Umsatzsteuer Inland und EU
Fragestellungen aus dem Umsatzsteuerrecht
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Informationen zu den Neuregelungen bei Fernverkäufen im EU-Binnenmarkt
Ab 1. Juli 2021 gelten Änderung im Bereich der Versandhandelsregelung. Es gilt dann eine EU einheitliche Mehrwertsteuergrenze in Höhe von jährlich 10 000 EUR.
Die Ortsregelung zum "Versandhandel" heißt künftig Regelung der „innergemeinschaftlichen Fernverkäufe“. Ferner erfolgt die Erweiterung des Anwendungsbereichs des MOSS zu einem One-Stop-Shop (OSS) auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und die Einführung des Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe mit Drittlandbezug.
Das nachfolgende Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 358 KB)der IHK München für Oberbayern erläutert Ihnen die Besonderheiten bei Lieferungen an Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Weitere Informationen finden Sie auch hier
- BMF-Schreiben (allgemein) zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket vom 01.04.2021
- BMF-Schreiben zur Haftung von Online-Marktplätzen vom 20.04.2021
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): One-Stop-Shop (OSS)
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Übersicht zu den neuen Anwendungs- und Registrierungsmöglichkeiten
Das Verfahren des One-Stop-Shop (OSS) ersetzt den Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Das OSS-Verfahren ermöglicht es einem deutschen Unternehmer, im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuer zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Damit lässt sich die Registrierung im EU-Ausland vermeiden. Bei der Steueranmeldung ist aber weiterhin das jeweilige ausländische Umsatzsteuerrecht zu beachten. Seit dem 1. April 2021 ist die Anmeldung zum OSS-Verfahren möglich.
Parallel wird ebenfalls das Verfahren des Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Es richtet sich an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR tätigen. Es ermöglicht den Unternehmern, die unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze ebenfalls ab 1. Juli 2021 in einer Steuererklärung zentral an das BZSt zu übermitteln.
One-Stop-Shop (OSS)
1. Wer kann welche Umsätze über OSS abwickeln?
In Deutschland ansässige Unternehmer, die
- Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind, oder
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
- eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten und
Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind
- und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen und
- daraus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern
können den OSS nutzen.
2. Welche Möglichkeiten bietet OSS?
Der Ort der Leistung richtet sich bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufen grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers, falls keine Ausnahmeregelung vorliegt. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers. Nun hat der Unternehmer ein Wahlrecht, ob er sich entweder in den Mitgliedstaaten, in denen die genannten Leistungen ausgeführt werden, umsatzsteuerlich erfassen lässt und dort seinen Melde- und Erklärungspflichten nachkommt oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung OSS in Anspruch nimmt.
Unternehmer können durch OSS in einer besonderen Steuererklärung ihre Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln. Somit kann die sich ergebende Steuer insgesamt entrichtet werden.
Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu beantragen. Bereits seit 1. April 2021 besteht eine Registrierungsmöglichkeit.Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.
Weitere Informationen und Registrierungsmöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, www.bzst.de)
3. VAT on e-Services wird zu OSS (Nicht-EU)
Nicht in der EU ansässige Unternehmer, die als Steuerschuldner bestimmte Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen) an in der EU ansässige private Empfänger erbringen, müssen die Umsatzsteuer im Land des Empfängers abführen. Das ehemalige Verfahren VAT on e-Services wird ab 1. Juli 2021 zur OSS (Nicht EU) und bietet hierfür eine Vereinfachung. Teilnehmende Unternehmer können ihre betreffenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung bei einer zentralen Stelle erklären und dort die fällige Umsatzsteuer zahlen.
Informationen dazu sind ebenfalls auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, www.bzst.de) zu finden
Import-One-Stop-Shop (IOSS) - Neues Verfahren für Einfuhren bis zu 150 Euro
Für Fernverkäufe aus dem Drittland mit einem Wert von bis zu 150 Euro wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Wird dieser zur Erklärung der Umsätze genutzt, ist die Einfuhr von Waren nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG-neu unter weiteren Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Gleichzeitig entfällt die generelle Befreiung von Einfuhren von geringem Wert (Kleinsendungen bis maximal 22 Euro) von der Einfuhrumsatzsteuer.
Wir berichteten dazu auch in unserem Newsletter „Außenwirtschaft aktuell – AWI 6/2021" (www.ihk-nuernberg.de)
1. Wer kann welche Umsätze über IOSS abwickeln?
Folgende Unternehmer können IOSS nutzen:
- inländische Unternehmer,
- nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn die EU mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat (z. Zt. nur Norwegen),
- nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben und
- im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben.
2. Diese Unternehmer können IOSS für folgende Umsätze nutzen:
- Der Unternehmer tätigt Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union (EU), oder
- der Unternehmer stellt eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung, durch deren Nutzung die Lieferung von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützt wird und deshalb so behandelt wird, als ob er die Gegenstände selbst geliefert hätte.
3. Welche Möglichkeiten bietet IOSS?
Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Wert von bis zu 22 Euro wird ab 1. Juli 2021 abgeschafft und gleichzeitig tritt der IOSS in Kraft. Ein Unternehmer hat nun das Wahlrecht, ob er sich in allen Mitgliedstaaten, in denen er Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert von 150 Euro erbringt, steuerlich erfassen lassen und dort seine Melde- und Erklärungspflichten nachkommen möchte, oder aber die Sonderregelung des IOSS nutzen will.
Unternehmer können ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU getätigten Fernverkäufe, die unter die Sonderregelung fallen, in einer vereinfachten Zollerklärung anmelden. Außerdem können Sie in einer besonderen Steuererklärung diese Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln und somit die sich ergebende Steuer insgesamt entrichten. Bereits seit 1. April 2021 besteht eine Registrierungsmöglichkeit.
Wichtig: Aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von 150 Euro nicht übersteigen, sind für die Teilnehmer am IOSS von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Wichtig: Die Teilnahme ist freiwillig. Allerdings gilt sie einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.
Informationen dazu sind ebenfalls auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, www.bzst.de) zu finden
Laut BMF-Schreiben vom 1. April 2021gilt für die Fälle, in denen der IOSS nicht genutzt wird, zum 1. Juli 2021 eine (optionale) Sonderregelung (sog. Special Arrangement), bei der die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern vereinnahmt und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden kann.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): One-Stop-Shop (OSS)
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): VAT on e-Services
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Import-One-Stop-Shop (IOSS)
- Informationen des Zoll zum E-Commerce ab 1. Juli 2021
- BMF-Schreiben (allgemein) zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket vom 01.04.2021
- BMF-Schreiben zur Haftung von Online-Marktplätzen vom 20.04.2021
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Neuregelungen ab 1. Juli 2021
Bereits 2019 wurden die Aufzeichnungspflichten und Haftungsregelungen für Online-Marktplätze in das UStG integriert. Im Zuge der Änderungen durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket werden mit Wirkung zum 1. Juli 2021 im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 Änderungen aufgrund von EU-Vorgaben vorgenommen.
Neu eingeführt wird die elektronischen Schnittstelle sowie die Lieferkettenfiktion. Bei den Aufzeichnungspflichten und bei den Haftungsregelungen wird die UStIDNr. künftig eine Hauptrolle einnehmen.
Wen betrifft die neue Regelung?
Der Begriff der elektronischen Schnittstelle wurde neu definiert: "Eine elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches."
Betreiber der Schnittstelle ist dann derjenige, der „mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstandes unterstützt“.
Unterstützen: "Unterstützen bezeichnet die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Leistungsempfänger und einem liefernden Unternehmer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen an diesen Leistungsempfänger resultiert."
Ein Unterstützen der Lieferung von Gegenständen liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle weder unmittelbar noch mittelbar
1. irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände festlegt,
2. an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Leistungsempfänger bezüglich der getätigten Zahlungen beteiligt ist und
3. an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt ist.
Ein Unterstützen liegt auch dann nicht vor, wenn der Betreiber der elektronischen Schnittstelle lediglich eine der folgenden Leistungen anbietet:
1. die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen,
2. die Auflistung von Gegenständen oder die Werbung für diese, oder
3. die Weiterleitung oder Vermittlung von Leistungsempfängern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung besteht.“Der Begriff der elektronischen Schnittstelle wird im BMF-Schreiben vom 1. April 2021 unter 3.18. Abs. 3 ab S. 7ff. ausführlich dargestellt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- BMF-Schreiben (allgemein) zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket vom 01.04.2021
- BMF-Schreiben zur Haftung von Online-Marktplätzen vom 20.04.2021
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Änderungen des Leistungsortes bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen ab 2015
Seit dem 1. Januar 2015 werden elektronische Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Privatpersonen in der EU an deren Wohnsitzstaat der Umsatzsteuer unterworfen.
Insbesondere für deutsche Unternehmen, die die genannten Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der EU erbringen, ist zu beachten, dass sie die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. Folge der Regelung wäre grundsätzlich, dass sich der betroffene Dienstleister in jedem Mitgliedstaat, in dem er seine Dienstleistung für den Kunden erbringt, umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Umsatzsteuer abführen müsste. Um dies zu vermeiden, wird nun aber zeitgleich mit der Änderung zum Leistungsort ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop). In Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Durch die Einführung der Anlaufstelle ist es für die Unternehmen möglich ihren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen in dem Staat nachzukommen, in dem sie selbst ansässig sind. Die Nutzung der „kleinen einzigen Anlaufstelle“ ist für Unternehmen freiwillig. Wer sich dafür entscheidet, muss dies allerdings einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU tun, in denen er keinen Sitz oder Betriebsstätte hat. Um an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen zu können, ist eine Anmeldung vor Beginn des jeweiligen Besteuerungszeitraums beim BZSt erforderlich. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, sodass der Unternehmer, der ab 1. Januar 2015 teilnehmen möchte, sich bereits vor diesem Datum beim BZSt registrieren lassen muss. Eine Registrierung für das KEA-Verfahren ist bereits ab 1. Oktober 2014 möglich.
Unternehmen, die diese Vereinfachung in Anspruch nehmen, müssen beim Bundeszentralamt für Steuern für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung auf elektronischem Weg einreichen. Dies gilt auch dann, wenn im betreffenden Quartal keine Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen erbracht wurden. Für diesen Fall ist jedenfalls eine „Null-Erklärung“ abzugeben. Die Umsatzsteuererklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erklärungszeitraumes abzugeben und die entsprechende Zahlung zu leisten. Die Erklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer an die entsprechenden Mitgliedstaaten übermittelt.
Zur Unterstützung für die Unternehmen hat die EU-Kommission einen Leitfaden veröffentlicht. Dieser steht in den 24 Amtssprachen sowie auf Chinesisch, Japanisch und Russisch zur Verfügung. Er enthält insbesondere Informationen zu folgenden Fragestellungen:
- Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke
- Ausweis der Mehrwertsteuer
- Form, in der die Informationen einzureichen sind
- Fristen
- Praktische Hinweise für die Entrichtung der Steuer
Der Leitfaden sowie weitere Informationen stehen zum Download bereit. Aktuelle Informationen zur Umsetzung des Mini-One-Stop-Shop stellt auch das Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung.
BMF-Schreiben zu MOSS: Behandlung von elektronischen Dienstleistungen ab 1. Januar 2015
Mit beigefügtem Schreiben vom 11. Dezember 2014 passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die Änderung des Leistungsorts bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen sowie das Besteuerungsverfahren MOSS an. Für vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmte Anzahlungen enthält das Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung.
Hinweis: Für bestimmte Dienstleistungen, die an einem bestimmten Ort in Anspruch genommen werden, an dem der Empfänger physisch vor Ort sein muss, wird dieser Ort als Ansässigkeitsort fingiert. Dies gilt sowohl gegenüber Nichtunternehmern als auch Unternehmern!
Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:
- BMF-Schreiben MOSS 11.Dezember 2014pdf | 144,5 kB18.12.2014
- Durchführungsverordnung Leistungsort vom 7. Oktober 2013pdf | 770,5 kB26.09.2014
- Leitfaden zur einzigen kleinen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuerpdf | 175,8 kB26.09.2014
- Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrecht an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriftenpdf | 327,1 kB26.09.2014
- Verordnung KEA vom 9. Oktober 2012pdf | 849,6 kB26.09.2014
- BMF-Pressemitteilung vom 11. Juli 2014pdf | 35,2 kB26.09.2014
- Informationen des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de)
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Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung
Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass Dienstleistungen zunehmend grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt beispielsweise für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie für Montagen oder Reparaturen.
Auf den Websiten der IHK München finden Sie hierzu ein Merkblatt sowie weiter Ausführungen zum Thema.
Dienstleistungen über die Grenze (www.muenchen.ihk.de)
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass finden sich unter Nr. 3a.1 ff. die Ausführungen der Finanzverwaltung zur Ortsbestimmung bei Dienstleistungen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
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Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmen wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert. Die sog. Kleinunternehmerregelung sieht Erleichterungen vor. So brauchen Kleinunternehmer für die von ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Was im ersten Moment gut klingt, hat jedoch auch Nachteile. So haben Kleinunternehmer im Gegenzug kein Recht zum Vorsteuerabzug. Sie können also die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen nicht vom Finanzamt erstattet bekommen. Daher sollten Kleinunternehmen gut überlegen, ob sie die Kleinunternehmerregelung anwenden möchten. Überwiegen die Nachteile gibt es die Möglichkeit, auf die Regelung zu verzichten.
Nähere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Merkblatt (PDF, nicht barrierefrei, 291 KB):
Inhalt des Merkblatts:
- Wer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG?
- Optionsmöglichkeit
- Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung
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Informationen zur korrekten umsatzsteuerlichen Abwicklung
Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen.
Das nachfolgende Merkblatt bietet hierzu einen Überblick:
Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen
Inhalt des Merkblatts:
- Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
- Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung
- Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Nachweispflichten
- Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
- Zweifel an der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
Eine Liste der Bezeichnungen der USt-IDNr. in der jeweiligen Landessprache, deren Abkürzung und Aufbau findet sich auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter nachfolgendem Link:
Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Umsatzsteuer: Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmenpdf | 311,5 kB29.04.2020
- Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
- Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den EU-Mitgliedstaaten (www.bzst.de)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (www.bundesfinanzministerium.de)
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Wie Sie Reihengeschäfts korrekt abwickeln
Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer mehr Unternehmen Lieferungen über die Grenze erbringen. Warenlieferungen in das Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union gehören ebenso wie Lieferungen ins Drittland längst nicht mehr nur zum Alltag von Großunternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen nehmen verstärkt am internationalen Warenverkehr teil.
In diesem Zusammenhang treten immer öfters Lieferkonstellationen auf, in denen Warenbewegungen sich nicht nur bilateral zwischen zwei Vertragspartnern abspielen, sondern mehrere Unternehmer an entsprechenden Geschäften beteiligt sind. So finden sich häufig Fälle, in denen ein Unternehmer die bestellte Ware von seinem Lieferanten direkt an seinen Kunden oder an einen von diesem benannten Dritten ausliefern lässt. Man spricht in diesen Fällen von sogenannten Reihengeschäften.
Das IHK Region Stuttgart stellt auf Ihrer Webseite ein Merkblatt mit näheren Informationen sowie viele Beispielsfälle zur Veranschaulichung der komplexen Materie zur Verfügung.
Umsatzsteuer: Reihengeschäfte im EU-Binnenmarkt (www.stuttgart.ihk24.de)
Webcode: P1504