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Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025

Erschienen am 13.12.2024

Zum 1. Januar 2025 treten zahlreiche neue Gesetze, Gesetzesänderungen und Regelungen in Kraft, die Unternehmen in Mittelfranken beachten müssen. Wir haben für Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel erstellt.

E-Rechnung: Empfangsmöglichkeit wird zur Pflicht

Ab dem 1. Januar 2025 müssen deutsche Betriebe E-Rechnungen empfangen können. Diese elektronischen Rechnungen in einem strukturierten Format ermöglichen die automatisierte Weiterverarbeitung. Einfache PDF-Rechnungen gelten künftig nicht mehr als elektronische Rechnung. Für E-Rechnungen gibt es Übergangsfristen bis zur Ausstellung Ende 2027, sofern bestimmte Umsätze nicht überstiegen werden und der Empfänger der Rechnung seine Zustimmung gibt. Kleinunternehmen mit Umsatzgrenzen von 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (aktuelles Jahr) sind gemäß Jahressteuergesetz dauerhaft von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen.

Mehr zur E-Rechnung

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – rechtzeitig vorbereiten

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte (z. B. Computer, Smartphones, E-Book-Reader) sowie Anbieter von Dienstleistungen wie Onlineshops und Bankservices. Insbesondere Betreiber von Onlineshops sollten aufgrund der hohen Anforderungen rechtzeitig aktiv werden. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind ausgenommen, sofern sie nur Dienstleistungen erbringen und keine Produkte herstellen. Das Gesetz zielt auf digitale Barrierefreiheit ab und basiert auf der EU-Barrierefreiheitsrichtlinie, um die Teilhabe am Wirtschaftsleben zu fördern.

Weitere Informationen zum BFSG (www.bmas.de)

Die IHK Frankfurt am Main hat auf ihrer Webseite zahlreiche konkrete Informationen für betroffene Unternehmen gesammelt (www.frankfurt-main.ihk.de)

Reform der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung wird ab 2024 ausgeweitet: Die Umsatzgrenzen sollen auf 25.000 Euro (Vorjahr) und 100.000 Euro (aktuelles Jahr) steigen. Unternehmen aus dem EU-Ausland können die Regelung ab 2025 nutzen, wenn ihr EU-weiter Umsatz unter 100.000 Euro liegt. Ein quartalsweises Meldeverfahren für diese Betriebe ist vorgesehen. 

Reform der Grundsteuer

Die Grundsteuerreform tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In Bayern wird ein flächenbasiertes Modell verwendet, bei dem die Steuer nach Grundstücksfläche berechnet wird. Die Kommunen legen die Hebesätze eigenständig fest. Der erste Vorauszahlungstermin ist der 15. Februar 2025.

Mindestlohn und Minijob-Grenze passen sich an

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde. Dadurch erhöht sich die dynamische Minijob-Grenze von 538 Euro auf 556 Euro monatlich, die Jahresverdienstgrenze auf 6.672 Euro. Die Anpassung erfolgt seit 2022 automatisch.

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)

Bereits im November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) eingeführt. Sie dient der eindeutigen Identifizierung aller wirtschaftlich tätigen Personen und Unternehmen in Deutschland und bleibt dauerhaft gültig. Ziel der Identifikationsnummer ist die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und effizientere Datenverarbeitung. Sie ersetzt nicht die Steuer- oder USt-IdNr.

Änderung für Steuererklärungsfristen und Freibeträge

Ab 2025 treten wichtige steuerliche Änderungen in Kraft, die sowohl die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung als auch steuerliche Freibeträge und Steuersätze betreffen. Nachfolgend sind die zentralen Neuerungen zusammengefasst.

Abgabefristen für Einkommensteuererklärung:

  • 2024: bis 31. Juli 2025, mit Steuerberatung bis 30. April 2026
  • 2025: bis 31. Juli  2026, mit Steuerberatung bis 1. März 2027

Steuerliche Änderungen ab 2025:

  • Grundfreibetrag: 12.084 Euro (2025), 12.336 Euro (2026)
  • Kinderfreibetrag: 6.444 Euro (3.222 Euro je Elternteil)
  • Spitzensteuersatz (42 Prozent): ab 68.430 Euro
  • Höchststeuersatz (45 Prozent): ab 277.826 Euro

Solidaritätszuschlag:

  • Zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartner: ab Einkommensteuer von 39.900 Euro (vorher 36.260 Euro)
  • Einzelveranlagte: Ab 19.450 Euro (vorher 18.130 Euro)

Verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Ab 2025 werden die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge sowie Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen (z. B. Banken), gilt die Verkürzung erst ab 2026.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ab dem 1. Januar 2025 sind große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Unternehmen in der EU verpflichtet, erstmals einen umfassenden Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu erstellen. Diese neue Regelung ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und erweitert den Umfang sowie die Tiefe der Berichterstattung deutlich. Unternehmen müssen künftig detaillierte Informationen zu ökologischen, sozialen und governancebezogenen (ESG) Aspekten offenlegen, darunter Daten zu Klimaauswirkungen, Diversität, Lieferkettenverantwortung und Ressourcennutzung. Neu ist auch die Verpflichtung, die Berichte nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen und durch externe Prüfer verifizieren zu lassen.

Weitere Informationen zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung

NIS2-Richtlinie

Seit dem 18. Oktober 2024 verpflichtet die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) Unternehmen in kritischen Sektoren, wie Energie, Gesundheit, Transport und Finanzen, dazu, umfassende Maßnahmen gegen Cyberangriffe zu ergreifen. Die Richtlinie verschärft die Anforderungen an Cybersicherheitsstandards und erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen im Vergleich zur Vorgängerversion. Zu den zentralen Neuerungen gehören strengere Sicherheitsvorgaben sowie neue Meldepflichten, die Unternehmen dazu verpflichten, schwerwiegende Sicherheitsvorfälle innerhalb von 24 Stunden an die zuständigen Behörden zu melden. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Geldstrafen.

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