Der Handelsvertreter ist selbstständiger Gewerbetreibender, der damit beauftragt ist, für einen anderen oder mehrere andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen bzw. deren Namen abzuschließen (Einfirmen- bzw. Mehrfirmenvertreter). Er arbeitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung.
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Der Handelsvertreter ist abzugrenzen insbesondere vom Vertragshändler, aber auch vom angestellten Reisenden, freien Mitarbeiter und Handelsmakler.
Die gesetzliche Regelung der Handelsvertretung findet sich im Wesentlichen in den §§ 84 – 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB), auf dem auch die nachstehenden Ausführungen in unserem Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 128 KB)beruhen. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind in ihren wesentlichen Bereichen zwingendes Recht, insoweit sind vertragliche Abweichungen unwirksam.
Inhalt des Merkblatts:
Definition, Abgrenzung und Rechtsgrundlage
Inland/Ausland
Gewerbeanmeldung, Handelsregister
Vertrag
Vermittlungs- und Bezirksvertreter, Gebietsschutz, Internethandel
Aufgaben und Befugnisse des Handelsvertreters
Pflichten des Unternehmers
Pflichten des Handelsvertreters
Wettbewerbsverbote während oder nach der Vertragszeit
Provision und Auslagen
Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ausgleichsanspruch
Verjährung und Rechtsstreitigkeiten
Literatur zur Vertragsgestaltung
Der Ausgleichsanspruch ist ein zentrales Institut des deutschen Handelsvertreterrechts. Ob und in welcher Höhe der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch hat, hängt von zahlreichen verschiedenen Voraussetzungen ab. Einzelheiten regelt § 89 b des Handelsgesetzbuches (HGB).
Keinen Ausgleichsanspruch hat, wer ausdrücklich nur als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt ist, § 92 b HGB. Anders ist die Rechtslage auch bei Vertretungen im Ausland, insbesondere außerhalb der EU und des EWR. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich den hauptberuflichen Warenvertreter, dessen Vertriebsgebiet in Deutschland liegt.