Die Vernetzung der Produkte, Maschinen bzw. autonomer System lässt eine große Menge an Daten entstehen. Diese aufzubereiten und zielgerecht einzusetzen wird durch sog. Big Data Analysen ermöglicht. Die Ergebnisse lassen sich für zielgerichtetes Marketing, Prozessoptimierung oder / und Produktverbesserungen einsetzen. Auch für die Weiterentwicklung der künstlichen Intelligenz sind sie von erheblicher Bedeutung.
Daten kommen daher eine nicht unwesentliche Bedeutung zu und sind zukünftig für Unternehmen insbesondere auch für die Entwicklung von Geschäftsmodellen von besonderer Bedeutung. Die Frage wem die Daten "gehören" bzw. wem welche Nutzungsrechte daran zustehen, rückt daher in den Fokus.
Es ist zwischen verschiedenen Datenkategorien zu unterscheiden. Neben personenbezogenen Daten, deren Verwertung durch die DSGVO geregelt und geschützt werden, bestehen auch sog. Maschinendaten. Hierunter fallen Daten, die durch Messung, Beobachtung, statistische Erhebung oder sonstige Aktivitäten einer Maschine erhoben und verarbeitet werden. Als Beispiel können Betriebsstunden, Pegelstände, Temperaturen, Druck, Verbrauchswerte etc. genannt werden.
Als Anknüpfungspunkt für die Zuordnung der Daten bestehen verschiedene gesetzliche Regelungen. Am naheliegendsten ist die Eigentumsregelung (§ 903 BGB) heranzuziehen, da sie dem Eigentümer eine absolute Rechtsposition mit Nutzungs- und Abwehrfunktion einräumt. Allerdings besteht Eigentum nur an Sachen, d.h. körperlichen Gegenständen. Damit ist nur der Datenträger vom Schutz umfasst, aber nicht die Daten an sich, da hier nicht von körperlichen Gegenständen gesprochen werden kann.
Auch andere Normen wie Ansprüche aus dem Deliktsrecht (§ 823 BGB) ggf. i.V.m. einem Unterlassungsbegehren geben eine Abwehrmöglichkeit, allerdings ist fraglich ob Daten überhaupt ein geschütztes Rechtsgut im Sinne der Vorschrift sind.
Anspruchsgrundlage aus dem Urhebergesetz (UrhG) wie die §§ 87a, 87b (Datenbankhersteller) oder auch der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 17 UWG) bieten für gewisse Kategorien von Daten Abwehrrechte.
Momentan stellt sich die Situation zum Frage "Wem gehören die Daten?" wie folgt dar:
- Kein Eigentum an Daten oder vollumfänglicher absoluter Schutz i.S.e. Abwehr-und Nutzungsfunktion
- fragmentarischer Schutz für einzelne Konstellationen; meist als Abwehrrecht ausgestaltet
- Zuweisung von Rechten an Daten ist nur durch eindeutige Vertragsregelungen zwischen Datenerzeuger, -verarbeitung und -nutzung möglich
Das Thema Dateneigentum bewegt auch die Europäische Union. Es gibt eine Mitteilung der EU-Kommission zum "Aufbau einer europäischen Datenwirtschaft". In diesem Konzept werden u.a. Ideen wie der freie Datenfluss innerhalb der EU, der Zugang und die Übertragbarkeit von Maschinendaten und auch das "Dataownership" aufgegriffen.