Geldwäscheprävention
Das Umsetzungsgesetz zur 5. Geldwäsche-Richtlinie ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Für Unternehmen besteht in etlichen Punkten Handlungsbedarf, auch mit Blick auf das Transparenzregister und die nationale Risikoanalyse. Da es keine Übergangsfristen gibt, sollten Unternehmen nun möglichst rasch ihren Handlungsbedarf prüfen.
Weitere Informationen zum Umsetzungsgesetz und den sich daraus ergebenden Änderungen finden Sie hier.
Geldwäschegesetz
Das im Jahr 2012 in Kraft getretene Geldwäschegesetz (GwG) hat zum Ziel Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Durch das Geldwäschegesetz werden Gewerbetreibenden besondere Pflichten auferlegt, um deren Geschäfte transparenter zu machen. Weitere Informationen zum Gesetz und den damit verbundenen Pflichten haben wir für Sie zusammengestellt.
Das gemeinsame Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland unter dem Titel "Geldwäscheprävention ein Thema für mich?! - Basisinformationen Geldwäschegesetz (GwG)" gibt einen ersten Überblick zum Thema.
Geldwäscheprävention
Verdachtsmeldungen
Ein zentrales Element bei der Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention der Geldwäsche ist die Erstattung von Verdachtsmeldungen. Damit soll es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, schwere Straftaten aufzuklären und illegales Vermögen einzuziehen und den rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben. Die Erstattung von Verdachtsmeldungen ist ein gesetzliches Gebot für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (§ 43 Abs. 1 GwG).
Eine Übersicht zu Verdachtsfällen und Meldepflichten finden Sie auf den Websiten des Zolls bzw. im Basismerkblatt "Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?!".
Adressat der Verdachtsmeldung ist die Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion untersteht. Die Verdachtsmeldung ist nach § 41 Abs. 1 GwG grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal goAML abzugeben.
Generalzolldirektion
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Telefon: 0351/44834-556
Telefax: 0221/672-3990
E-Mail: info.fiu(at)zoll.de
Webseite: www.fiu.bund.de
Nähere Informationen zur Abgabe einer Verdachtsmeldung finden Sie auf der entsprechenden Internetseite der FIU.
Wichtig: Das verpflichtete Unternehmen darf den Betroffenen oder Dritte nicht über die beabsichtigte oder erstattete Verdachtsmeldung informieren.
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Erst wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilt hat oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Abgabe der Verdachtsmeldung darf das Geschäft durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung nicht untersagt haben.
Formulare
Zuständige Aufsichtsbehörden
Die Regierung von Mittelfranken ist für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel-, Unterfranken, Schwaben und die Oberpfalz die zuständige Aufsichtsbehörde für den Vollzug des Geldwäschegesetzes im sogenannten "Nichtfinanzsektor". Unter ihre Aufsicht fallen gewerbliche Güterhändler (z. B. Schmuck-, Uhren- oder Automobilhändler), Immobilienmakler, Finanzunternehmen (im Sinne des § 1 Abs. 3 KWG), Versicherungsvermittler, nicht verkammerte Rechtsbeistände und bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder.
Die Regierung von Niederbayern ist für alle übrigen Regierungsbezirke (Nieder- und Oberbayern) zuständig.
Für den "Finanzsektor" ist dagegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Aufsicht. Ziel der Geldwäschebekämpfung durch die BaFin ist es, Geldwäscheaktivitäten im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu verhindern. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Lebensversicherer und Unfallversicherer mit Prämienrückgewähr müssen mit geeigneten Systemen ausgestattet sein, die einen möglichst wirksamen Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten bieten. Daneben beaufsichtigt die BaFin Finanzdienstleistungsinstitute, die das besonders geldwäscherelevante Finanztransfer- und Sortengeschäft sowie das Kreditkartengeschäft erbringen, nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Zudem wird gegen das Schattenbankenwesen, d. h. gegen die Unternehmen, die diese Geschäfte ohne erforderliche Erlaubnis der BaFin betreiben, vorgegangen.
Bitte beachten Sie, dass sich Aufsicht für die Einhaltung des GwG und die zuständige Stelle für die Entgegennahme von Verdachtsmeldungen unterscheiden. Weitere Informationen erhalten Sie hierzu unter "Verdachtsmeldungen".
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.
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RA Oliver Baumbach
Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit
Webcode: P1309