Mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) werden bestehende Förderinstrumente weiterentwickelt. Ziel ist es, Beschäftigte für die Arbeitswelt von morgen zu qualifizieren.
Auf der Grundlage der Regelungen des Qualifzierungschancengesetzes wird die Ausbildungs- und Weiterbildungsförderung von Beschäftigten beispielsweise in folgenden Punkten verbessert:
Erhöhung der Förderung von Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt
Höhere Zuschüsse, wenn bei einem größeren Anteil von Beschäftigten eines Betriebes ein Weiterbildungsbedarf besteht
Übernahme der vom Arbeitgeber allein zu tragenden SV-Beiträge zu 50 Prozent, wenn die Qualifizierungsmaßnahme bestimmten Standards gerecht wird. Diese Regelung ist aktuell befristet bis zum 31.07.2023
Vereinfachung der Antragstellung für Betriebe und Beschäftigte, z.B. durch Sammelanträge
Reduzierung der erforderlichen Mindestdauer von geförderten Qualifizierungen auf mehr als 120 Stunden (bisher mehr als 160 Stunden)
Verstetigung und Weiterentwicklung der Assistierten Ausbildung, unter anderem durch die Zusammenführung ausbildungsbegleitender Hilfen
Übernahme von Fahrtkosten während der Einstiegsqualifizierung
Ausbildungsflankierende Maßnahmen bei sogenannten "Grenzgängern", die als Tagespendler im grenznahen Ausland leben und in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren
Rechtsanspruch auf Förderung eines Berufsabschlusses für bestimmte Personengruppen
Verlängerung der Weiterbildungsprämie für geförderte Berufsabschlüsse bis zum 31.12.2023
Erweiterung des Kurzarbeitergeldbezugs auf bis zu 24 Monate
Für kleine und mittlere Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten, können 75 Prozent der Qualifizierungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden
Förderung auch über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus, somit sind auch längere Qualifizierungsmaßnahmen möglich
Sitzungen und Beschlüsse können per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden