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Am 1. Juni ist das neue einheitliche Patentsystem der Europäischen Union in Kraft getreten: Mit dem EU-Einheitspatent und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) soll es den Unternehmen erleichtert werden, ihre Innovationen in Europa zu schützen und ihr geistiges Eigentum zu nutzen. Sie erhalten nun ein einziges „einheitliches“ Patent für ihre Erfindungen, das in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gültig ist. 

Beim Start des neuen Systems sind zunächst 17 EU-Staaten dabei (darunter Deutschland). Sie sind der sogenannten „Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes“ beigetreten und haben das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ratifiziert. Weitere acht EU-Staaten sollen im Laufe der Zeit hinzukommen. Bei Polen, Spanien und Kroatien ist noch unklar, ob sie der „Verstärkten Zusammenarbeit“ überhaupt beitreten werden.

EU-Einheitspatent: Das Einheitspatent bietet Erfindern einen Schutz in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten. Die Inhaber des neuen Patents genießen also in allen teilnehmenden Staaten die gleichen Rechte. Es bietet nun eine zusätzliche Option für den Patentschutz in Europa neben den beiden bisherigen Optionen (nationaler Weg und klassisches europäisches Patent).

Wenn das Europäische Patentamt (EPA) ein europäisches Patent erteilt hat, kann der Anmelder jetzt zwischen zwei Möglichkeiten wählen:

  • Anmeldungen des Patents in den einzelnen EU-Staaten (gemäß dem alten System, das bestehen bleibt)
  • oder kostenfreie Beantragung des Einheitspatents beim EPA (sogenannter „Antrag auf einheitliche Wirkung“). Dieses ist dann in den aktuell teilnehmenden 17 EU-Staaten gültig. Der Anmelder kann auch das Einheitspatent und die Einzelanmeldungen in verschiedenen EU-Staaten kombinieren. Wichtiger Hinweis: Der „Antrag auf einheitliche Wirkung“ muss spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt gestellt werden.

Ein EU-Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) wird in das neue „Register für den einheitlichen Patentschutz“ eingetragen, das zentral vom EPA verwaltet wird. Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung eines Einheitspatents sind attraktiv und unternehmensfreundlich, so IHK-Innovationsreferentin Dr. Elfriede Eberl. Die Gesamtgebühren für 20 Jahre belaufen sich auf rund 36 000 Euro. Die ersten zehn Jahre – die durchschnittliche Lebensdauer eines europäischen Patents – kosten weniger als 5 000 Euro. Im Gegensatz dazu fallen für ein klassisches europäisches Patent (gültig in 25 Mitgliedsstaaten und mit 20 Jahren Laufzeit) rund 160 000 Euro an. Mit dem Einheitspatent verringern sich also die Kosten und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen erheblich. 

Einheitliches Patentgericht: Mit dem Einheitlichen Patentgericht soll es Unternehmen ermöglicht werden, ihre Patentrechte effektiver durchzusetzen. Bisher mussten sie des Öfteren parallele Verfahren vor nationalen Gerichten anstrengen, um ihre Rechte in einzelnen EU-Mitgliedsländern durchzusetzen. Nun reicht eine einzige Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht aus. Für einen Übergangszeitraum von sieben Jahren können allerdings Klagen, die klassische europäische Patente betreffen, wie bisher auch bei nationalen Gerichten bzw. anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden.

Das Einheitliche Patentgericht, dem Richter aus den EU-Mitgliedsstaaten angehören, besteht aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht sowie einer Kanzlei. Zum Gericht erster Instanz gehören eine Zentralkammer mit Sitz in Paris und eine Abteilung in München sowie Lokalkammern und Regionalkammern in den Vertragsmitgliedstaaten. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg (www.unified-patent-court.org).

Mediation und Schiedsverfahren: Eingerichtet wird ein Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen in Laibach und Lissabon. Es unterstützt dabei, rechtliche Streitigkeiten außergerichtlich und durch Verhandlungen der Streitparteien zu lösen.

Webcode: N526