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Gaststättenunterrichtung

Das Gaststättengesetz (GastG) legt in § 4 Abs. 1 Nr. 4 fest, dass zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank die Bescheinigung einer IHK benötigt wird, dass der Betreiber oder sein Stellvertreter (§ 9) "über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann".

Die IHK Nürnberg für Mittelfranken stellt diese Bescheinigungen nach der Teilnahme an einer so genannten Gaststättenunterrichtung aus. Eine Übersicht der Termine und Inhalte dieser Unterrichtungen finden Sie auf dieser Seite.

Befreit sind Personen, die im Rahmen ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung bereits entsprechende lebensmittelrechtliche Kenntnisse erworben haben (z.B. Köche, Fachkräfte im Gastgewerbe, Hotelfachleute oder -kaufleute, etc.).

Hier finden Sie eine Übersicht der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 GastUVwV.

Wenn Sie eine der genannten Ausbildungen abgeschlossen haben, füllen Sie den unten auf dieser Seite stehenden Antrag auf Befreiung von der Gaststättenunterrichtung aus und leiten diesen an uns weiter.

Webcode: P857