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Gründungszuschuss | Einstiegsgeld

Business and savings concept with many euro money bills and magnifying glass

Arbeitslose, die keinen neuen Arbeitgeber finden, können sich selbstständig machen. Arbeitslose, die den Schritt in die Selbständigkeit planen, können Zuschüsse erhalten.

Erfahren Sie hier, wie die Arbeitsagentur oder Jobcenter Sie mit einem Zuschuss fördert und wie Sie die Gründung aus der Arbeitslosigkeit mit Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld erfolgreich meistern können.

Gründungszuschuss bei Bezug von ALG I

 

Der Gründungszuschuss ist eine Förderung nach den Vorgaben des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Er steht ausschließlich für Empfänger von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) zur Verfügung. Bezieher von Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) dürfen auch aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen, erhalten aber andere Förderungen nach SGB II, z.B. das sogenannte Einstiegsgeld. In diesem Fall beantwortet Ihr zuständiges Jobcenter Ihre Fragen.

Sie beziehen ALG 1 und überlegen, die Gründung aus der Arbeitslosigkeit zu betreiben? Dann müssen Sie folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben mindestens einen Tag Arbeitslosengeld 1 bezogen.
  • Sie können den Antrag auf Gründungszuschuss nur stellen, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung einen Restanspruch auf ALG 1 von mindestens 150 Tagen haben.
  • Wenn Sie gefördert aus der Arbeitslosigkeit gründen möchten, müssen Sie sich hauptberuflich selbstständig machen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss, um aus der Arbeitslosigkeit zu gründen. Seit 2012 liegt die Bewilligung dieser Leistung allein im Ermessen der Arbeitsagentur. Diese achtet besonders auf folgende Punkte:

  • Tragfähiges Konzept
    Der Gründungszuschuss hat nur eine Chance auf Bewilligung, wenn Sie nachweisen, dass Sie mit Ihrem Gründungskonzept Ihren Lebensunterhalt auch nach einer Anlaufphase selbst bestreiten können. Deshalb ist ein realistischer Businessplan mit einer Finanzplanung und einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für die folgenden drei Jahre unerlässlich. Das Konzept muss von einer fachkundigen Stelle beurteilt und die Tragfähigkeit bestätigt werden.
  • Persönliche Eignung
    Der Arbeitsvermittler darf den Gründungszuschuss nur bewilligen, wenn er von Ihrer Eignung zum Führen eines Unternehmens/zur Arbeit in der Selbstständigkeit überzeugt ist. Die fachliche Eignung beweisen Sie über berufliche Qualifikationen und Erfahrungen oder über gezielte Weiterbildungen wie die Teilnahme an Gründerseminaren oder Kursen zur Buchführung. Die persönliche Eignung belegen Sie am besten durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, eigenes Engagement und Initiative. Überzeugen Sie mit Leistungswillen und Persönlichkeit.
Achtung

Vorsicht bei Gründungszuschuss und Hinzuverdienst!

Um als arbeitslos zu gelten, dürfen Sie nur weniger als 15 Stunden pro Woche abhängig beschäftigt sein.

Das gilt auch, wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen. Selbst wenn es naheliegt, sich als Inhaber eines jungen, noch schlecht laufenden Unternehmens etwas dazu zu verdienen: Die Arbeitsagentur erwartet, dass Sie sich hauptberuflich und mit vollem Einsatz der selbstständigen Tätigkeit widmen.

Sie erhalten den Gründungszuschuss, damit Sie auf Dauer Ihre Lebenshaltungskosten aus den Betriebseinnahmen finanzieren können. Der Zuschuss dient nicht dazu, halbherzig die Selbstständigkeit zu betreiben und die Kasse mit einem Nebenjob aufzubessern, bis Sie wieder eine angemessene Festanstellung in Vollzeit finden. Daher wird der Gründungszuschuss komplett gestrichen, wenn Sie mehr als 14,9 Stunden pro Woche abhängig beschäftigt arbeiten.

Achtung

Einstiegsgeld bei Bezug von ALG 2‎

Empfänger von Arbeitslosengeld 2 können den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur nicht erhalten. Sie können aber vom Jobcenter bei ihrem Schritt in die Selbstständigkeit unterstützt werden. Beim Bezug von ALG 2 haben Sie die Möglichkeit, nach den Regeln des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) Einstiegsgeld zu beantragen.

Ebenso wie beim Gründungszuschuss besteht auf das Einstiegsgeld kein Rechtsanspruch. Es liegt allein im Ermessen Ihres Sachbearbeiters, ob Sie Unterstützung für den Weg in Selbstständigkeit erhalten.

Webcode: P1343