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IHK-Wahl 2024 – Die Ergebnisse stehen fest!

Die neue Ausbildungsordnung wurde nun veröffentlicht und tritt zum 1. August 2023 in Kraft. Eine wesentliche Neuerung: Der Ausbildungsberuf trägt nun den Namen „Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in“. Da die bisherige Ausbildungsordnung aus dem Jahr 2012 stammt, wurden im Zuge der Neuordnung die Themen Digitalisierung und Nachhaltigkeit stärker gewichtet: Die Digitalisierung verändert auch die Abläufe in der Kunststoff- und Kautschukindustrie, zudem spielen Themen wie Recycling-Fähigkeit der Produkte oder Nutzung nachwachsender Rohstoffe eine zunehmende Rolle. Während der Ausbildung erwerben die angehenden Kunststoff-Fachkräfte eine breite Palette an Kenntnissen und Fertigkeiten: Sie planen und überwachen die Fertigung von Kunststoff- und Kautschukprodukten, richten Produktionsmaschinen ein, bereiten Rohmassen und Rohstoffe auf und kontrollieren die Qualität. Sie lernen die spezifischen Eigenschaften der vielfältigen polymeren Werkstoffe kennen sowie die jeweils dafür geeigneten Verarbeitungsverfahren. Unverändert bleibt die Prüfungsstruktur dieses dreijährigen Ausbildungsberufes: Es gibt weiterhin die sogenannte gestreckte Abschlussprüfung, das heißt die Prüfung zur Hälfte der Ausbildungszeit geht in die Abschlussnote ein.

Wie bisher gibt es folgende Fachrichtungen: Formteile / Halbzeuge / Mehrschicht-Kautschukteile / Bauteile / Faserverbundwerkstoffe / Kunststofffenster / Compound- und Masterbatch-Herstellung. Durch die Neuordnung des Berufsbildes sind nun die Zusatzqualifikationen „Additive Fertigungsverfahren“ und „Prozessintegration“ hinzugekommen, die schon aus den industriellen Metall- und Elektroberufen bekannt sind und von denen eine gewählt werden kann. Ausbildungsbetriebe, die eine solche Zusatzqualifikation anbieten möchten, müssen mindestens ein Jahr vor dem Ende der Ausbildung eine entsprechende Genehmigung bei den IHK-Bildungsberatern einholen.

Wichtiger Aspekt für Unternehmen, die noch Azubis mit bereits laufendem Vertrag nach der alten Ausbildungsordnung ausbilden: Auch sie können die beiden neuen Zusatzqualifikationen anbieten, wenn die Bildungsberatung der IHK im Vorfeld zustimmt. Grundsätzlich ist es aber so wie bei jeder Neuordnung von Ausbildungsberufen: Ausbildungsverträge, die schon vor dem 1. August 2023 bestanden, werden nach der alten Ausbildungsordnung zu Ende geführt.

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