Zum Hauptinhalt springen

Neuregelung für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten seit 18.11.2023

Erschienen am 14.12.2023

Im Zuge der Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes haben sich auch die Einreisebestimmungen für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten geändert. Um in Deutschland als Berufsraftfahrer tätig werden zu können, muss grds. eine EU- oder EWR-Fahrererlaubnis und eine EU-Grundqualifikation nachgewiesen werden. Ist die Fachkraft noch nicht im Besitz einer EU-Grundqualifikation und/oder eines EU- oder EWR-Führerscheins, kann sie diese in Deutschland erwerben. Hierfür hat die Person 15 Monate Zeit und muss in der Zwischenzeit einem Beschäftigungsverhältnis nachgehen, das den Erwerb der oben genannten Qualifikationen erlaubt. Einige Führerscheine aus Drittstaaten können in Deutschland auch prüfungsfrei umgeschrieben werden, welche dies sind, ist in der Anlage 11 FEV (Fahrerlaubnisverordnung, gesetze-im-internet.de) zu finden. Da die EU-Grundqualifikation bislang nur auf Deutsch absolviert werden kann, war bislang das Erfordernis, dass die Antragsteller bei Einreise B1-Deutschkenntnisse nachweisen.

Neu ist seit 18. November 2023, dass die Bundesagentur für Arbeit keine Vorrangprüfung mehr durchführt, d.h. sie prüft nicht mehr, ob es bevorrechtigte deutsche oder EU-Bewerber gibt. Zudem verzichtet sie auf die Prüfung der Berufszugangsvoraussetzungen sowie auf die Prüfung der Sprachkenntnisse. Künftig obliegt es dem Arbeitgeber, das Vorliegen der erforderlichen EU- oder EWR-Fahrererlaubnis und der Berufskraftfahrerqualifikation zu prüfen. Sofern die erforderliche Fahrerlaubnis und die Grundqualifikation bis zur Beschäftigungsaufnahme erst im Inland erlangt werden sollen, obliegt es dem Arbeitgeber zu beurteilen, ob die vorhandenen Sprachkenntnisse des künftigen Arbeitnehmers für den Erwerb der Fahrerlaubnis und der Grundqualifikation sowie die anschließende Beschäftigung als Berufskraftfahrer ausreichen bzw. erreicht werden können. Wichtig ist zu beachten, dass die Pflicht zur Grundqualifikation und zum Besitz einer EU- oder EWR-Führerscheins nicht entfallen, allein die Prüfung obliegt nun dem Arbeitgeber.

Webcode: N1173