Zum Hauptinhalt springen

Geldwäscheprävention

Geldwäschegesetz

Informationen zum Gesetz im Jahr 2012 in Kraft getretene Geldwäschegesetz (GwG). Dieses hat zum Ziel Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Hinweis

Das Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäsche-Richtlinie ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Für Unternehmen besteht in etlichen Punkten Handlungsbedarf, auch mit Blick auf das Transparenzregister und die nationale Risikoanalyse. Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten Unternehmen nun möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.

Weitere Informationen zum Umsetzungsgesetz und den sich daraus ergebenden Änderungen finden Sie hier.

Das im Jahr 2012 in Kraft getretene Geldwäschegesetz (GwG) hat zum Ziel Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Durch das Geldwäschegesetz werden Gewerbetreibenden besondere Pflichten auferlegt, um deren Geschäfte transparenter zu machen. Weitere Informationen zum Gesetz und den damit verbundenen Pflichten haben wir für Sie zusammengestellt.

Das gemeinsame Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland unter dem Titel "Geldwäscheprävention ein Thema für mich?! - Basisinformationen Geldwäschegesetz (GwG)" gibt einen ersten Überblick zum Thema.

Kampf gegen Geldwäsche: Neue EU-Regeln zur Ein- und Ausfuhr von Bargeld in Kraft getreten

Am 3. Juni 2021 traten neue Regeln zur Kontrolle von Bargeld bei der Ein- und Ausfuhr aus der EU in Kraft. Ziel ist es, Geldwäsche zu bekämpfen und Terrorismusfinanzierungen zu unterbinden. Zu diesem Zweck sind alle Reisenden dazu verpflichtet, eine Bargelderklärung auszufüllen, wenn sie 10.000 Euro oder mehr in Bargeld oder anderen Zahlungsmitteln mit sich führen, wie Reisechecks oder Schuldscheine. Im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen.

Im Rahmen der neuen Regeln erweitert sich die Definition des Begriffs „Bargeld“ um Banknoten und Münzen, einschließlich Währungen, die nicht mehr im Umlauf sind, aber noch bei Finanzinstituten umgetauscht werden können. Des Weiteren zählen ab sofort auch Goldmünzen sowie Gold in Form z.B. von Barren oder Nuggets mit einem Mindestgoldgehalt von 99.5 Prozent als Barmittel.

Werden Bargeldmittel in Höhe von mindestens 10.000 Euro im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr versandt, kann die Zollbehörde eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangen, die binnen 30 Tage vorliegen muss.

Gibt es Hinweise darauf, dass Bargeld mit kriminellen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden kann, so können die Zollbehörden von jetzt an auch bei Beträgen unter 10.000 Euro tätig werden.

Kann weder eine Offenlegungserklärung oder eine Barmittelanmeldung vorgelegt werden oder wenn Hinweise auf einen Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten vorliegen, können die Barmittel einbehalten werden.

Die neuen Vorschriften stellen auch sicher, dass die zuständigen Behörden und die nationalen Finanzermittlungsstellen in jedem Mitgliedstaat über die notwendigen Informationen verfügen, um Bewegungen von Barmitteln, die zur Finanzierung illegaler Aktivitäten verwendet werden könnten, zu verfolgen und zu bekämpfen. Die Umsetzung der aktualisierten Vorschriften bedeutet, dass sich die neuesten Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU-Gesetzgebung widerspiegeln.

Details zum Geldwäschegesetz

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG) bekämpft die Überführung von Gewinnen aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf und die Finanzierung des internationalen Terrorismus.

Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten „Verpflichteten“, § 2 GwG) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen. Es richtet sich nicht nur an Unternehmen aus dem Finanzsektor, wie Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Unter anderem sind das:

  • Güterhändler (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln), auch Strom- und Wasserversorger
  • Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes
  • Versicherungsvermittler (soweit sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln), mit Ausnahme der gemäß § 34d Absatz 3 oder Absatz 4 der Gewerbeordnung tätigen Versicherungsvermittler
  • Rechtsdienstleister (nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes wenn sie für Mandanten bestimmte Geschäfte planen und durchführen)
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z.B. Vorratsgesellschaften anbieten)
  • Immobilienmakler
  • Spielbanken
  • Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen im Internet.

Bei Verstößen gegen die Pflichten des GwG können die Behörden Bußgelder von bis zu 100 000 Euro verhängen. Im Wiederholungsfall kann sogar die Ausübung des Gewerbes untersagt werden. Zudem sind die Behörden verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.

Geldwäscheprävention: Registrierungspflicht bei der FIU

Bis zum 01.01.2024 müssen sich alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Betroffen sind z.B. alle Güterhändler, Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler.

Über das FIU-Portal müssen bei einem Geldwäscheverdacht Meldungen abgegeben werden, außerdem stellt die FIU dort für verschiedene Branchen wichtige Typologiepapiere zur Verfügung ((z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor).

Die flächendeckende Registrierungspflicht für alle Verpflichteten stellt aus Sicht der DIHK einen weiteren Beitrag zur Bürokratiebelastung der Unternehmen. Die Typologiepapiere können allerdings hilfreich sein. Die von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Registrierungsfrist für Güterhändler bis zum 01.01.2027 wird begrüßt.

Geldwäscheprävention

Geldwäscheprävention – Pflicht zur Registrierung bei der FIU bis zum 1. Januar 2024

Alle Unternehmen, die als sogenannte Verpflichtete unter den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes (GwG) fallen, müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung.

Elektronisches Meldeportal „goAML WEB“ der FIU

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Geldwäscheprävention (www.ihk.de) verpflichtete Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal „goAML WEB“ eine Meldung abgeben.

Eine solche Verdachtsmeldung kann nur nach der vorherigen Registrierung bei der FIU erfolgen.Allein aus diesem Grund war es bereits in der Vergangenheit empfehlenswert, sich bei goAML WEB zu registrieren, um bei einem meldepflichtigen Sachverhalt unverzüglich eine Meldung abgeben zu können.

Wenn sich Unternehmen im elektronischen Meldeportal registriert haben, können sie dort außerdem auf Informationen zugreifen, die das Erkennen von verdächtigen Geschäftsvorfällen erleichtern, z. B. Papiere zu Typologien und Methoden der Geldwäsche. Für bestimmte Branchen gibt es spezielle Typologiepapiere (z.B. Immobilien-, Kfz-, Glücksspielsektor), deren Kenntnis für das Risikomanagement im eigenen Unternehmen unabdingbar ist.

Bis zum 01. Januar 2024 verlangt der Gesetzgeber von allen zur Geldwäscheprävention Verpflichteten die Registrierung im Meldeportal (§§ 45 Abs. 1, 59 Abs.6 GwG)

Wer ist als Verpflichteter zur Registrierung verpflichtet?

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors.

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 GwG sind die Adressaten des Gesetzes abschließend aufgezählt und werden „Verpflichtete“ genannt:

  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler  (Nrn. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)

Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs.9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.

Wie erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal „goAML WEB“ (goaml.fiu.bund.de). Dort  finden sich auch weitere Informationen (www.zoll.de) und Publikationen (www.zoll.de) zur Benutzung des Portals.

Welche Folgen hat eine fehlende Registrierung?

Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgeldes in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen.

Zugunsten der Güterhändler soll für Güterhändler dort aber auch ein Aufschub der Registrierungspflicht bis zum 1. Januar 2027 gewährt werden. Es bleibt abzuwarten, ob und wann diese Planungen Gesetz werden.

Güterhändler sollten daher die Registrierung bereits jetzt vornehmen, um auch den Zugriff auf FIU-Informationen zu erhalten und für den Fall einer Verdachtsmeldung vorbereitet zu sein.

  • RA Oliver Baumbach

    Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit

Webcode: P1309