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Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten

Mit der EU-Verordnung wird das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten.

Hintergrund

Zwangsarbeit bei der Herstellung von Produkten ist nach wie vor ein Problem weltweit, zu dessen Bekämpfung gemeinsame internationale Regelungen erforderlich sind. Mit dem neuen EU-Rechtsakt sollen Produkte, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, wirksam vom Unionsmarkt verdrängt werden.

Sie bezieht sich auf Situationen, in denen Personen entweder durch Gewalt oder Einschüchterung oder durch indirektere Mittel wie manipulierte Schulden, die Einbehaltung von Ausweispapieren oder die Androhung der Anzeige bei den Einwanderungsbehörden zur Arbeit gezwungen werden.

Zwangsarbeit kommt nach wie vor in einer Vielzahl von Sektoren wie Textilien, Bergbau, Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor vor.

Quelle: Themenseite „Forced Labour Products“ des Europäischen Rates

Jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.

Definition von Zwangsarbeit nach der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

Rat beschließt Verbot

Der Europäische Rat hat Mitte November die Verordnung angenommen, woraufhin die Europäische Kommission diese am 12. Dezember 2024 veröffentlichte. Somit sind Produkte, die nachweislich in Zwangsarbeit hergestellt werden, auf dem EU-Markt verboten . Die Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2027 und ergänzt die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit (CSDDD).

Quelle: Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 19.11.2024

Was bedeutet die Verordnung konkret?

Die Verordnung sieht ein generelles Verbot des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Unionsmarkt sowie der Ausfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten aus dem Unionsmarkt vor. Dieses soll alle Wirtschaftsakteure betreffen, also unabhängig von der Rechtsform der Unternehmen und ihrer Größe sowie unabhängig vom Produktionsort.

Wird ein Produkt als durch Zwangsarbeit hergestellt identifiziert, soll das Inverkehrbringen und die Bereitstellung und die Ausfuhr aus der Europäischen Union unverzüglich eingestellt werden. Die betroffenen Produkte müssen dann regelmäßig vom Markt genommen werden. Die Durchsetzung der Verordnung soll erfolgen:

  • durch die von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden,
  • mit Unterstützung der Zollbehörden, um die Produkte an den EU-Außengrenzen zu identifizieren und zu stoppen, sowie
  • nach einem risikobasierten Ansatz, der auf Informationen aus vielen, unabhängigen und überprüfbaren Quellen beruhen soll.

Quelle: IHK Düsseldorf

Um zur Bewertung möglicher Verstöße gegen diese Verordnung beizutragen, wird die Kommission eine Datenbank einrichten, die überprüfbare und regelmäßig aktualisierte Informationen über das Zwangsarbeitsrisiko in bestimmten Gebieten oder in Bezug auf bestimmte Produkte enthält.

Wie geht es weiter?

Um die nationalen Behörden bei der Umsetzung zu unterstützen, wird die EU-Kommission Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Zwangsarbeit und Informationen zu den Risikoindikatoren veröffentlichen.

Zudem soll das neue EU-Netzwerk für in Zwangsarbeit hergestellte Produkte (EU-Forced Labour Product Network) als Plattform für die strukturelle Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EU-Kommission dienen.

Dennoch ist es bereits jetzt für Unternehmen empfehlenswert, ein produktbezogenes Risikomanagement – im Einklang mit dem deutschen LkSG beziehungsweise der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie – aufzubauen und ihre Verträge mit Zulieferern auf Änderungsbedarf zu überprüfen sowie gegebenenfalls anzupassen.

Quelle: IHK Düsseldorf

Webcode: P1578