a) Beendigungsgründe
Es gibt verschiedene Wege die zur Beendigung der UG (haftungsbeschränkt) führen. Einige werden hier - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - aufgezählt. Welcher Weg für Sie der richtige ist, muss individuell geprüft werden. Für erste Einschätzungen wenden Sie sich gerne an uns. Für eine tiefergehende Beratung empfehlen wir die Rücksprache mit einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt.
Gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts
- Der Gesellschaftsvertrag kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Löschung kann erst nach Durchführung der Liquidation erfolgen.
- Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen durch das Registergericht, § 394 FamFG
- Beendigung durch Umwandlung: bspw. durch Verschmelzung auf den Alleingesellschafter oder Formwechsel in eine GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)
- Ausnahme: Erlöschen ohne Liquidation
b) Fortsetzung
Die aufgelöste Gesellschaft kann grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist über einen Notar beim Handelsregsiter anzumelden.
c) Nachtragsliquidation
Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist bzw. Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.