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Transparenzregister

FAQ zum Transparenzregister

Transparenzregister

Mit der Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie hat der Gesetzgeber das Geldwäschegesetz verschärft und das Transparenzregister eingeführt. Hierin sind die wirtschaftlich Berechtigten einzutragen. In Form von FAQ haben wir die wichtigsten Informationen rund um das Transparenzregister zusammengestellt.

Transparenzregister: Fehlerhafte Gebührenbescheide an e.K. und Handlungsempfehlungen

Kurz vor Weihnachten und auch jetzt im neuen Jahr häufen sich die Anfragen an IHKs, weil eingetragene Einzelkaufleute (e.K.) vom Transparenzregister Gebührenbescheide erhalten haben. Der DIHK hat daraufhin beim Transparenzregister um Klärung gebeten, da die Eintragungspflicht ja Körperschaften und im Handelsregister eingetragene Gesellschaften betrifft.

Ergebnis: eKs sind – wie die IHKs ja auch selbst in Beratungen und Merkblättern immer gesagt haben – nach wie vor nicht eintragungspflichtig und müssen daher auch keine Gebühr zahlen. Das Transparenzregister konnte sich die Gebühren für e.K. auch nicht erklären und hat vermutet, dass es ggf. mit einem Rechtsformwechsel zusammenhängen könnte.

Die Empfehlung des Transparenzregisters lautet, dass das betroffene Unternehmen eine Mail an gebuehr(at)transparenzregister.de mit Aktenzeichen und Bitte um Überprüfung bzgl. e.K. sendet. Dann folgt eine automatische Bestätigungsmail mit Vorgangsnummer. Die Prüfung könne wegen der hohen Anfragebelastung eine Weile dauern und man solle so lange nicht zahlen.

Nach der Rechtsbehelfsbelehrung ist aus unserer Sicht allerdings fraglich, ob eine Mail ausreicht (auch wenn das Transparenzregister das so gesagt hat), da die Schriftform gewahrt werden muss. Es ist also ein schriftlicher Widerspruch per Brief zu empfehlen.

Wichtig: Eintragungspflicht für alle Gesellschaften

Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG) in Kraft. Mit dieser Neuregelung wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgestaltet.

Das bedeutet: Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern außerdem aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Die bis zuletzt geltende Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG alte Fassung, die erhebliche Erleichterungen für Betroffene dargestellt hatte, entfällt

Unternehmen, die aufgrund, der Aufhebung der Mitteilungsfiktion nun erstmalig meldepflichtig sind, müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG) im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022

Wie bisher droht bei Verstößen gegen diese Vorschriften eine bußgeldbewehrte Sanktionierung durch das Bundesverwaltungsamt.

Erleichterungen bzgl. der Doppeleintragungspflicht wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG). Nur bei diesen werden die Daten automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der Verein nur "fiktive" wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG hat - das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall - und der Vorstand seinen Sitz in Deutschland sowie die deusche Staatsangehörigkeit hat. Zudem müssen Änderungen im Vorstand "unverzüglich" beim Vereinsregister angemeldet werden, da sonst die Fiktionswirkung für das Transprenzregister wieder entfällt.

  • RA Oliver Baumbach

    Stellv. Hauptgeschäftsführer, Rechtspolitik, Wirtschafts- und Kammerrecht, Handelsvertreterrecht, Scheinselbständigkeit

Webcode: P1310