Zum Hauptinhalt springen
IHK-Wahl 2024 – Jetzt mitbestimmen! Wählen Sie vom 24.09. bis 22.10. einfach online oder per Briefwahl!
Young warehouse workers working together.

Wenn es um die Produktsicherheit geht, haben alle Wirtschaftsakteure umfangreiche Pflichten zu beachten: Hersteller und Importeure ebenso wie Händler und Fulfilment-Dienstleister. Diese Verantwortlichkeiten werden nun mit der neuen „Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988“ (General Product Safety Regulation – GPSR) vom 10. Mai 2023 geschärft. Sie löst die bisher geltende Richtlinie zur Allgemeinen Produktsicherheit RaPS ab und muss von allen Betroffenen ab dem 13. Dezember 2024 verbindlich angewendet werden.

Geltungsbereich der neuen EU-Verordnung: Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Eine ganze Reihe von Produkten ist aber laut Artikel 2 von der EU-Verordnung ausgenommen, beispielsweise Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, genetisch veränderte Organismen, Pflanzenschutzmittel, Antiquitäten und Fahrzeuge.

Zwei wichtige Aspekte: Zum einen gilt die neue EU-Verordnung nur für Produkte, für die nicht bereits andere Bestimmungen oder Regelungen des EU-Rechts gelten (wie z. B. die CE-Richtlinie oder -Verordnung). Zum anderen gilt sie als „Dachregelung“: Wenn also in spezielleren Vorschriften bestimmte Aspekte nicht geregelt sind (wie z. B. Cyber-Sicherheit oder die Anwendung von Künstlicher Intelligenz), dann müssen die in der GPSR geregelten Sicherheitsaspekte ergänzend angewandt werden.

Neue Regeln für den Online-Handel: Die EU-Verordnung bringt besonders für Anbieter von Online-Marktplätzen laut Artikel 22 zahlreiche Neuerungen mit sich. Sie sind verpflichtet, sich beim Safety-Gate-Portal (https://webgate.ec.europa.eu/gpsd/screen/public/home) zu registrieren und Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle zu hinterlegen. Darüber hinaus müssen sie interne Verfahren einführen, um die Anforderungen der GPSR einzuhalten.

Notwendige Angaben im Online-Handel (Fernabsatz): Außerdem müssen die Online-Händler die online angebotenen Produkte gut sichtbar mit einem Minimum von eindeutigen Angaben versehen. Dazu gehören u. a. Name und Kontaktdaten des Herstellers, Angaben zur Identifizierung des Produkts (Abbildung des Produkts, Produktart und sonstige Merkmale) sowie etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen. Nähere Informationen hierzu sind in Artikel 4 und 19 der EU-Verordnung zu finden.

Vorkehrungen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen: Die von der EU-Richtlinie betroffenen Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass sie im Notfall alle Verbraucher ermitteln und informieren können. Etwa für den Fall, dass ein Produkt wegen Sicherheitsmängeln zurückgerufen oder dass auf Sicherheitsprobleme hingewiesen werden muss. Bei einem Rückruf des Produkts müssen die Unternehmen aus eigenem Antrieb und zeitnah Abhilfe schaffen, indem sie zwei von diesen drei Maßnahmen anbieten: Reparatur, Ersatz oder Erstattung des Wertes.

Interne Risikoanalysen: Hersteller sind verpflichtet, für jedes Produkt eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Das gilt für ausnahmslos alle Produkte, es gibt also keine Bagatellklausel für „einfache“ Produkte. In der Risikoanalyse müssen die Produkte mindestens allgemein beschrieben und alle wesentlichen Eigenschaften genannt werden, die für die Sicherheitsbewertung wichtig sind. Je nach Produktrisiken können weitere Pflichten hinzukommen. Der Hersteller muss die technische Dokumentation archivieren und für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre bereithalten. Die genauen Bestimmungen zur Risikoanalyse und zu den technischen Unterlagen sind in Artikel 9 der EU-Verordnung nachzulesen.

Meldung bei Unfällen: Unfälle, die durch sein Produkt entstanden sind, muss der Hersteller unverzüglich über das Safety-Business-Gateway melden (Artikel 20). Alle weiteren Wirtschaftsakteure sind meldepflichtig, sobald sie Kenntnis von einem Unfall erlangt haben. Artikel 20 regelt auch, was zu tun ist, falls der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist.

Information
  • IHK-Fachforum „Umsetzung der neuen EU-Verordnung zur Produktsicherheit“ am Dienstag, 26. November 2024 (13.30 bis 16.45 Uhr, im „Haus der Wirtschaft“ der IHK, Hauptmarkt 25/27, Nürnberg). Anmeldung: www.ihk-nuernberg.de/E583
  • Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat auf ihrer Homepage umfangreiche Informationen zur Produktsicherheit und CE-Kennzeichnung zusammengestellt: www.ihk-nuernberg.de/P228
  • Download der EU-Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/
Information

Webcode: N796