Eine Aufenthaltserlaubnis ermöglicht den Aufenthalt in Deutschland für eine begrenzte Zeit für einen bestimmten Zweck, z.B. zum Zweck der Ausbildung (§16a AufenthG) oder für anerkannte Geflüchtete (§ 25 Abs. 1).
Für die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein elektronischer Aufenthalstitel (eAT) ausgestellt. Auf der Rückseite findet man links oben den Hinweis zum Arbeitsmarktzugang.
Auf dem Zusatzblatt sind gegebenenfalls weitere Informationen zum Arbeitsmarktzugang angegeben.
Wenn der Antrag auf Änderung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels von der Ausländerbehörde nicht schnell genug bearbeitet werden kann, wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, bis über den Antrag endgültig entschieden wurde. Eine Fiktionsbescheinigung ist eine Verlängerung des vorherigen Titels mit allen gleichen Eigenschaften und Rechten.
Die Aufenthaltsgestatttung berechtigt Geflüchtete bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten. Nach dreimonatiger Frist kann die Beschäftigung von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Den Hinweis zum Arbeitsmarktzugang findet man in den Nebenbestimmungen (blau umkreist).
Personen, die dieses Papierdokument besitzen, müssen Deutschland eigentlich verlassen. Aber es gibt Gründe, warum dies gerade nicht möglich ist. In der Duldung ist der Arbeitsmarktzugang stärker beschränkt. Es muss eine Beschäftigungserlaubnis oder Ausbildungserlaubnis beantragt werden. In bestimmten Fällen ist eine Beschäftigung gar nicht erlaubt.
Auch hier muss auf Nebenbestimmungen geachtet werden.
Hinweis
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Ihren individuellen Fall ein Arbeitsmarktzugang besteht, dann wenden Sie sich gerne an unsere IHK-Integrationsberatung.