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EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)

Mit der EU-Entwaldungsverordnung will die Europäische Union zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung beitragen. In der EU ansässige Unternehmen, die bestimmte Waren in Verkehr bringen, müssen ab 30. Dezember umfangreiche Compliance-Pflichten beachten.

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (VO (EU) 2023/1115, eur-lex.europa.eu) will die Europäische Union einen Beitrag zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und zur Reduzierung von Waldschädigung leisten. In der EU ansässige Unternehmen, die in der Verordnung (VO) genannte Waren auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, müssen ab dem 30. Dezember 2024 umfangreichen Compliance-Pflichten nachkommen. Für Kleinst- und kleine Unternehmen gelten die Regelungen ab dem 30. Juni 2025.

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EU-Kommission plant Verschiebung

Die EU-Kommission hat auf die Kritik zahlreicher Verbände und Institutionen reagiert und vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Verordnung um 12 Monate zu verschieben. Das neue Gesetz würde demnach am 30. Dezember 2025 in Kraft treten, für kleine und kleinste Unternehmen hingegen erst am 30. Juni 2026. Das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten müssen dem Vorschlag noch zustimmen.

Entwaldungsverordnung der EU: Vorbereitungen brauchen mehr Zeit – DIHK bewertet die Verschiebung des Geltungsbeginns positiv

Information

In Zukunft dürfen nur noch Rohstoffe und Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn diese nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 gerodet wurden bzw. auf denen in diesem Zeitraum Wälder beschädigt wurden. Dies müssen die Unternehmen in einer Sorgfaltserklärung bestätigen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen.

Wichtigste Informationsquelle für die neue Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Informationsseite „Entwaldungsfreie Produkte“ und „FAQ's der EU-Kommission zur EUDR“ unter ble.de).

Betroffene Unternehmen können sich am Montag, 4. November 2024 in unserem kostenfreien Webinar über die Verordnung informieren:

Kostenfreies Webinar: „EUDR – Entwaldungsfreie Lieferketten realisieren“

Video: Die Entwaldungsverordnung einfach erklärt

Das Bundesinformationszentrum Landeswirtschaft (BLZ) erklärt in 5 Minuten die Entwaldungsverordnung.

Wenn Sie auf diesen Platzhalter klicken, werden Inhalte von www.youtube.de nachgeladen. Dabei erhält der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten wie ihre IP-Adresse. Weitere Informationen erhalten Sie unter ihk-nuernberg.de/datenschutz

Welche Erzeugnisse und Rohstoffe sind betroffen?

Die Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen, die relevante Rohstoffe enthalten. Gemäß Anhang 1 der Verordnung fallen die folgenden Rohstoffe und Erzeugnisse unter die EUDR-Verordnung:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind all diejenigen Unternehmen, die für den EU-Markt die vorgegebenen Produktgruppen produzieren, verarbeiten oder mit ihnen handeln. Unterschieden wird dabei in Marktteilnehmer und Händler, aber auch in Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Nicht-KMUs.

  • Marktteilnehmer (Artikel 2 Abs. 15):  jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder ausführt.
  • Händler (Artikel 2 Abs. 17):  jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlich.

Ab dem 30. Dezember 2024 werden zunächst Nicht-KMU (Produzenten, Importeure, Händler)  und ab dem 30. Juni 2025 auch kleine und mittelständige Unternehmen in die Pflicht genommen.

Was muss getan werden?

Die EUDR legt klare Verantwortlichkeiten für Unternehmen fest, um den Schutz der Wälder und die Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette sicherzustellen. Dies umfasst die Überprüfung der Herkunft der Produkte, sowie die Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen und Menschenrechte. Besonders die Rechte indigener Völker gewinnen an Bedeutung.

Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen gegeben sind:  

  • sie sind entwaldungsfrei bzw. ohne Waldschädigung erzeugt
  • sie wurden gemäß den einschl. Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Unternehmen, die von der Verordnung betroffen sind, müssen ihrer Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 nachkommen, d.h. betroffene Unternehmen müssen:

  • Einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Erzeugnisse sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Damit nachvollziehbar ist, wo Rohstoffe angebaut wurden, müssen Kontaktinformationen aller Unternehmen und Personen sowie Geoinformationsdaten zur genauen Lage der Flächen angegeben werden. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein, diese schließen laut Verordnungn auch die von den Vereinten Nationen erklärten Rechte indigener Völker mit ein (Artikel 9)
  • Ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und auf Basis der gesammelten Informationen Maßnahmen zur Risikobewertung treffen (Artikel 10)
  • Geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen (Artikel 11)

Die Umsetzung der Sorgfaltspflicht muss dokumentiert, in einem Sorgfaltsbericht dargelegt und ab dem Datum der Bereitstellung fünf Jahre aufbewahrt werden. Im Rahmen der Umsetzung wird die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie deren Bevollmächtigten einrichten.

Die IHK Würzburg-Schweinfurt hat eine Checkliste für betroffene Unternehmen erstellt, die bei der Durchführung der wichtigsten Schritte hilft.

Checkliste jetzt herunterladen (www.wuerzburg.ihk.de)

Sanktionen bei Verstößen

In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Verstöße können mit

  • Strafen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes,
  • dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
  • der Einbeziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den
    relevanten Erzeugnissen,
  • den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss
    von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Zugang zu öffentlicher
    Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und
    Konzessionen,
  • Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung von relevanten
    Rohstoffen & Erzeugnissen und
  • Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß
    Artikel 13

bestraft werden.

Zeitplan der Umsetzung

  • 31. Dezember 2020: Beginn des Zeitraums, in dem für Rohstoffe und Erzeugnisse keine Waldflächen mehr gerodet oder geschädigt werden dürfen.
  • 29. Juni 2023: Inkrafttreten der Verordnung
  • 30. Dezember 2024: Geltungsbeginn der Verordnung
  • 30. Juni 2025: Geltungsbeginn der Verordnung für Kleinst- und Kleinunternehmen

Die Grafik finden Sie auch auf den Seiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE, www.ble.de).

EU-Holzhandelsverordnung wird aufgehoben

Die EU-Holzhandelsverordnung (VO (EU) 995/2010, eur-lex.europa.eu) wird mit Wirkung vom 30.12.2024 aufgehoben. Für die im Anhang der EU-Holzhandelsverordnung genannten Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 (Artikel 37).

Im Zusammenhang mit der bisherigen Holzhandelsverordnung ist zudem darauf hinzuweisen, dass in Anhang I der EUDR-Verordnung eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen wurde. Folglich werden zukünftig auch zahlreiche Wirtschaftsakteure in Bezug auf Holz betroffen sein, die bislang nicht in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflichten nach der Holzhandelsverordnung fielen.

Webcode: P1487