, Glas, Schichtpressstoff, Kunststoff und Naturstein verwendet.
Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 121 KB).
Mit freundlicher Genehmigung der IHK Saarland und des DIHK, Stand: Juli 2023
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Informationen zum Innenausbau - Welche Tätigkeiten sind im Rahmen des Akustik- und Trockenbaus erlaubt?
Akustik- und Trockenbau (PDF, nicht barrierefrei, 172 KB)ist „keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe“ ist. Der Begriff des Trockenbaus ist nicht einheitlich definiert.
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Anlegen von gärtnerisch geprägten Anlagen - Abgrenzung zum zulassungspflichtigen Straßenbauerhandwerk
Allgemeines
Das Anlegen von befahrbaren Wegen und (Park-)Plätzen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehört zum Berufsbild des nichthandwerklichen Gewerbes des Garten- und Landschaftsbauers; insoweit überschneiden sich die Berufsbilder dieses Gewerbes und des Straßenbauerhandwerks.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht. Damit darf der Garten- und Landschaftsbauer im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen Wege und Plätze anlegen, ohne dass ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist.
(Landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage
Bei der Beurteilung, ob eine (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage vorliegt, kommt es auf den Gesamtcharakter der Anlage an. Zunächst ist zwischen typisch (landschafts-)gärtnerischen und sonstigen Anlagen zu differenzieren:
- Zu den typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen gehören Garten-, Park-, Grün- und Friedhofsanlagen. Diese sind nach der Verkehrsanschauung dem Garten- und Landschaftsbau zuzurechnen, weil sie üblicherweise gärtne-risch geprägt sind.
- die sonstigen (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen.
Sofern eine Anlage nicht ohne weiteres als typisch (landschafts-)gärtnerisch geprägte Anlage definiert werden kann (s. oben), ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung ihrer Umgebung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Anlage vom Charakter her auch der Erholung, Entspannung, Beruhigung und Freizeitgestaltung der Menschen dient.
Bei der Beurteilung kommt der Flächenverteilung Indizfunktion zu. Hieraus folgt, dass unter Einbeziehung der jeweiligen Funktion das Verhältnis von gärtnerisch gestalteten, d. h. bepflanzten Flächen, und sonstigen, insbesondere Wege und Parkplatzflächen zu berücksichtigen ist. Es gibt allerdings keinen starren Maßstab, dass die gärtnerisch gestalteten Teilflächen stets überwiegen müssten.
Danach dürfen Pflaster-, Asphalt- und sonstige Wegebefestigungen in jeder Anlage mit landschaftsgärtnerischer Prägung ohne Eintragung in die Handwerksrolle vorgenommen werden.
Typische Beispiele sind:
- Private und öffentliche Wohngrundstücke (Wohnanlagen, Reihenhäuser, Einfami-lienhäuser, Villen), bei denen Pflasterarbeiten der Garagen oder Grundstücksein-fahrten oder an Terrassen und Plätzen erfolgen.
- Außenanlagen an Gewerbeobjekten, Einkaufspassagen, Fußgängerzonen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Verwaltungsgebäuden, Kasernen usw.,
- Spiel- und Sportplätze, Außenanlagen von Schwimmbädern, Freizeitanlagen usw.
- Parkflächen und Parkplätze.
Der Landschaftsschutz ist ebenfalls ein wesentliches Arbeitsgebiet des Garten- und Landschaftsbaus. Somit gehört die Errichtung von Deichanlagen, auch mit befahrba-ren Wegen als oberem Abschluss, ebenfalls zum Garten- und Landschaftsbau.
Kriterien, die für die Beurteilung der (landschafts-)gärtnerischen Prägung keine Rolle spielen:
- die formale Aufteilung in mehrere Lose, z. B. Erd- und Pflasterarbeiten einerseits und Bepflanzung andererseits,
- die Ausführung von Pflasterarbeiten und gärtnerischen Arbeiten am Grundstück zur gleichen Zeit bzw. im Zusammenhang damit,
- das Verhältnis der Kosten für gärtnerisch gestaltete und sonstige Flächen,
- die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr,
- die bei der Befestigung von Flächen angewandten Arbeitstechniken und verwendete Materialien.
Werbung:
Garten- und Landschaftsbaubetrieben ist es selbstverständlich erlaubt, unter Hervorhebung des Garten- und Landschaftsbaus auch für die Pflasterarbeiten etc. zu werben. Dennoch werden diese Unternehmen, die Pflasterarbeiten im zulässigen Rahmen durchführen, häufig wegen einer Werbung für eine handwerkliche Tätigkeit abgemahnt. Die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Gestaltung einer Anzeige im Bereich des Garten- und Land-schaftsbaus ankommt:
- Das LG Itzehoe hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Garten- und Land-schaftsbaubetrieb mit Pflasterarbeiten und Terrassenbau geworben hatte. Der Text trug die dick gedruckte und unterstrichene Überschrift „Individueller Garten-service“. Darunter waren Dienstleistungen aufgelistet, und zwar Jahrespflege, Neu- und Umgestaltung, Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunarbeiten, Teichbau, Bepflanzungen, Winterdienst.
Diese Werbung wurde nicht als Verstoß gegen die Handwerksordnung angesehen.
Grund: Die Anzeige wird geprägt von der dick gedruckten und unterstrichenen Überschrift „Individueller Gartenservice“. Dadurch werden die Assoziationen auch des flüchtigen Beobachters auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gartengestaltung gerichtet. Dieser prägende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die streitgegenständlichen Tätigkeiten „Pflasterarbeiten und Terrassenbau“ in der Auflistung der angebotenen Tätigkeiten eingebettet sind, die den Leser eindeutig auf die Verbindung mit der Gartengestaltung hinweisen. - Der Gutachterausschuss zu Wettbewerbsfragen beim DIHK hat 1999 festgestellt: Ein Unternehmen, das in einer Zeitungsanzeige unter der Überschrift „Garten- und Landschaftsbau GmbH (folgt geographischer Zusatz)“ für „Pflasterarbeiten aller Art, Grünflächenpflege, Gestaltung und Planung, Zaunbau, Teichbau“ wirbt, kündigt nicht die Ausübung des Straßenbauer-Handwerks an und handelt nicht wettbewerbswidrig.
Grund: Es kommt bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung darauf an, ob der unbefangene Leser der Anzeige den Eindruck gewinnt, es würden auch Pflasterarbeiten außerhalb des landschaftsgärtnerischen Bereichs beworben. Dann ist zu prüfen, ob sich das Unternehmen unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft oder eine Irreführung vorliegt (§§ 1, 3 UWG).
Ein Verstoß liegt im Beispielsfall nach Auffassung des Gutachterausschusses nicht vor. Dagegen spricht schon, dass die Werbeanzeige mit der eindeutig auf den Garten- und Landschaftsbau beschränkten Firma überschrieben ist. Dies legt die Annahme nahe, dass alle nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten sich innerhalb des Garten- und Landschaftsbaus bewegen. Auch der weitere Kontext ist zu beachten. Sämtliche Arbeiten, die genannt werden, stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Garten- und Landschaftsbau. Der unbefangene Leser wird daher den Hinweis auf „Pflasterarbeiten aller Art“ nur auf den Bereich des Garten- und Landschaftsbaus beziehen.
Die Werbeaussage kann mithin folgendermaßen gestaltet werden:
Garten- und Landschaftsbau- Neu- und Umgestaltung
- Pflasterarbeiten
- Terrassenbau, Teichbau
- usw.
Ihr Gartenservice
- Neu- und Umgestaltung
- Pflasterarbeiten
- Terrassenbau, Teichbau
- usw.
Merke:
Um eine größere wettbewerbsrechtliche Sicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen, einen präzisierenden bzw. einschränkenden Zusatz zum „Pflasterbau“ (in landschaftsgärtnerischem Zusammenhang) vorzunehmen.Quellen:
- Urteile zur Abgrenzung
BVerwG vom 30.03.1993 (GewArch 1993, S. 329)
VG Lüneburg vom 10.04.1996 (GewArch 1996, S. 418)
OLG Köln vom 16.11.1999 (GewArch 2000, S. 73) - Entscheidungen zur Werbung
LG Itzehoe vom 18.11.1997 (GewArch 1998, S. 253)
OLG Celle vom 19.07.2002 (GewArch 2002, S. 431) - Sonstiges
Abgrenzungsvereinbarung vom 09.05.1985 zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GewArch 1986, S. 64)
Broschüre der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL) „Landschaftsgärtnerische Prägung – Konsequenzen eines Urteils zur Handwerksabgrenzung“ Ausgabe 1999 (Tel.: 0228 – 69 00 28; Fax. 0228 – 689 00 29; Email: info(at)fll.de)
Stellungnahme des Gutachterausschusses des DIHK zur Werbung für Pflasterarbeiten im Garten- und Landschaftsbau, WRP 1999, S. 450
Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 190 KB).
Mit freundlicher Genehmigung der IHK Saarland und des DIHK (Stand: Juli 2023).
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Arbeiten rund um das Haus - Welche Dienstleistungen gehören zum Tätigkeitsfeld eines Hausmeisters?
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im wesentlichen darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen.
Er darf alle aufsichtsführenden und pflegerischen Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten durchführen, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Da sich Hausmeisterdienste (PDF, nicht barrierefrei, 191 KB) in einem Tätigkeitsfeld bewegen, das Überschneidungen zu zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen aufweisen kann, soll das nachfolgende Merkblatt der Konfliktvermeidung mit der Handwerksordnung dienen.
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Installation von Alarmanalgen & Co. - Welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik erfordern einen Eintrag in die Handwerksrolle?
Diese Informationen sollen Ihnen bei der Beurteilung helfen, welche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Sicherheitstechnik stehen, ohne oder mit einer Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden dürfen. Dazu werden nachfolgend die Tätigkeiten beschrieben und die für die Ausführung erforderlichen Qualifikationen festgestellt. Die Abgrenzung ist auch für die Feststellung wichtig, ob aufgrund von sicherheitstechnischen Vorkehrungen Versicherungen ihre Prämien reduzieren. Erforderlich hierfür ist eine fachmännische Installation.
Die Landeskriminalämter führen eine sog. Errichterliste von Betrieben, die mechanische Sicherungseinrichtungen einbauen. Unternehmen müssen für die Aufnahme in diese Liste bestimmte Qualifikationsnachweise erbringen.
Alarmanlagen
- Einbruchmeldeanlagen
Einbruchmeldeanlagen signalisieren über Sensoren Störungen im Objekt und leiten diese an eine Einbruchmeldezentrale weiter. Die Meldeanlage muss an das 230-Volt-Netz angeschlossen werden. Hierzu müssen die einschlägigen Bestimmungen, wie VDS-Richtlinien, eingehalten werden. Diese Tätigkeiten dürfen daher nur von einem Fachmann ausgeführt werden, der besondere Kenntnisse im Bereich der Fernmeldeanlagenelektronik, der Elektromechanik und der Elektroinstallation hat. Diese Tätigkeiten werden ausschließlich dem zulassungspflichtigen Handwerk zugeordnet (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05 GewArch 2006/8). - Funkalarmanlagen
Funkalarmanlagen können einfach und schnell installiert werden, sofern die Anlage lediglich mit der Steckdose verbunden werden muss, sich automatisch in das Funknetz einschaltet und die Zentrale alarmiert. Eine Leitungsverlegung ist hierfür nicht nötig. Diese Tätigkeit kann von jedermann als Nichthandwerk ausgeführt werden. Wenn allerdings das Verlegen von Leitungen und der Anschluss an das Stromnetz sowie die Einstellung von ISM-Frequenzen erforderlich ist, müssen diese nach VDS-Richtlinien erfolgen, die nur von einem Fachmann vorgenommen werden dürfen. Diese Tätigkeiten unterliegen dann dem zulassungspflichtigen Handwerk. Gleiches gilt, wenn Alarmmeldungen über ein Wählgerät an Wachdienste, Privatpersonen oder Funkrufempfänger weitergeleitet werden sollen (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05 GewArch 2006/8). - Glasbruchmelder
Glasbruchmelder werden zwar durch einfaches Anbringen direkt auf die Glasscheiben von Türen und Fenstern installiert, jedoch werden Piezo, Bandpass, Verstärker, Speicher und Alarmkontakt nachgeschaltet, so dass hierfür Kenntnisse aus dem Beruf des Elektrotechnikers vorausgesetzt werden müssen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen. - Hausalarmanlagen Typ A und Typ B
Die Hausalarmanlage muss nach der VDE-Norm 0833 an eine Zentrale angeschlossen werden, aus der dann gegebenenfalls der Alarm an Dritte weitergeleitet wird (Leitungsanlagenrichtlinie (LAR)). Diese Installation kann nur von einem Fachmann der Fernmeldeanlagenelektronik mit besonderen Kenntnissen im Bereich Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik ausgeführt werden. Die Tätigkeit ist daher zulassungspflichtigen Handwerk (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2006 - 8 LA 63/05 GewArch 2006/8). - Infrarotbewegungsmelder und Dualmelder
Sofern nur das Verbinden mit dem Verstärker und das Anschließen an die Steckdose erforderlich ist, kann dies von jedermann als Nichthandwerk ausgeführt werden. Anderenfalls ist die Arbeit einem Fachmann zu überlassen und damit zulassungspflichtigen Handwerk.
Soweit - was häufig der Fall sein wird – Infrarotbewegungsmelder in ein Gesamtkonzept eingebunden sind, handelt es sich um zulassungspflichtiges Handwerk. - Sprachmeldeanlage
Eine Sprachmeldeanlage (SAA, auch Sprachalarmsystem - SAS) ist eine elektronische Anlage (Beschallungsanlage), die aufgrund ihres besonderen Aufbaus und ihrer hohen Sprachverständlichkeit für Alarmierungs- und Evakuierungsaufgaben (Evakuierungsanlage) geeignet ist. Anforderungen an Aufbau und Betrieb finden sich z.B. in DIN EN 60849, DIN VDE 0833 Teil 4, DIN EN 54-16, DIN EN 54-24, EN 54-4 und seit April 2012 in der DIN 14675 "Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb" mit den Anforderungen an die Qualifikation von Fachfirmen und Personen für den Bereich Sprachalarmierungsanlagen. Daher ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzurechnen.
Bildermelder
Bildermelder sichern jede Art von Wertgegenständen, indem sie einen Alarm zentral auslösen. Dies erfordert das Legen und Verbinden von Leitungen, was besondere Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektroakustik voraussetzt. Insofern ist dies eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks.
Brandmelder
Brandmeldeanlagen sind Gefahrenmeldeanlagen, die Brand und Feuer frühzeitig erkennen und melden. Die automatischen und nichtautomatischen Sensoren werden dabei an eine Brandmeldezentrale angeschlossen, durch die Feuerwehr, Sicherheitskräfte und/oder die Öffentlichkeit alarmiert werden. Dies erfordert besondere Kenntnisse über Brandschutzpläne, Elektrotechnik sowie Leitungs- und Übertragungstechnik, die die Arbeit eines Fachmanns der Elektrotechnik notwendig machen. Die Tätigkeit ist daher dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen. Bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen sind die VDS-Richtlinien zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die Überprüfung und Instandhaltung der Brandmeldeanlagen nur von Fachfirmen ausgeführt dürfen, die den Anforderungen nach der VDE-Norm 0833 genügen.
Feuerlöscher / Feuerlöschanlagen
Das Befestigen von Handfeuerlöschern an der Wand ist keine handwerkliche Tätigkeit. Dies gilt auch für die Wartung der Feuerlöscher. Das Errichten von stationären Löschanlagen, wie zum Beispiel Sprinkler-, Sprühflut-, Sprühwasser-, Kohlensäure-, Schaum- oder Pulver-Löschanlagen unterfällt aber dem zulassungspflichtigen Handwerk (Installateur und Heizungsbauer), da besondere Fachkenntnisse über Löschmittel, Brandschutzpläne sowie die Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Anlagen notwendig sind. Insbesondere wird auf VDS-Richtlinien verwiesen, die die Zuständigkeit für die Errichter der Löschanlagen regeln.
Fenstersicherungen
Die Herstellung von Fenstern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen, von Beschlägen sowie von Raum- und Diebstahlsicherungen wird grundsätzlich dem Berufsbild des Metallbauers zugeordnet. Jedoch fällt darunter nicht notwendig die Montage von Fenstern und vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen, so dass hier im Einzelfall zwischen Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Handwerks oder des Nichthandwerks abzugrenzen ist.
- Einbruchhemmende Fenster
Die gewerblich betriebene Montage von Fertigfenstern mit einbruchshemmendem Glas oder glasähnlichem Kunststoff ist eine handwerksähnliche Tätigkeit (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung). - Fenstergitter
Die Herstellung von Fenstergittern ist grundsätzlich zulassungspflichtiges Handwerk (Metallbauer). Stellt die Verankerung des Fenstergitters besondere Anforderungen an die Kenntnisse von Oberflächenmaterialien der Hauswände, handelt es sich um eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit. Die Anbringung industriell gefertigter Fenstergitter ist jedoch grundsätzlich dem Nichthandwerk zuzuordnen. - Sicherheitsverriegelungen
Sicherheitsverriegelungen mit einem Pilzbolzen, Sicherheitsschieber oder Verschlussbolzen sowie absperrbare Griffe mit Druckzylinder oder abschließbare Fenstersicherungen werden aufgrund der unkomplizierten Montage mit einfachen Werkzeugen und wegen des geringen Kraftaufwands dem Nichthandwerk unterstellt.
Kellerschachtabdeckungen / Lichtschachtabdeckung
Sofern die Kellerschachtabdeckungen/ Lichtschachtabdeckungen vorgefertigt sind, ist das Einsetzen der Abdeckungen auch für einen Ungeübten ausführbar und somit Nichthandwerk. Für die Anfertigung der Abdeckungen sind Kenntnisse im Umgang mit Metall notwendig. Diese Arbeiten sind dem Berufsbild des Metallbauers vorbehalten und damit zulassungspflichtigen Handwerk.
Rauchmelder
Der batteriebetriebene Rauchmelder kann einfach an der Decke von Wohnhäusern, Büros etc. angebracht werden. Hierzu bedarf es eines Komptenznachweisees nach DIN 14676. Grundsätzlich ist dies keine handwerkliche Tätigkeit.
Sprechanlagen
- Gegensprechanlagen
Da für eine Gegensprechanlage eine Verbindung von der Wohnung zur Türstation hergestellt werden muss, ist es erforderlich, umfangreiche Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstechnik sowie der Elektrizitätslehre, Elektrotechnik, Elektroakustik und Impulstechnik zu haben. Diese Kenntnisse entsprechen dem Kernbereich des Tätigkeitsfeldes des Elektrotechnikers und unterfallen somit dem zulassungspflichtigen Handwerk.
- Videosprechanlagen
Die Videosprechanlage ist eine gekoppelte optische und akustische Anlage, die zwar bei der Montage der Videokamera und des Bildschirms keine besonderen Kenntnisse eines Fachmanns erfordert, jedoch hinsichtlich der Installation und Verbindungsherstellung zur Gegensprechanlage umfangreiche Kenntnisse entsprechend eines Fernmeldeanlagenelektronikers, Elektromechanikers bzw. eines Elektroinstallateurs erfordert. Daher ist die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.
Tresore
Der Einbau eines vorgefertigten Tresors, der beispielsweise in eine Schrankwand einzubauen ist, kann von ungeübten Personen, die nur über geringes Geschick verfügen, vorgenommen werden. Die Tätigkeit unterfällt daher dem Nichthandwerk. Komplexere Tätigkeiten, die mit dem Tresoreinbau verbunden werden, können auch im Einzelfall dem zulassungspflichtigen Handwerk unterfallen.
Türsicherungen
Grundsätzlich unterliegt zwar die Herstellung von Türen und Toren aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Raum- und Diebstahlsicherungen dem Berufsbild des Metallbauers, jedoch ist die Montage von vorgefertigten Sicherheitsbeschlägen von diesem Berufsbild nicht umfasst, so dass im Einzelfall entschieden werden muss, ob die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk oder dem Nichthandwerk zuzuordnen ist.
- Panzerriegel
Das Montieren eines Panzerriegelschlosses erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Materialien und Werkzeug, jedoch ist dafür durchschnittliches Geschick notwendig, so dass diese Tätigkeit dem Nichthandwerk unterfällt. - Schließzylinder
Das Auswechseln des Schließzylinders ist dem Nichthandwerk zuzuordnen, es sei denn, es werden zusätzliche Sicherheitsvorrichtungen wie elektronische Abfragen installiert, die die Fertigkeiten eines Fachmanns voraussetzen und damit diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuordnen. - Sicherheitsbeschläge/ Sicherheitsschließblech
Das Anmontieren von Sicherheitsbeschlägen zum Schutz des Zylinders bzw. die Montage von Schließblechen im Türrahmen und/oder Mauerwerk ist eine Tätigkeit, die der Ungeübte auch mit geringem Geschick ausführen kann. Damit unterfällt die Montage des Sicherheitsbeschlags dem Nichthandwerk - Türbefestigungen
Die Montage von absperrbaren Hebetürbeschlägen, die durch Knopfdruck verriegelt werden, oder Türbefestigungen am Türrahmen erfordern keine besonderen zulassungspflichtigen Handwerklichen Fertigkeiten und sind daher dem Nichthandwerk zugehörig. - Türspion
Der Einbau eines Türspions erfordert zwar einige Übung und Geschick im Sägen und Bohren, dazu ist jedoch nur eine kurze Anlernzeit notwendig, wodurch diese Tätigkeit dem Nichthandwerk zuzuordnen ist. - Zusatzschloss mit Sperrbügel
Das Anbringen eines solchen Schlosses ist durch einfache Montage möglich und damit eine Tätigkeit des Nichthandwerks. - Zylinderschloss
Das Einsetzen eines Zylinderschlosses erfordert keine zulassungspflichtigen Handwerklichen Fertigkeiten und ist dem Nichthandwerk zuzuordnen. Allerdings liegt dann eine Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn eine mit dem Schließzylinder verbundene externe Steuerung zusätzliche Zutrittsberechtigungen abfragt, zulässt oder sperrt.
Videokameras
Die Montage von Videokameras erfordert zwar einige Übung im Umgang mit Material und Werkzeug, dafür ist aber nur durchschnittliches Geschick erforderlich, was noch nicht in den Bereich des Elektrotechnikers fällt und somit Nichthandwerk ist. Sollte es sich allerdings um elektrische Anschlüsse mit 230 Volt handeln und eine Einbindung in ein Gesamtkonzept vorliegen, so ist diese Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen.
Zutrittskontrollen
Eine hochwertige Zutrittskontrolle besteht aus Kartenlesegerät und Tastatur für den persönlichen Code. Mit einer Magnetkarte und einem Code wird Eintritt gewährt. Der Ausweisleser wandelt die Codierung des Ausweises in elektronische Impulse um und leitet diese weiter an ein Steuergerät, das die übermittelten Informationen verarbeitet und über den Zutritt entscheidet. Für diese Arbeit sind daher besondere Kenntnisse der Datenübertragung und Datenverarbeitung, der Impulstechnik, Leitungsnetz- und Übertragungstechnik sowie der Elektrizitätslehre notwendig, die dem Berufsbild des Elektrotechnikers vorbehalten und somit dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen sind.
Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 203 KB).
Mit freundlicher Genehmigung der IHK Saarland und des DIHK (Stand: Juli 2023).
- Einbruchmeldeanlagen
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Rund um den PC - Abgrenzung zum Berufsbild des Handwerk des Informationstechnikers
Zulässige Tätigkeiten ohne Eintrag in die Handwerksrolle:
Folgende Tätigkeiten im DV-Bereich sind im Berufsbild des Informationstechnikers entweder nicht aufgeführt oder sie gehören nicht zum Kernbereich des Informationstechnikerhandwerks und dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden:
Allgemeine Datenverarbeitung:
- DV-Beratung und –Schulung
- Konfiguration von Netzwerken und Einrichtung der entsprechenden Netzwerksoftware (strukturierte Verkabelung)
- Konfiguration von Computeranlagen
- Entwicklung von Software
- Softwareservice
PC-Service, insbesondere:
- Konfiguration der Systemdateien
- Installation der System- und Anwendungssoftware
- Strukturierte Verkabelung für die Vernetzung von Computeranlagen
- Zusammenstellen der Hardware aus Modulen sowie der Modulaustausch, d. h. der Zusammenbau von Rechnern aus Fertigteilen
- Auswechseln von Verschleißteilen, wie Druckerköpfen, Tintenpatronen, To-nerbehältern, Trommeln u. ä.
- Technische Erweiterung durch den nachträglichen Einbau von Teilen zum Aufrüsten z. B. durch Karten oder Modulerweiterungen
- Austausch von Netzteilen, Platinen Laufwerken, Karten
- Entsorgung und Recycling veralteter bzw. defekter Hardware
- In diesen Bereichen vorgenommene „Reparaturen“ bestehen im Wesentlichen im einfachen Austausch von Verschleißteilen.
Durch die HwO-Novelle1998 hat es zwar eine Zusammenfassung der bis dahin existierenden Handwerksberufe „Radio- und Fernsehtechniker“ und „Büroinformationselektroniker“ zum „Informationstechniker“ gegeben. Für diesen Beruf wurde auch 2002 ein neues Meisterprüfungsberufsbild geschaffen, das entsprechende Tätigkeiten wie oben beschrieben mit aufführt. Der Gesetzgeber hat jedoch 1998 ausdrücklich in den Materialien zur Novelle klargestellt, dass durch die Zusammenlegung der beiden Berufe und die Umbenennung keine Erweiterung des handwerklichen Vorbehaltsbereichs erfolgen soll. Er hat daneben durch die Ausklammerung der „strukturierten Verkabelung“ in § 1 Abs. 5 des Überleitungsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften den handwerklichen Vorbehaltsbereich eher verkleinert.
Unzulässig ohne Eintragung in die Handwerksrolle:
- Reparatur des Monitors
- Eingriffe in und Arbeiten an Netzspannungsteilen
- Reparaturen die über die o. g. Tätigkeiten hinausgehen und Eingriffe in das Gerät beinhalten, die nicht nur im Austausch von Teilen bestehen.
Ausnahme: Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb
Allerdings dürfen diese Tätigkeiten im Rahmen eines unerheblichen zulassungspflichtigen handwerklichen Nebenbetriebs (z. B. zu einem PC-Handel) ausgeübt werden, ohne dass es einer Eintragung in der Handwerksrolle bedarf. Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschritten werden darf, und zwar während eines Jahres (ca. 1664 Stunden/Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Mann-Betriebe.
Quelle:
Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 17.12.1997, Az. O 101/97 KfH II; dieses Urteil wurde zwar vor der Novelle der HwO 1998 gefällt, kann aber trotzdem weiterhin zur Begründung der Abgrenzung herangezogen werden.Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 46 KB).
Mit freundlicher Genehmigung der IHK Saarland und des DIHK (Stand: April 2013).
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Tätigkeiten im Bauwesen - Darstellung, welche Tätigkeiten des klassischen Tiefbaus ohne Handwerksrollen-Eintragung zulässig sind.
Die Berufsbilder des industriellen Tiefbaus, des zulassungspflichtigen handwerklichen Straßenbaus sowie des Garten- und Landschaftsbaus überschneiden sich in vielen Bereichen, u. a. dort, wo es um die Schaffung von Entwässerungskanälen sowie das Anlegen von Wegen und (Park-)Plätzen geht. Dadurch gestaltet sich die Abgrenzung schwierig.
Folgende Tätigkeiten des klassischen Tiefbaus sind ohne Handwerksrollen-Eintragung zulässig:
Bagger- und Erdbewegungsarbeiten, Erdtransporte, Ausschachten, Rollierungsarbeiten, Ausheben von Baugruben und Gräben, Böschungsbegradigungen, Deichbau, Baggerarbeiten, Abbrucharbeiten, einfache Planierungen, Erdkabelverlegungen, Verlegung von Versorgungsleitungen (Wasser, Gas), Pipelineverlegungen, Waldwegebefestigungen. Zulässig ist auch das Wiederherstellen von Straßenbelägen in Verbindung mit vorausgegangenen selbst durchgeführten Tiefbaumaßnahmen oder Erdkabelverlegung ( z. B. wenn eine Straße gequert werden musste) und das Anlegen von befahrbaren Wegen, Plätzen und Parkflächen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht (zu weiteren siehe Beitrag "Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauhandwerk?").
Nichthandwerkliche Spezial- oder minderhandwerkliche Tätigkeiten, die ohne Handwerksrollen-Eintragung ausgeübt werden können:
Der Kanal- bzw. Rohrleitungsbau stellt nicht zwangsläufig eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit dar. So gehört der Kanalbau – soweit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Straßenbauprojekten – zu den nichthandwerklichen Spezialtätigkeiten des Tiefbaus, die ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden können. Lediglich der Umstand, dass Kanalbauarbeiten im Berufsbild des Straßenbauers erwähnt sind, führt nicht dazu, den Kanal- und Rohrleitungsbau (Berufszweige des Tiefbaus mit eigenen industriellen Ausbildungsgängen) immer als wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bei der Definition wesentlicher Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung das aktuelle Wirtschaftsgeschehen zu berücksichtigen, das durch die große Anzahl spezialisierter Tiefbauunternehmen gekennzeichnet ist.
Als wesentlich für die im konkreten Falle nichthandwerkliche Pipelineverlegung wurde dabei angesehen, dass sich das Tiefbauunternehmen
- nicht oder nur am Rande auf dem Gebiet der Herstellung und Instandsetzung von dem Straßenverkehr dienenden Verkehrsflächen betätigt;
- sein Arbeitsfeld auch im Übrigen keinen signifikanten sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Straßenbau aufweist;
- der Schwerpunkt der Betätigung in der Mitwirkung bei der Pipeline-Verlegung und bei sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen liegt, wobei diese nicht primär städtebaulich ausgerichtet sind, sondern sich im Wesentlichen im Außenbereich vollziehen.
Dies wird von weiteren obergerichtlichen Entscheidungen bestätigt, so für die Herstellung von Abwasserkanälen im freien Feld und für Schmutzwasserkanäle, die in einem gewissen Abstand parallel zur Straße errichtet wurden. Voraussetzung ist weiter die Verwendung von Beton-Fertigbauteilen für die Anlegung der Kanäle und Schächte.
Unter den genannten Umständen ist auch die Verlegung von Entwässerungs- und Versorgungsleitungen und die Errichtung von Kanälen - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau einer Straße - außerhalb des handwerklichen Berufsbildes möglich.
Sollte für das Aufnehmen einer Straßendecke oder eines Gehwegbelags eine besondere Genehmigung erforderlich sein, darf die Erteilung daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Eintragung in der Handwerksrolle nachgewiesen werden kann.
Pflasterarbeiten
Unter bestimmten Umständen sind auch Pflasterarbeiten, die grundsätzlich als wesentliche Tätigkeit dem Straßenbauerhandwerk zugehören, ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Auf die Ausnahmeregelung für den Landschafts- und Gartenbau bei landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen wurde bereits hingewiesen (s. auch Merkblatt Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauhandwerk?). Das OVG Lüneburg (21.12.1992) kommt zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Erdbau und Herstellung von Betonwaren“, das neben Tiefbauarbeiten und der Kabelverlegung auch Pflastererarbeiten durchführt, keiner Eintragung in die Handwerksrolle bedarf, da der Pflastererumsatz nur einen geringen Teil des Gesamterlöses darstellte. Was die handwerkliche Zuordnung betrifft, kommt es auf die Gesamtstruktur des Unternehmens an. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im erdverlegten Rohrleitungs- sowie Kabelbau, der zum Arbeitsfeld der industriellen Ausbildungsberufe gehört, gilt die Handwerksordnung nicht.
Quellen:
Urteile zur Abgrenzung:
- •BVerwG vom 30.03.1993 (Gewerbearchiv 1993, Seite 329)
- OVG Rheinland-Pfalz vom 11.04.1989 (Gewerbearchiv 1989, Seite 271)
- OVG Lüneburg vom 29.03.1989 (Az. 8 OVG A 65/87)
- OVG Lüneburg vom 21.12.1992 (Az. 8 L 4480/91)
aA, VG Augsburg v. 11.10.74, Az. Au 101 III/74,
VGH B-W v. 28.11.75, Az. VI 654/74 - OLG Düsseldorf vom 20.06.1994 (Gewerbearchiv 1994, Seite 380)
- VGH Baden-Württemberg vom 07.05.1969 (Az. VI 135/66)
Sonstiges:
- Die Abgrenzung Handwerk/Industrie in der Tiefbaubranche, Dr. Gerhard Müller (Gewerbearchiv 1986, Seite 79 ff.)
- „Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk?“ (PDF, nicht barrierefrei, 190 KB)
Weitere Informationen erhalten Sie im folgenden Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 178 KB).
Mit freundlicher Genehmigung der IHK Saarland und des DIHK (Stand: Juli 2023).
Informationspflichten für Dienstleister
Vorgaben der DL-InfoVMit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), die zum 17. Mai 2010 in Kraft getreten ist, werden Dienstleistungserbringern besondere Informationspflichten auferlegt.
Durch die DL-InfoV soll für mehr Transparenz und Schutz gesorgt werden. Dabei sind grundsätzlich alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler. Ausnahmen sind in der der Verordnung zugehörigen Richtlinie benannt. Darin werden auch Gruppen aufgezählt, die nicht erfasst werden. Wer unter diese Ausnahmen fällt, muss den Vorgaben der DL-InfoV nicht folgen.
Informationsarten
Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen, und Informationen, die nur auf Anfrage geboten werden müssen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der IHK Frankfurt am Main.
Webcode: P994