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Über einen Fonds werden den Kommunen die Entsorgungskosten erstattet. Hersteller von folgenden Produkten aus Einweg-Kunststoffen fallen unter das Gesetz:

  • Behälter (Boxen), Tüten und Folienverpackungen für Lebensmittel, die unmittelbar aus der Verpackung verzehrt werden (entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, ohne dass es einer weiteren Zubereitung bedarf). Wichtig: Betroffen sind auch Gewerbetreibende, die solche Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr befüllen (Beispiel: Kinobetreiber, der Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft).
  •  Getränkebehälter und -becher aus Kunststoff (einschließlich Verschluss und Deckel) mit bis zu drei Litern. Nicht unter die Regelungen fallen Getränkebehälter aus Glas oder Metall, deren Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff bestehen.
  •  leichte Kunststofftragetaschen (Wandstärke bis 50 Mikrometer), die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren angeboten werden
  •  Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern sowie ab 2026 auch Feuerwerkskörper

Die betroffenen Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren (www.einwegkunststofffonds.de). In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über die Mengen vorlegen, die sie im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebracht haben. Die Mengenangabe ist die Grundlage für die neuen Zahlungsverpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds. Die Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 Kilogramm pro Jahr.

www.einwegkunststofffonds.de
www.umweltbundesamt.de/ewkf/

Webcode: N795