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Ladenschluss: Was gilt in Bayern im Einzelhandel?

Wo hat der Einzelhandel wann und wie lange geöffnet? In Deutschland ist diese Frage nicht einfach zu beantworten, weil Ladenschluss Ländersache ist. Bayern hat bisher kein eigenes Ladenschlussgesetz, weshalb das Gesetz des Bundes gilt. Was müssen die Einzelhändler im Freistaat beachten? Welche Regelungen gibt es für Sonn- und Feiertage?

Unrecognizable woman with shopping bags walks through mall.

Aktuell: Kabinett beschließt Ladenschlussgesetz mit Shoppingnächten in Bayern (23.7.2024)

Das bayerische Kabinett hat am 23. Juli 2024 einen Vorschlag für ein eigenes bayerisches Ladenschlussgesetz beschlossen. Bislang ist das alte Ladenschlussgesetz des Bundes in Bayern gültig.

Was soll sich ändern?

  • An den Öffnungszeiten an Werktagen soll sich nach dem Willen der Staatsregierung nichts ändern: Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten von 6- 20 Uhr.
  • Zusätzlich zu vier verkaufsoffenen Sonntagen zu besonderen Anlässen sollen nun bis zu acht Shoppingevents von Montag bis Samstag bis 24 Uhr möglich sein. Die Entscheidung darüber liegt bei den Kommunen.
  • Zusätzlich darf es bis zu vier individuelle Verkaufsabende pro Unternehmen geben, die bei der Kommune angezeigt werden müssen.
  • Außerdem sollen künftig digitale Kleinstsupermärkte mit einer Fläche von bis zu 150 Quadratmetern an Werktagen durchgehend und an Sonn- und Feiertagen eingeschränkt geöffnet werden können.

Über den Kabinettsentwurf entscheidet der Bayerische Landtag nach der Sommerpause.

Rechtsgrundlagen

In Bayern gilt weiterhin das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) des Bundes. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die Zuständigkeit für die Ladenschlusszeiten vom Bund auf die Länder übertragen. Eine bayerische Regelung wurde allerdings bisher noch nicht erlassen.

Was gilt in Bayern?

Neben dem Ladenschlussgesetz des Bundes gilt in Bayern die Ladenschlussverordnung (LadSchlV) sowie das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz − FTG) zu beachten.

Hier finden Sie die Vorschriften:

 

Allgemeine Regeln für den Ladenschluss in Bayern

Nach § 3 LadSchlG gilt hinsichtlich der allgemeinen Ladenschlusszeiten für den Einzelhandel Folgendes:

„Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.

Ausnahmen im Ladenschlussgesetz

Verkaufsstellen (nach § 1 LadSchlG: Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein.

Dienstleistungs- sowie Gaststättenbetriebe (z.B. Reisebüros, handwerkliche Reparaturstellen, Fitnessstudios) werden nicht als Verkaufsstellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes eingeordnet und unterliegen daher nicht dem Anwendungsbereich.

Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen.

Es gibt zahlreiche Ausnahmen,

  • die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken),
  • auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen)
  • oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Blumen, Zeitungen) abgestellt sind (siehe §§ 3 ff. Ladenschlussgesetz).

Was hat es mit "öffentlichem Interesse" sowie dem "verkaufsoffenen Sonntag" auf sich?

Es können befristete Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten nur in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 Ladenschlussgesetz in Einzelfällen bewilligt werden, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Derzeit ist eine derartige Ausnahme erweiterter Ladenöffnungszeiten unter folgenden Voraussetzungen einmal jährlich pro Kommune möglich:

  • Veranstaltung findet werktags statt
  • Es liegt ein Ausnahmeersuchen der jeweiligen Kommune vor
  • Eine kulturelle Veranstaltung und nicht der „Shoppingcharakter“ steht im Vordergrund,

Nach § 14 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein, wenn diese Tage von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Zuständige Stellen sind in Bayern die Gemeinden.

Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung setzt voraus, dass beispielsweise die Veranstaltung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist und einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen (§ 69 GewO).

Was gilt beim Ladenschluss für Digitale Supermärkte oder Direktvermarktung?

Ob digitale Kleinstsupermärkte und ähnliche Betriebsformen den ladenschlussrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist aktuell in der Diskussion. Unternehmen sollten sich bei Bedarf über die bestehende Verwaltungspraxis bei den jeweils zuständigen Behörden vor Ort informieren.

Womit müssen Sie bei Verstößen rechnen?

Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften sind neben den Kreisverwaltungsbehörden auch die Gemeinden.

Bitte beachten Sie:
Ein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann daher von der Ordnungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.

Quelle: IHK für München und Oberbayern – www.ihk-muenchen.de

Wir sind bei Fragen gerne für Sie da:

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