Impressumspflicht
Das TMG wird zum DDG - Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber
Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Es dient der Umsetzung des Digital Services Act (DSA) der EU. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für digitale Angebote (z.B. Online-Platformen und Suchmaschinen). Zudem wird das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in das Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.
Alle Websitebetreiber sollten nun ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität prüfen. Sofern das Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG enthalten sind diese entsprechend anzupassen. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte zu Abmahnungen führen. § 5 DDG ersetzt § 5 TMG und enthält die relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht. Die neue Vorschrift enthält mit Ausnahme des Begriffs „Telemediendienst“ (neu: „digitaler Dienst“) keine inhaltlichen Änderungen. Webseitenbetreiber sollten den Begriff „Telemedien“ sollte durch „digitale Dienste“ ersetzen. Die bisherigen Vorgaben an ein rechtskonformes Impressum werden somit fortgeführt. Auch die Pflichtangaben bestehen weiterhin. Entsprechend ist auch ein Verweis auf § 25 TTDSG im Cookiebanner oder der Datenschutzerklärung auf den neuen § 25 TDDDG anzupassen.
Gemäß § 5 Digitale Dienste Gesetz (DDG) ist jeder, der geschäftsmäßig Telemedien anbietet, verpflichtet, auf seinen Webseiten bestimmte Informationen über sich selbst oder sein Unternehmen bereitzuhalten bzw. ein Impressum zu führen. Zweck dieser Vorschrift ist es, den für die Webseite Verantwortlichen einfach feststellen und sich mit ihm in Verbindung setzen zu können.
Der Geltungsbereich dieser Regelung erstreckt sich dabei ausdrücklich auf sogenannte Telemedien. Darunter versteht man alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder und Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. Als Beispiele sind hier E-Commerce-Angebote, Suchmaschinen, Homepages, Navigationshilfen, Telebanking oder auch nur Internetwerbung anzuführen.
Grundsätzliche Informationen zur Impressumspflicht im Internet können unserem Merkblatt "Pflichtangaben im Internet-Impressum (PDF, nicht barrierefrei, 334 KB)" entnommen werden.
Sonderfall: zulassungspflichtige Gewerbe und berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen
Gewerbetreibende, die eine gewerberechtliche Erlaubnis besitzen, müssen im Impressum ihrer Unternehmens-Homepage u.a. die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
Für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gem. § 34d GewO, Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO, Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34h GewO, Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34i GewO sowie Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter gem. § 34c GewO mit Sitz in Mittelfranken ist die IHK München für Oberbayern zuständige Aufsichtsbehörde.
Bei zulassungspflichtigen Berufen, deren Zulassung eine Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) sind darüber hinaus noch weitere Angaben zu machen:
- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört mit Anschrift
- die gesetzliche Berufsbezeichnung
- der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)
Nähere Informationen sind in einem Merkblatt zum Internet-Impressum für genehmigungspflichtige Gewerbe zusammengefasst.
Inhalte eines Impressums
- Name, Niederlassungsanschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte und Kapital des Anbieters: Gemeint sind die Namen natürlicher und juristischer Personen sowie die von Personengesellschaften. Soweit es sich beim Telemedienanbieter um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, müssen zusätzlich die Vor- und Nachnamen der Vertretungsberechtigten genannt werden (z. B. für die AG Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzende bzw. bei der OHG und KG die vertretungsberechtigten Gesellschafter). Bei der Anschrift gilt es, die vollständige ladungsfähige Postanschrift anzugeben, also Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Die Nennung eines Postfaches reicht ausdrücklich nicht aus, ebenso wenig die bloße Nennung einer E-Mail-Adresse.
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Zulassungs- / Aufsichtsbehörde
- Register und Registernummer: Soweit der Telemedienanbieter in das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, sind die Registernummer und der Name des betreffenden Registers zu vermerken.
- Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer soweit vorhanden.
- Reglementierte Berufe: Angehörige eines reglementierten Berufes haben als Telemedienanbieter zusätzlich besondere Informationspflichten, um für den Nutzer ihre Qualifikation, Befugnisse oder besondere Pflichtenstellung transparent zu machen:
- die Kammer, welcher der Telemedienanbieter als Pflichtmitglied angehört,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und der EU-Mitgliedstaat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde und
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
- Abwicklung oder Liquidation: Befindet sich eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden.
- Hilfsmittel:
- § 5 Digitale Dienste Gesetz (DDG)
- Merkblatt Pflichtangaben im Internetimpressum (PDF, nicht barrierefrei, 334 KB) (Stand: 2024)
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Ass. jur. Astrid Schäfer
Internetrecht, E-Commerce, Scheinselbstständigkeit, Sachverständigenwesen
Webcode: P1136