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IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 01 2025

Erschienen am 13.01.2025

Ägypten: 7. Sitzung der deutsch-ägyptischen Gemischten Wirtschaftskommission (GWK) am 19. Februar 2025 in Kairo

Die 7. Sitzung der deutsch-ägyptischen Gemischten Wirtschaftskommission (GWK) findet unter dem Ko-Vorsitz des ägyptischen Ministers für Investitionen und Außenhandel, Herrn Hassan El Khatib, und des Staatssekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Herrn Udo Philipp, am 19. Februar 2025 in Kairo statt.

Besondere Schwerpunkte der GWK werden die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Ägypten, Investitionsmöglichkeiten in Ägypten und die Potentiale im Bereich grüner Wasserstoff sein. 

Die Teilnahme an der Gemischten Wirtschaftskommission ist kostenlos. Anfallende Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten sind wie üblich von den Teilnehmenden selbst zu tragen. 

Unternehmen, die an der GWK in Kairo teilnehmen möchten, werden gebeten, das beigefügte Formular zur Interessenbekundung und Datenschutzerklärung (7. GWK DEU-EGY_Interessenbekundung.xlsx; Datenschutzerklärung 7. GWK DEU-EGY.pdf) auszufüllen und bis zum 24. Januar 2025 per E-Mail an buero-vd3(at)bmwk.bund.de zu senden.

Für weitere Informationen und Rückfragen stehen Ihnen Herr Andreas Rißmann (Tel.: +49 30 18615 6408, E-Mail: Andreas.Rissmann(at)bmwk.bund.de) oder Herr Lukas Groove (Tel.: +49 30 18615 5266, E-Mail: Lukas.Groove(at)bmwk.bund.de) zur Verfügung. Nähere Informationen zum Ablauf der Veranstaltung und zu vorgesehenen Side-Events (19. und 20. Februar 2025) werden zu Beginn des neuen Jahres veröffentlicht. 

Save the Date:18. Lateinamerika-Konferenz der Deutschen Wirtschaft in Berlin

Lateinamerika und die Karibik: eine Region mit großen Chancen für die deutsche Wirtschaft!  In unserer disruptiven Zeit, in der wir mit Herausforderungen wie nachhaltiger Transformation, zunehmenden geoökonomischen Spannungen und Fragmentierung der Auslandsmärkte konfrontiert sind, bieten die Länder zwischen Tijuana und Feuerland eine sonst unerreichte Vielfalt an Potenzialen für Handel und Investitionen. Es ist Zeit für Austausch und Begegnungen!

Die Lateinamerika-Konferenz am 04. Februar 2025 in Berlin wird in deutscher, spanischer und portugiesischer Sprache abgehalten. Als Ehrengäste sind eingeladen: der Präsident von Guatemala und der Vizepräsident von Costa Rica.

Hier erfahren Sie mehr zur 18. Lateinamerika-Konferenz der Deutschen Wirtschaft am 4. Februar in Berlin.

Argentinien: Zugang Devisenmarkt

Die Zentralbank Argentiniens (BCRA) hat die festgesetzten Zahlungsfristen für den Zugang zum Devisenmarkt, um Bezahlungen von Wareneinfuhren in Raten vorzunehmen, geändert.

So wird der Zugang nun im Allgemeinen ab 30 Tagen nach Registrierung des Zolleingangs der Waren gewährt. (Rechtsgrundlage: BCRA Communicacion „A“ 8118)
Quelle: www.bcra.gob.ar/pdfs/comytexord/A8118.pdf

Großbritannien: Neue Zollvorschriften für EU-Exporte ab 31. Januar 2025

Ab dem 31. Januar 2025 sind für alle EU-Warenexporte nach Großbritannien verpflichtend Sicherheitsanmeldungen erforderlich. Erfahren Sie, welche Änderungen auf Unternehmen zukommen und wie Sie sich vorbereiten können.

Ab dem 31. Januar 2025 sind für alle Warenlieferungen aus der EU nach Großbritannien verpflichtend summarische Eingangsanmeldungen (Safety and Security Declarations) erforderlich. Diese müssen über das System S&S GB eingereicht werden, wofür entweder kompatible Software oder die Dienste eines Community System Providers (CSP) genutzt werden können. Verantwortlich für die Abgabe ist der Beförderer oder der Betreiber des Transportmittels; es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Dienstleister mit der Abwicklung zu beauftragen.

Die Fristen für die Einreichung variieren je nach Transportmittel und -weg. Bei Roll-On-Roll-Off-Verkehren gilt:

  • Begleitete Waren: Das Speditionsunternehmen muss die Anmeldung abgeben.
  • Unbegleitete Waren/Container: Der Fährbetreiber ist für die Anmeldung verantwortlich.

Der erforderliche Datensatz wurde von bisher 37 auf 20 verpflichtende Angaben reduziert, wobei acht weitere Datenelemente in bestimmten Fällen erforderlich sein können.

Hintergrund dieser Änderung ist der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, nach dem für Einfuhren aus der EU eine vorübergehende Ausnahme bezüglich summarischer Eingangsanmeldungen galt. Die Einführung dieser Pflicht wurde mehrfach verschoben und war zuletzt für den 31. Oktober 2024 vorgesehen. Unternehmen, die Waren nach Großbritannien exportieren, sollten sich rechtzeitig auf diese neuen Anforderungen vorbereiten, um einen reibungslosen Warenverkehr sicherzustellen.

Quellen:

Kuwait: Kein Ursprungszeugnis mehr nötig

Die kuwaitische Zollbehörde (KGAC) informiert, dass eine Lieferung nach Kuwait, die von einer Handelsrechnung begleitet wird, aus der der jeweilige Warenursprung eindeutig hervorgeht, kein nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis mehr benötigt. (Rechtsgrundlage: KGAC Instruktion Nr. 43/2024)

PEM - Hinweis zu Codierungen in der Zollanmeldung

Die Europäische Kommission hat mit Beschluss (EU) 2024/311* bekannt gegeben (siehe Fachbeitrag: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung-Praeferenzen/WuP_Meldungen/2024/wup_regionales_uebereinkommen_2.html), dass ab 01.01.2025 ein überarbeitetes Regionales Übereinkommen (= revidiertes Regionales Übereinkommen) anwendbar ist und damit auch neue Unterlagenerfordernisse für die Anerkennung von Präferenzen für Waren mit Ursprung im Pan-Europa-Mittelmeer (PEM) Raum gelten.

Die Staaten des PEM werden sukzessive damit beginnen, die überarbeitete Regelung anzuwenden. Zum 01.01.2025 wenden folgende Staaten das revidierte Regionale Übereinkommen an:

- Schweiz

- Liechtenstein

- Island

- Norwegen

- Färöer

- Albanien

- Bosnien und Herzegowina

- Kosovo

- Montenegro

- Nordmazedonien

- Serbien

- Moldau

- Georgien

Im IT-Verfahren ATLAS sind für das revidierte Regionalen Übereinkommen folgende Unterlagen als Präferenzbegründend vorgesehen:

- „U078“ - Movement certificate EUR. 1 bearing the following statement in English in Box 7: "REVISED RULES"

- „U079“ - Origin declaration bearing the following statement in English after the text of the declaration: "REVISED RULES"
(Deutsch Übersetzungen folgen)

Ein Nachweis der Direktbeförderung ist nicht vorgesehen.

Um der Kurzfristigkeit gerecht zu werden gilt bis auf weiteres folgender Workaround:

Soll eine vorhandene Präferenzbescheinigung „U078“ oder „U079“ zur Präferenzbegründung genutzt werden sind vorläufig folgende Unterlagenkombination anzumelden:

- „U078“ und „N954“ und „7HHF“

oder

- „U079“ und „N864“ und „7HHF“

Update: 

Der in der ATLAS-Teilnehmerinfo vom 27.12.2024 0695/2024 aufgeführte Workaround ist nicht mehr anzuwenden, da das IT-Verfahren ATLAS zwischenzeitlich angepasst wurde.

Für die Beantragung von Präferenzzollsätzen nach dem übergangsweise noch anwendbaren alten Regionalen Übereinkommen gelten die bisherigen Unterlagecodierungen (N864 bzw. N954 und Direktbeförderungsnachweis 7HHF) weiterhin parallel.

Da es sich dabei nur um eine technische Lösung handelt, müssen die Unterlagen „N954“ bzw. „N864“ und „7HHF“ dem Anmelder aber nicht tatsächlich vorliegen. - Diese Sonderregelung ist nur anzuwenden, bis eine rechtskonforme Umsetzung im IT-Verfahren ATLAS erfolgt ist.

Die Unterlagen für die Pan-Europa-Mittelmeer- „Transitional Rules“ „U075“ und „U076“ sind nur präferenzbegründend insoweit diese vor dem 01.01.2025 ausgestellt wurden.

Für alle Unterlagen des ursprünglichen Regionalen Übereinkommens wurden im Rahmen des revidierten Regionalen Übereinkommens neue Regelungen bis zum 31.12.2025 geschaffen, siehe o.g. Fachbeitrag.

*Beschluss (EU) 2024/3112 des Rates  vom 5. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 dieses Gemischten Ausschusses zur Aufnahme von Übergangsbestimmungen in den Änderungen jenes Übereinkommens zu vertreten ist.

Quelle: info-atlas-release1012_20250109_069725tln.pdf

Russland Sanktionen: Neue FAQs von BMWK und Kommission

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat neue FAQs zu den Russland- Sanktionen veröffentlicht. Ein wichtiges Thema dabei ist die Umsetzung der „No-Russia-Clause“. Die neuen FAQ sind nun online auf der BMWK-Website abrufbar und stehen auch als PDF für die einfachere Durchsuchbarkeit zur Verfügung. 

Anregungen für weitere FAQ nimmt das BMWK weiterhin entgegen. 

Auch die EU-Kommission hat ihren Katalog an FAQs zu Sanktionsfragen nochmals angepasst. Die neue FAQs nehmen neben der Umsetzung der No-Russia-Clause unter anderem zum Thema „Best Efforts“ nach Artikel 8a EU VO 833/2014 Stellung. 

Saudi-Arabien: Holzverpackung/Warenmuster

Seit Sommer 2024 muss Holverpackungsmaterial für Sendungen nach Saudi-Arabien gemäß des internationalen Standards Nr. 15 für phytosanitären Maßnahmen behandelt und gekennzeichnet werden. Die erlaubten Behandlungsmethoden sind Hitze-, Methylbromid-  (MB) oder dielektrische Behandlung. Zu beachten ist, dass die Verwendung von MB in der EU verboten ist.

Das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Wareneinfuhr kann mittlerweile auch für Warenmuster verwendet werden. Zuvor deckte das Carnet A.T.A. nur den vorübergehenden Import von Ausstellungs- und Messegütern ab.

Webcode: N901