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IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 02 2025

Erschienen am 13.01.2025

Umfrage: Going International 2025

Kaum 100 Tage im Amt, hat US-Präsident Trump die bisherige Weltwirtschaftsordnung kräftig erschüttert oder sogar in Frage gestellt. Dies stellt Unternehmen vor weiterhin große Herausforderungen.

Um gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit die Herausforderungen, aber auch die Erfolge im Auslandsgeschäft aufzeigen zu können, führen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) eine Umfrage zum Auslandsgeschäft durch.  Wir würden uns freuen, wenn Sie sich bis zum 07. März 2025 etwa fünf Minuten Zeit für die Beantwortung des Online-Fragebogens nehmen.

Sie finden den Online-Fragebogen -> hier.
Falls nach Klick des Links anstelle des Fragebogens eine Anmelde-Seite erscheint, geben Sie bitte nachfolgende Zugangsdaten ein: Kennwort 158N

Die Befragung ist anonym, die erhobenen Daten werden nicht namentlich gespeichert.

Die Gesamtergebnisse der Befragung werden von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) veröffentlicht.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Dänemark: neues Mautsystem für Lkw ab 12 Tonnen

Seit dem 01.01.2025 gilt in Dänemark ein neues Mautsystem für Lkw ab 12 Tonnen. Dabei handelt es sich um ein kilometerabhängiges System, welches die Straßennutzungsgebühren auf den dänischen Straßen auf Grundlage der zurückgelegten Strecke berechnet.

 Die Regeln umfassen Folgendes:

 Der Kilometerpreis ist abhängig von Gewicht und CO-Ausstoß des Fahrzeugs. Emissionsarme Fahrzeuge müssen also in der Regel niedrigere Gebühren zahlen als emissionsintensive Fahrzeuge.

  • Betroffen von diesem neuen Beschluss sind Autobahnen und ausgewählte Schnellstraßen. Beim Befahren von dänischen Umweltzonen wie Kopenhagen, Frederiksberg, Odense und Aalborg müssen Lkw höhere Gebühren zahlen.
  • Für Lkw fallen auf den gebührenpflichtigen Brücken keine zusätzlichen Gebühren an.

Die Gebühren werden durch eine OBU (On-Board-Unit) oder ein digitales KmToll-Ticket bezahlt. Hier finden Sie weitere Informationen und können eine Straßennutzungsgebühr einrichten.

 Sollte die Maut nicht bezahlt werden, droht ein Bußgeld von 4.500 DKK (etwa 600 EUR) pro 24 Stunden. Pkw-Fahrer:innen, die durch Dänemark fahren, müssen keine Autobahn-Maut bezahlen.
Quelle: AHK Dänemark

GTAI: Markets International

Markets International ist das digitale Magazin Von GTAI für die exportorientierte Wirtschaft und bietet außenwirtschaftlich aktiven Unternehmen umfassende Informationen über die wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten ausgewählter Regionen und Länder und Erfolgsgeheimnisse des Mittelstands.
Das Abo ist dauerhaft kostenlos.
Nutzen Sie das Know-how des weltweiten Auslandsnetzes von Germany Trade & Invest und profitieren Sie sechsmal im Jahr von ausführlichen Hintergrundberichten über die Märkte der Welt. Sie erhalten konkrete Praxistipps und kompakte Serviceinformationen für den internationalen Erfolg Ihres Unternehmens.

Hier finden Sie eine Übersicht der bisherigen Ausgaben.

USA: Trade Policy Developments Q&As

Die Internationale Chamber of Commerce (ICC) hat Q&As zur US-Handelspolitik sowie einen (tabellarischen) Überblick über angekündigte/geltende US-Zollmaßnahmen (inkl. Begründung) in englischer Sprache zusammengestellt (PDF, nicht barrierefrei, 99 KB).

Förderprogramm Go-International: Antragsverfahren vereinfacht

Bayerische Unternehmen, die neue Auslandsmärkte erschließen möchten, profitieren jetzt noch einfacher vom bewährten Förderprogramm Go International. Das vom Freistaat Bayern und der EU geförderte Programm unterstützt gezielt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler bei ihrem internationalen Markteintritt – jetzt mit vereinfachten Antragsmodalitäten.

Go International fördert Ihre Exmarketingaktivitäten bei der Erschleissung neuer Märkte – mit finanzieller Unterstützung für erstmalige Messebeteiligung, Geschäftspartnersuche, Markteinstiegsberatung, Übersetzungsleistungen uvm.

Die Zuschüsse reichen von 25 Prozent für die Städte und Landkreise

  • Erlangen, Erlangen-Höchstaft,
  • Fürth, Landkreis Fürth,
  • Nürnberg, Nürnberger Land,
  • Schwabach

und bis 40 Prozent für die

  • Landkreise Ansbach und kreisfreie Stadt Ansbach,
  • Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim,
  • Roth,
  • Weißenburg-Gunzenhausen und weitere Einzelgeneinden (ERH:Lonnerstadt, FÜ: Großhabersdorf, Roßtal, Zirndorf, Nürnberger Land: Alfeld, Burgthann, Feucht, Henfenfeld, Hersbruck, Neuhaus Pegnitz, Pommelsbrunn, Röthenbach Pegnitz und Velden).

Die Antragsformulare können Sie direkt auf der o. g. Website herunterladen.

Bei Fragen zu den Förderbestimmungen und zur Antragstellung ist die IHK Nürnberg für Mittelfranken gerne behilflich.

China: Zollsatzänderungen & Ein- und Ausfuhrlizenzen 2025

Zum Jahresbeginn 2025 traten in China neue Regelungen für Ein- und Ausfuhrlizenzen, automatische Einfuhrlizenzen sowie Anpassungen der Ausfuhrzölle aber auch Zollsenkungen in Kraft. Diese Neuerungen haben u.U. direkten Einfluss auf Unternehmen, die Waren nach China exportieren oder von dort importieren, vorallem wenn es chinesische Niederlassungen gibt.

Einfuhrlizenzen

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Erlass Nr. 66 (nur Chinesisch) vom 31. Dezember 2024 veröffentlicht, für welche Waren bei der Einfuhr in die Volksrepublik China Lizenzen erforderlich sind. Details ergeben sich aus dem Anhang zum Erlass Nr. 66, die betroffenen Zolltarifnummern finden Sie in Spalte 3.
Betroffen sind:

  • Ozon abbauende Chemikalien
  • chemische Anlagen
  • Anlagen zur Eisenverhüttung
  • Baumaschinen
  • Erzeugnisse des Maschinenbaus
  • Hebe- und Transportgeräte
  • Anlagen zur Papierherstellung
  • Elektrotechnik
  • Nahrungsmittel- und Verpackungsanlagen
  • Landwirtschaftliche Maschinen
  • Druckmaschinen
  • Maschinen zur Bearbeitung von Leder und Textilien
  • Schiffe
  • Tonerkartuschen
  • Röntgengeräte

Anträge auf Erteilung der Lizenzen sind vom in China ansässigen Importeur bei den örtlichen Niederlassungen des MOFCOM zu stellen.

Automatische Einfuhrlizenzen

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Erlass Nr. 64 eine Liste mit Waren, für die bei der Einfuhr nach China Automatische Importlizenzen erforderlich sind, veröffentlicht (nur Chinesisch). Die betroffenen Zolltarifnummern finden Sie in Spalte 3. Automatische Importlizenzen dienen in erster Linie statistischen Zwecken.
Betroffen sind:

  • landwirtschaftliche Waren, darunter Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen und Geflügel, Milch und Milchpulver, Gerste, Soja und Raps
  • Tabak
  • Erze von Eisen und Kupfer
  • Kohle
  • Roh- und Mineralölerzeugnisse
  • Düngemittel
  • Elektrostahl
  • Maschinenbauerzeugnisse wie Bau-, Druck- Textil- Metallbearbeitungs- und Werkzeugmaschinen
  • Elektronische Erzeugnisse wie Satelliten-, Radio- und Fernsehtechnik
  • mobile Kommunikationsgeräte
  • Busse, Pkw, Flugzeuge, Schiffe
  • Medizintechnik

Automatische Importlizenzen gelten als erteilt, wenn die zuständige Behörde dem Antrag nicht binnen 10 Tagen widerspricht. Der Antrag ist vom in China ansässigen Importeur beim MOFCOM oder dessen lokalen Niederlassungen zu stellen. Für den ersten Teil der Liste (Seite 1 - 30) ist das MOFCOM selbst zuständig. Für den zweiten Teil ab Seite 31 die lokalen Niederlassungen des MOFCOM.

Ausfuhrlizenzen

Das chinesische Wirtschaftsministerium MOFCOM hat mit Erlass Nr. 65 eine Liste mit Waren, die nur mit Lizenz aus der VR China ausgeführt werden dürfen, veröffentlicht (nur Chinesisch).
Betroffen sind 43 Warenarten, darunter Agrarerzeugnisse, Energieträger, Chemikalien, Rohstoffe (darunter seltene Erden) und Fahrzeuge. Die betroffenen Zolltarifnummern finden Sie in Spalte 3.
Anträge auf Erteilung der Lizenzen sind vom in China ansässigen Exporteur bei den örtlichen Niederlassungen des MOFCOM oder anderen damit beauftragten Behörden zu stellen.

Chinesische Ausfuhrzölle

Die Zolltarifkommission des Staatsrates der VR China hat die Exportzölle für das Jahr 2025 (nur Chinesisch) bekannt gegeben. Betroffen sind im Wesentlichen Erze von Blei, Zink, Zinn und Wolfram, Eisen in Rohformen, Kupfer, Nickel und Aluminium, Zink und Antimon sowie Waren daraus. Details ergeben sich aus Anhang 3 des Erlasses vom 26. Dezember 2024. Die betroffenen Zolltarifnummern finden Sie in Spalte 3, sofern in der letzten Spalte (= tatsächlich angewendeter Zollsatz) nichts eingetragen ist, gilt der regulär anzuwendende Zollsatz.

Zollsenkungen zum Jahresbeginn

In China gelten weiterhin Zollsenkungen für insgesamt 935 Tariflinien. Dies soll zur Belebung der Inlandsnachfrage beitragen. Details wurden mit dem Anhang 2 zur Bekanntmachung der Zolltarifkommission des chinesischen Staatsrates vom 26. Dezember 2024 (nur Chinesisch) bekannt gegeben. Die betroffenen Zolltarifnummern finden Sie in Spalte 3.
Betroffen sind:

  • Waren des Agrarbereich
  • mineralische Rohstoffe, Kohle und Erdöl
  • Chemikalien
  • chemische Erzeugnisse
  • Kunststoffe
  • Holz und Papier sowie Waren daraus
  • Baumwollgewebe
  • Bekleidung
  • Glas und Glaswaren
  • Eisen, Kupfer, Nickel, Aluminium, Zink und andere unedle Metalle sowie Waren daraus
  • Waren des Maschinenbaus und der Elektrotechnik
  • Nutzfahrzeuge und Kfz-Teile
  • optische Waren
  • Medizintechnik
  • Mess- und Regelinstrumente

Quelle: GTAI

F-Gase: Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen und Erzeugnissen

Seit März 2024 gilt für die Ein- und Ausfuhr bestimmter F-Gase (bspw. Kältemittel) eine Registrierungspflicht im F-Gas-Portal der EU. Der Zoll hat seit Januar 2025 verstärkt mit der Überprüfung dieser Anforderung begonnen. Derzeit melden Unternehmen häufige Probleme bei der Registrierung oder der Zollabfertigung.

Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, benötigen Unternehmen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU. Davon betroffen sind auch Fahrzeuge, die bspw. in Klimaanlagen solche Gase enthalten. Den Zollbehörden ist eine solche Registrierung auch für Erzeugnisse oder Einrichtungen vorzulegen, die diese Gase nur zum Funktionieren benötigen. Deshalb müssen auch Fahrzeuge oder andere Produkte registriert werden, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, jedoch später damit befüllt werden müssen.

Je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gase enthält die Verordnung weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen). Umfangreiche Informationen mit Fragen und Antworten hierzu hat das Umweltbundesamt auf seiner Internetseite bereitgestellt.

Die Ein- oder Ausfuhren von Gebrauchtwagen sind in der Regel nur zur Registrierung (gilt als Lizenz) verpflichtet. Diese muss auf dem F-Gas-Portal der EU erfolgen. Die Seite ist derzeit nur auf englischer Sprache verfügbar - es existiert jedoch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung auf Deutsch.

Leider treten im Zusammenhang mit der Registrierung gehäuft folgende Fehler / Mängel auf:

  • Nur "Are you Importing / Exporting Products or Equipment..." mit "Yes" beantworten: Es sollte nur der Im- oder Export von Erzeugnissen oder Einrichtungen mit "Ja” beantwortet werden. Die Auswahl von bspw. "...Producer / Impoter / Exporter ...in bulk" würde eine Quotenzuteilung erfordern, die für den Import von Produkten ohne HFKW (seit 2011 bspw. in Fahrzeugen verboten) in der Regel nicht notwendig ist. Die heute noch üblichen Kältemittel (bspw. 1234yf) im Anhang II der Verordnung müssen nur registriert werden.
  • Lange Bearbeitungszeiten und Nachfragen: Die Kommission gibt die Bearbeitungszeit der Registrierungen derzeit mit 10 Werktagen an. Da es aktuell zu einem großen Ansturm auf das Portal kommt, können sich weitere Verzögerungen ergeben. Den Zoll können Sie auf diesen Missstand hinweisen, in dem Sie bspw. einen Screenshot der erfolgten Registrierung vorlegen.
  • Bankbestätigung: Im Portal muss die Umsatzsteuer-ID (nicht die IBAN) hinterlegt werden. Zur Verifikation verlangt die EU eine Bestätigung der Bank. Wenn dies zu Schwierigkeiten oder Verzögerungen führt, weist die Anleitung auch auf die Möglichkeit hin, dies alternativ durch Kontoauszüge zu belegen: "...oder fügen Sie das Original eines offiziellen Kontoauszugs bei, der einen Zeitraum innerhalb der letzten drei Monate abdeckt. Falls Sie einen Kontoauszug beifügen, sollten das Formular und der Kontoauszug zu einem Dokument zusammengefügt werden."

Verantwortlich für das Portal und die Gesetzgebung zur F-Gase-Verordnung ist in der EU-Kommission die DG Clima. Hier finden Sie auch häufig gestellte Fragen und Antworten zu diesem Themengebiet.
Für Hinweise zum Portal (bspw. auch bei Löschung/Abmeldung) ist folgende E-Mail-Adresse hinterlegt: CLIMA-HFC-Registry@ec.europa.eu.

Intrastat: Importe aus der EU auf 3 Mio. Euro angehoben und für Exporte in die EU auf 1 Mio. angehoben.

Auf Initiative der IHK-Organisation hat das Statistische Bundesamt vorgeschlagen, die Meldeschwellen von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro (Eingang) sowie von 500.000 Euro auf 1 Million Euro (Versendung) anzuheben.


Der Bundestag hat mit der Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes am 30.01.2025 nun die Voraussetzungen geschaffen, die Meldeschwellen für Eingänge im Intrahandel (Warenhandel innerhalb des europäischen Binnenmarktes) rückwirkend zum 01.01.2025 über den Verordnungsweg anzuheben (LINK).

Die jährliche Bürokratieentlastung der Wirtschaft beläuft sich auf rund 11,6 Millionen Euro.

Im Einzelnen werden die Anmeldeschwellen in Deutschland im Eingang von 800.000 Euro auf 3 Millionen Euro und in der Versendung von 500.000 Euro auf 1 Millionen Euro erhöht.

Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 ist online verfügbar. In der Rubrik „Dies könnte Sie auch interessieren“ finden Sie den Direktdownload zum neuen Leitfaden.

Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 - Statistisches Bundesamt.

 

Türkei: Zollunion EU - Änderungen 2025

Eine konsolidierte Aufstellung der betroffenen Waren wurde am 31. Dezember 2024 im türkischen Amtsblatt veröffentlicht. Es handelt sich  im Wesentlichen um Marmor und andere mineralische Stoffe, bestimmte Chemikalien, Schminkmittel und Mittel zur Körperpflege, Wachse, Klebstoffe, Kunststoffe und Kautschuk sowie Waren daraus, Leder und Lederwaren, bestimmte Holzwaren, Papier und Papierwaren, Wolle, Baumwolle und Waren daraus, textile Waren und Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme und ähnliche Waren, Federn, Daunen und Waren daraus, Waren aus mineralischen Stoffen sowie aus Keramik und Glas, Perlen, Diamanten, Edelsteine und Schmuckwaren, Eisen, Stahl, Kupfer und Aluminium sowie Waren daraus, Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, Metallwaren, zahlreiche Erzeugnisse des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, Zugmaschinen, Stromrichter, bestimmte Elektrofahrzeuge, Kranwagen, Kraftfahrzeuge mit Bohreinrichtung, Feuerwehrfahrzeuge, Lkw-Betonmischer, Kfz-Teile sowie Motorräder, Fahrräder, Anhänger und Teile dafür, Schiffe, optische Waren, Messinstrumente, Zeitmesser und Uhrwerke, Uhrgehäuse, -armbänder und -teile, Musikinstrumente, Möbel, Lampen und Lampenteile, vorgefertigte Gebäude,  Spielwaren, Spielekonsolen, Dekorationsartikel, Sportartikel und Angelgerät, Bürsten und Pinsel, Schreibwaren, Hygieneartikel sowie diverse Haushaltswaren.

Warenliste enthält Details zu den Schutzzöllen

Details ergeben sich aus der Liste im Anhang zum Erlass Nr. 9392 vom 31. Dezember 2024. Die Liste ist wie folgt aufgebaut:

Die mit "G.T.I.P.“ bezeichnete Spalte enthält die türkischen Zolltarifnummern. Diese sind bis zur achten Stelle identisch mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern. Diese findet man im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Es kann kostenlos als PDF-Datei  heruntergeladen werden. Die mit 1 bis 7 bezeichneten Spalten enthalten die anzuwendenden Schutzzollsätze. 

  • Spalte 1 gilt für Waren mit Ursprung in der EU,  den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz), Ägypten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Georgien, Kosovo, Israel, Jordanien, Marokko, Mauritius, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Palästina, Serbien und Tunesien.
  • Spalte 2 gilt für Waren mit Ursprung in Südkorea.
  • Spalte 3 gilt für Waren mit Ursprung in Malaysia. 
  • Die Spalten 4 bis 6 gelten für Entwicklungsländer, denen die Türkei grundsätzlich Zollpräferenzen gewährt (beispielsweise Indien, Bangladesch). 
  • Spalte 7 gilt für alle anderen Länder, zum Beispiel China.

Ausnahmen für EU-Waren

Waren mit Ursprung in der EU, den EFTA-Staaten  und anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält, sind von den Sonderzöllen nicht betroffen. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Waren mit Ursprung in Malaysia.  Zum Nachweis des Ursprungs EU reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder eine Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung aus. Dies wurde durch eine Anpassung des Art. 205 (4) c der türkischen Zollverordnung ermöglicht. In der Praxis verlangen türkische Zolldienstleister häufig dennoch ein Ursprungszeugnis. Sie wollen dadurch theoretische Haftungsrisiken minimieren.
Quelle: GTAI

USA/EU: Zölle

Die EU-Kommission wertet die von Präsident Trump vorgeschlagene „gegenseitige“ Handelspolitik als Schritt in die falsche Richtung. Sie setzt sich weiterhin für ein offenes und berechenbares globales Handelssystem ein, von dem alle Partner profitieren. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) zur gegenseitigen Zollpolitik der USA veröffentlicht.

Darin werden unter anderem Fragen zum aktuellen Wert des Handels und der Investitionen zwischen der EU und den USA, zum Handelsüberschuss, zur Mehrwertsteuer und zu den durchschnittlichen Zollsätzen, die beide Seiten erheben, beantwortet.
Quelle: Europäische Kommission

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