Einreichung von Jahresabschlüssen
Die einzureichenden Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, ggf. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers etc.) sind spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen (§§ 325 Abs. 1 Nr. 1, 326 Abs. 2 HGB). Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften beträgt die Frist längstens vier Monate. Werden die Unterlagen nicht rechtzeitig über die Publikationsplattform des Bundesanzeigerverlags eingereicht, dann droht ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz.
- Das Bundesamt für Justiz hat umfassende Informationen zum Thema "Offenlegung von Jahresabschlüssen" und zur Herabsetzung und Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren auf seiner Homepage zusammengestellt.
- Detaillierte Informationen finden Sie auch in unserem Merkblatt: "Das elektronische Handels- und Unternehmensregister - Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten"
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