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IHK-Wahl 2024 – Die Ergebnisse stehen fest!

IHK-Informationen: Außenwirtschaft Aktuell 12/2024

Erschienen am 10.12.2024

EU: Digitales Meldeportal für die Arbeitnehmerentsendung vorgestellt

Die EU-Kommission schlägt ein einheitliches digitales Meldeportal für Unternehmen vor, die ihre Mitarbeiter zeitweise in andere EU-Länder entsenden.

Die Mitteilung hat die EU-Kommission am 13. November veröffentlicht. Dieses Portal soll Bürokratie abbauen, indem es den bisher erforderlichen Umgang mit unterschiedlichen nationalen Formularen vereinfacht. Statt vieler einzelner Formulare wird ein zentrales, mehrsprachiges Formular genutzt, das den Verwaltungsaufwand laut EU-Kommission pro Meldung im Schnitt um 73 Prozent reduzieren und die Kosten für Unternehmen senken soll. Das Portal vereinfacht die Dateneingabe auf rund 30 wesentliche Punkte und ist auf alle Amtssprachen ausgelegt. Das Tool wird als Teil des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) umgesetzt und stärkt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Arbeitnehmerentsendung. Durch die Vereinheitlichung soll die Einhaltung bestehender Arbeitsschutzvorschriften verbessert und die Transparenz für entsandte Arbeitnehmer gesteigert werden. 

Die Nutzung des Portals ist für die EU-Mitgliedstaaten nicht verpflichtend.

Wir halten Sie auf dem Laufenden zu diesem EU-Portal.
Entsenden Sie Beschäftigte in europäische Länder? Der Dienstleistungskompass hält für 19 europäische Länder die wichtigsten Informationen zur Entsendung bereit.

Italien: Punkteführerschein auf Baustellen

Seit dem 1. Oktober 2024 benötigen Unternehmen und Selbständige, die auf temporären oder mobilen Baustellen in Italien tätig sind, einen von der Nationalen Arbeitsaufsichtsbehörde ausgestellten Punkteführerschein. Dieser Führerschein ist an spezifische Sicherheitsanforderungen gebunden, und bei Nichteinhaltung drohen erhebliche Geldstrafen sowie ein Verbot der Teilnahme an öffentlichen Arbeiten.

Weitere Details finden Sie auf den Seiten der AHK Italien: Entsendung nach Italien.

Frankreich: Einführung neuer EPR-Bereiche in 2025

Der neue EPR-Bereich umfasst Einweg-Sanitärtextilien wie Windeln, Monatshygieneartikel, Feuchttücher, Wischtücher, Papiertaschentücher, Wattestäbchen und Papierservietten (ausgenommen Toilettenpapier). Gewerbliche Verpackungen umfassen zukünftig alle Verpackungen aus Gewerbe und Industrie, die bisher keiner erweiterten Herstellerverantwortung unterlagen, wie z.B. Transportverpackungen in der Gastronomie. Betroffene Verpackungen sind u.a. Fässer, Kartons, Paletten und Kunststoffkisten

Mehr zum Thema finden Sie auf der Umwelt-Reporting-Compliance-Seite der AHK Frankreich.

Neu im Thema? Dann werfen Sie einen Blick in den EPR-Praxisratgeber.

UK: Elektronische Einreisegenehmigung wird für EU-Bürger Pflicht

Die Pflicht, vor der Einreise in das Vereinigte Königreich eine ETA (Electronic Travel Authorisation) zu beantragen, wird schrittweise für Staatsangehörige immer mehr Länder eingeführt.

Unionsbürger werden die ETA für Einreisen – gleich ob aus beruflichen oder privaten Gründen – ab dem 2. April 2025 benötigen. Eine Beantragung der ETA wird für sie ab dem 5. März 2025 möglich sein. Dies ergibt sich aus dem “Statement of Changes in Immigration Rules” vom 10. September 2024 (pdf).

Vom Erfordernis einer ETA ausgenommen sind Inhaber eines Visums oder einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich sowie irische Staatsangehörige. Eine ETA kann ein Visum, wenn es vorgeschrieben ist, nicht ersetzen.

Die Beantragung einer ETA erfolgt über eine App oder eine Internetseite, kostet 10 britische Pfund und wird in der Regel innerhalb von drei Werktagen bearbeitet.

Die britische Regierung stellt detaillierte Informationen zur ETA bereit.

USA: Unverzichtbarer Wirtschaftspartner auch in unruhigen Zeiten

Nach einem spannenden Wahlkampf steht nun fest, dass der republikanische Präsidentschaftskandidat Donald Trump ins Weiße Haus einziehen wird. Peter Adrian, Präsident der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), rechnet damit, dass der deutsche Handel mit den USA nun schwieriger wird.

Lesen Sie das vollständige Statement zum Ausgang der US-Wahlen.

Neue ATLAS-Codierungen zur No-Russia- & No-Belarus-Klausel

Die DG TAXUD veröffentlicht im Rahmen der Sanktionen gegenüber Russland bzw. Belarus neue Codierungen für die Erklärung, dass die Wiederausfuhr nach Russland bzw. Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland bzw. Belarus gemäß Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014 bzw. Artikel 8g VO (EG) Nr. 765/2006 vertraglich untersagt wurde bzw. diese Vorgaben nicht gelten.

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

  • Y227: „Die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland wurden gemäß Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 vertraglich untersagt“
  • Y228: „Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchst. b VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
  • Y229: „Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen“
  • Y230: „Die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus wurden gemäß Artikel 8g Abs. 1 VO (EG) Nr. 765/2006 vertraglich untersagt“
  • Y231: „Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“
  • Y232: „Ausnahme gemäß Artikel 8g Abs. 3 VO (EG) Nr. 765/2006 von der Verpflichtung nach Artikel 8g Abs. 1, die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen“

Die Codierungen sind nur zu verwenden, wenn Sie vom Anwendungsbereich der No-Russia-Klausel bzw. der No-Belarus-Klausel betroffen sind.

Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung wurde entsprechend aktualisiert.

Einführung der MRN für Importvorgänge

Die MRN (Master Reference Number) kommt nun auch im Bereich der Einfuhr zum Einsatz. In Zukunft wird die MRN die bisher verwendete ATLAS-Registriernummer (z.B. ATC...) ablösen und als Identifikationsnummer für die Importvorgänge eingesetzt.

Die MRN dient der eindeutigen Identifizierung von Zollanmeldungen und deren Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Zollabwicklung. Sie hat 18 alphanumerische Stellen und setzt sich zusammen aus Angaben zu Jahr, Land, zuständiger Zollstelle und Art des Vorgangs.

Bisher kam die MRN nur bei Ausfuhrvorgängen zum Einsatz, nun wird die Verwendung auf Einfuhrvorgänge ausgeweitet. Seit dem ATLAS-Release 10.1 wird die ATLAS-Registriernummer noch parallel zur MRN in Einfuhr-Steuerbescheiden und -Zollanmeldungen verwendet. Aktuell finden Sie also ggf. beide Nummern in Ihren Einfuhrbescheiden, oder auch nur die MRN, der Andruck ist von der Softwareanbieter-Software abhängig. Die vollständige Ablösung der Registriernummer durch die MRN erfolgt in den kommenden Jahren, einen genauen Umstellungstermin hierfür gibt es bislang nicht.

Aufbau der MRN bei der Einfuhr:

Stellen               Feld      Zusammensetzung

2                             24          Jahr der Erstellung

2                             DE         ISO-Alpha2-Code des Erstellungslandes

4                             8800    Dienststellennummer der registrierenden Zollstelle (8800 = HZA Regensburg)

1                             L             Codierung des Monats der Anmeldung (von A = Januar bis L = Dezember)

1                             C            Art des Belegs (z.B. C = Einzelzollanmeldung (EZA) einschl. ZvG)

1                             A             Verfahrenscode (z.B. A = 40, endgültige Einfuhr)

5                             12345  laufende Nummer

1                             R             “R” für Einfuhr (fix)

1                             1             Prüfziffer

Zolltarifnummern 2025

Das Statistische Bundesamt hat aktuell das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 mit allen ab dem nächsten Jahr gültigen Zolltarif-/Warennummern veröffentlicht. In einer separaten Gegenüberstellung werden auch die Änderungen von 2024 auf 2025 dargestellt. Bitte überprüfen Sie die Eintarifierung Ihrer Produkte auf weiterhin gegebene Gültigkeit.

Weitere Informationen erhalten Sie hier. 

Webcode: N897