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Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Nun hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine neue ­Anzeigepflicht für diese sogenannten Lebensmittel-Bedarfsgegenstände eingeführt, die vor Kurzem in Kraft getreten ist.

Dazu zählen gemäß dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LFGB) beispielsweise diese Gegenstände:

  • Maschinen zur Herstellung von Lebensmitteln
  • Gegenstände zur Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln (z. B. Fleischwolf, Kaffeemühle, Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter)
  • Verpackungen von Lebensmitteln (z. B. Frischhaltefolien, Papiertüten, Einwickelpapier, Jutesäcke, Kartonverpackungen, Tiefkühlboxen)
  • Gestände zum Essen und Trinken (z. B. Geschirr, Trinkgläser, Besteck, Servietten)

Von der neuen Bedarfsgegenstände-Verordnung sind alle Unternehmen betroffen, die solche Gegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Das sind beispielsweise Verpackungsindustrie, Betreiber von Lagern für solche Gegenstände und der gesamte Einzelhandel. Die Verordnung nennt auch Ausnahmen: So gilt beispielsweise die Anzeigepflicht nicht für Lebensmittelunternehmer, die bereits einer Registrierungspflicht nach dem Lebensmittelhygienerecht (Art. 6 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 852/2004) unterliegen, da diese den Behörden bereits bekannt sind.

Zuständig für die Anzeigepflicht ist in Bayern die Lebensmittelüberwachung an den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden (Kontaktdaten unter www.bayernportal.de/dokumente/leistung/74220536363). Informationen zur neuen Anzeigepflicht gibt es hier (Suchbegriff jeweils: „Lebensmittel-
bedarfsgegenstände“):

  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: www.bmel.de
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: www.bvl.bund.de
  • Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: www.stmuv.bayern.de
  • Merkblatt der IHK München und Oberbayern: www.ihk-muenchen.de (Suchbegriff „Bedarfsgegenstände“)

Webcode: N852